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vom 29. September 2016

Keine weitere einstweilige Anordnung gegen besonderes elektronisches Anwaltspostfach

Der AGH Berlin hat heute den Antrag eines Kölner Rechtsanwalts abgelehnt, dem besonderen elek­tronischen Anwaltspostfach (beA) eine weitere einstweilige Anordnung in den Weg zu stellen. „Das ist ein wichtiger Zwischenschritt“, hält Präsident Ekkehart Schäfer fest. Wann die BRAK das beA in Betrieb nehmen darf, ist damit allerdings noch nicht geklärt.

An der Inbetriebnahme des beA ist die BRAK derzeit gehindert, weil zwei Rechtsanwälte aus Berlin und Köln bei einem anderen Senat des AGH Berlin einstweilige Anordnungen erwirkt hatten. Sie meinen, die BRAK dürfe die für sie eingerichteten Postfächer nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freischalten. Weil die Sicherheitsarchitektur des beA die Freischaltung einzelner Postfächer nicht zulässt, kann das System insgesamt nicht in Betrieb genommen werden. Die heute in Kraft getretene Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) stellt nunmehr klar, dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten. Eine Verpflichtung, das beA zu nutzen, sieht die Verordnung allerdings erst ab dem 01.01.2018 vor. Das genügte dem AGH, um den Antrag auf Kosten des Antragstellers abzulehnen. Mit Blick auf die beiden bereits erlassenen einstweiligen Anordnungen sah er keinen Grund, eine weitere einstweilige Anordnung zu erlassen. Vor allem aber verwies der AGH auf die geänderte Rechtslage: Weil nach der RAVPV derzeit keine Nutzungspflicht bestehe, brauche der Antragsteller auch nicht vor der Freischaltung seines Postfachs einstweilen geschützt werden.

Die BRAK hält sich selbstverständlich an die beiden weiteren einstweiligen Anordnungen. „Starten wird die BRAK das beA erst, wenn der AGH unsere Aufhebungsanträge positiv beschieden hat“, betont Schäfer. Sie wurden gestern beim AGH eingereicht (s. PE Nr. 10/2016 v. 27.09.2016).

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