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KammerInfo

Ausgabe Nr. 17/2016, vom 02. September 2016

Inhaltsverzeichnis:

Vorgeschaltete Erstregistrierungsphase für beA nicht mehr notwendig

Die BRAK wird das beA-Gesamtsystem zum Starttermin zur Erstregistrierung und vollständigen Nutzung bereitstellen. Nach bisheriger Planung sollte zwei Wochen vor dem Starttermin, also ab dem 15.09.2016, die Nutzung des beA ausschließlich für die Erstregistrierung freigeschaltet werden. Damit sollte der Vollbetrieb des beA in der Zeit unmittelbar nach dem Starttermin entlastet werden. Eine solche Vorbereitungsphase ist infolge der aktuellen Entwicklungen nicht mehr notwendig. Die Erstregistrierung kann nunmehr ohne weiteres direkt im Vollbetrieb des beA erfolgen.

Das beA wird unter der URL https://www.bea-brak.de erreichbar sein. Um sich dort erstmals am beA zu registrieren, benötigt der Postfachinhaber seine beA-Karte und die ihm dazu übersandte PIN sowie ein Kartenlesegerät (s. dazu Nachrichten aus Berlin 16/2016). Im Rahmen der Erstregistrierung kann eine E-Mail-Adresse hinterlegt werden, an die im Fall eines Posteingangs im beA eine automatische Benachrichtigung geschickt wird.

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SAFE-ID und Antragsnummer für beA

Zur Bestellung einer beA-Karte (s. dazu Nachrichten aus Berlin 15/2016) wird entweder die Antragsnummer oder die SAFE-ID benötigt, die jeder Rechtsanwältin und jedem Rechtsanwalt in einem persönlichen Schreiben vom 06.06.2016 mitgeteilt wurden. Wer dieses Schreiben nicht erhalten hat oder es nicht mehr findet, kann die SAFE-ID bei der Rechtsanwaltskammer erfragen, in der sie oder er Mitglied ist.

   

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Mehr Rechtsanwältinnen, mehr Partnerschaftsgesellschaften und mehr Fachanwaltschaften

Die Zahl der zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte stieg zum Stichtag 01.01.2016 im Vergleich zum Vorjahr nur noch um 0,16 % an. Deutlicher stieg dagegen der Frauenanteil: 33,87 % der Anwaltschaft sind nun Rechtsanwältinnen, das bedeutet eine Zunahme von rund 1 % gegenüber dem Vorjahr.

Noch stärker ist der Anstieg bei den Rechtsanwaltsgesellschaften. Hervorzuheben ist vor allem, dass es um 7,67 % mehr Partnerschaftsgesellschaften gibt als im Vorjahr. Insgesamt sind nun 4.001 Partnerschaftsgesellschaften verzeichnet, davon 1.402 mit beschränkter Berufshaftung.

Wie in den vorangegangenen Jahren hat auch die Zahl der verliehenen Fachanwaltstitel weiter zugenommen. Insgesamt 53.629 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nun einen Fachanwaltstitel führen; der Fachanwaltsanteil unter den zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten stieg damit auf 26,19 %. 9.925 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte führen zwei oder sogar drei Fachanwaltstitel.

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4. Hans Soldan Moot: Richter und Juroren gesucht

Mit 32 Teams von 20 Universitäten geht der Soldan Moot zur anwaltlichen Berufspraxis in diesem Jahr in die vierte Runde. Fast die Hälfte der juristischen Fakultäten beteiligt sich damit inzwischen an dem gemeinsam von BRAK, DAV und Juristenfakultätentag verantstalteten Wettbewerb. Für die mündlichen Verhandlungen am 07. und/oder 08.10.2016 in Hannover werden Volljuristen gesucht, die als Richter die mündlichen Verhandlungen leiten oder als Juroren die Leistungen in den mündlichen Verhandlungen bewerten. Ihr Engagement fördert nicht nur ambitionierte Studierende, sondern ermöglicht Ihnen, mit potentiellem anwaltlichem Nachwuchs in Kontakt zu treten und Ihre künftigen Referendare oder Praktikanten kennenzulernen. Den Auftakt bildet traditionell die Hannoversche Anwaltskonferenz, die am 06.10.2016 ebenfalls zum vierten Mal stattfindet und auf der aktuelle Rechtsthemen rund um den Soldan Fall beleuchtet werden.

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Warnung vor Betrugsmasche gegen Anwälte mit gefälschten Schecks

Eine gezielt gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gerichtete Betrugsmasche tauchte in den letzten Wochen auf. Angebliche Darlehensverbindlichkeiten aus den USA oder Kanada, auf die deutsches Recht anwendbar sein soll, sollen beigetrieben werden. Die angeblichen Schuldner übersenden in der Regel rasch einen Scheck zur Begleichung ihrer Verbindlichkeit. Wird die beigetriebene Summe an den Mandanten ausgekehrt, platzt der Scheck, denn Schecks aus den USA oder Kanada können bis zu zwei Jahre lang rückbelastbar sein. Daher wird eindringlich empfohlen, über Scheckgeld erst dann zu verfügen, wenn die Bank nicht nur den Scheckbetrag gutgeschrieben, sondern auch – auf Nachfrage – die wirksame Einlösung bestätigt hat. Folgende Indizien sollten bei Beitreibungsmandaten misstrauisch machen: Unpersönlicher Erstkontakt, Nutzung anonymer E-Mail-Dienste (z.B. hotmail.com, gmail.com), schnelle Zahlungsbereitschaft des angeblichen Schuldners.

Kollegen und Kolleginnen, die Strafanzeige erstatten, werden gebeten, diese in Kopie an den Geldwäschebeauftragten der BRAK, RA Frank Johnigk (johnigk@brak.de), zu senden; dieser berät auch zum Umgang mit der Betrugsmasche.

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Vorschlag der EU-Kommission für ein verbindliches Transparenzregister

Die BRAK hat an der öffentlichen Konsultation der Europäischen Kommission vom 01.03.2016 zum Vorschlag für ein verbindliches Transparenzregister teilgenommen. Ziel ist es, das bestehende Transparenzregister für Organisationen und Einzelpersonen weiterzuentwickeln; es soll künftig auch die EU-Organe umfassen. In ihrer Stellungnahme fokussiert sich die BRAK auf rechtsberatende Berufe.

Ein verpflichtendes Register hält die BRAK für problematisch. Mandanten, die bestimmte Informationen nicht veröffentlichen möchten, fänden keinen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt, der ihre Interessen gegenüber EU-Institutionen vertritt. Sie wären dazu gezwungen, auf ihr Recht auf Verschwiegenheit ihres Rechtsanwalts zu verzichten. Für eine derartige Einschränkung der Rechte von Mandanten bedürfe es einer soliden Rechtsgrundlage, die derzeit fehle. Folge eines verpflichtenden Registers wäre, dass Rechtsanwälten, deren Mandanten nicht auf die Verschwiegenheitspflicht verzichten wollen, der Zugang zu den europäischen Institutionen verwehrt würde. Die BRAK hebt hervor, dass ein verbindliches Register unter die Bedingung klarer Definitionen und eines unabhängigen Berufungsmechanismus gestellt werden muss.

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Konsultation zur Regulierung der Freien Berufe

An der öffentlichen Konsultation zur "Regulierung von Berufen: Verhältnismäßigkeit und nationale Aktionspläne der Mitgliederstaaten" hat die BRAK teilgenommen. Die beabsichtigten Maßnahmen zur Modernisierung der reglementierten Berufe im Rahmen der neuen Binnenmarktstrategie für den Waren- und Dienstleistungssektor begrüßt die BRAK grundsätzlich, betont aber, dass bestehende Qualitätsstandards sowie bewährte Traditionen beachtet werden müssen.

Zum Nationalen Aktionsplan akzentuiert die BRAK die ohnehin regelmäßig stattfindende Evaluierung der Berufszugangs- und -ausübungsregelungen für Rechtsanwälte in Deutschland. Diese sei schon wegen der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG zu Gesellschaftsanteilen und Stimmrechten bei Anwalts-GmbHs und -AGs sowie zur interprofessionellen Zusammenarbeit geboten. Die darin erarbeiteten Maßstäbe sollten nach Ansicht der BRAK auch bei der Prüfung von Zusammenschlussmöglichkeiten von Rechtsanwälten mit Nichtberufsträgern sowie bei Fremdkapitalbeteiligungen zugrunde gelegt werden.

Ferner befasst sich die BRAK mit dem beabsichtigten Analyseraster zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit bestehender und zukünftiger berufsrechtlicher Reglementierungen und nimmt dazu ausführlich Stellung.

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Unverzügliche Antwortpflicht bei Anfragen des Mandanten

Eine Erbauseinandersetzungssache gab dem BGH Anlass, sich mit der Pflicht des Rechtsanwalts nach § 11 II BORA auseinanderzusetzen, Anfragen des Mandanten unverzüglich zu beantworten. Der betroffene Rechtsanwalt hatte u.a. eine Bitte seiner Mandantin um Erläuterung seiner Vorgehensweise nicht beantwortet.

Der BGH hat entschieden, dass unmissverständliche Handlungsanweisungen des Mandanten, die den Wunsch nach Prüfung oder Erklärung eines bestimmten Sachverhalts durch den Rechtsanwalt zu erkennen geben, Anfragen i.S.v. § 11 II BRAO sind. Diese habe er unverzüglich (§ 11 II BORA i.V.m. § 121 I 1 BGB) zu beantworten, unabhängig davon, ob er sie für unwichtig halte. Bei der Prüfung, ob die Reaktion des Rechtsanwalts im konkreten Fall unverzüglich war, hat der BGH u.a. die fehlende Eilbedürftigkeit der Sache sowie einen unvorhergesehenen Krankenhausaufenthalt des Rechtsanwalts berücksichtigt. Der BGH führt zudem aus, dass von dem Rechtsanwalt, der eine Mandatsbeendigung erhalten habe, nicht erwartet werden könne, eine Anfrage weiterhin zu bearbeiten, wenn der Mandant bereits einen anderen Rechtsanwalt beauftragt hat.

BGH, Urt. v. 18.07.2016 – AnwZ (Brfg) 22/15

   

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RAK Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Erbrecht
Samstag, 17.09.2016, 9:00 - 14:30 Uhr, Erfolg im Erbrecht usw.

IT-Recht
Freitag, 23.09.2016, 13:30 - 19:00 Uhr, Computervertrags- und Computerprozessrecht in der Praxis

Kommunikation
Mittwoch, 21.09.2016, 14:30 - 20:00 Uhr, Legal Writing and Drafting

Die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier:

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
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Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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