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KammerInfo

Ausgabe Nr. 24/2016, vom 09. Dezember 2016

Inhaltsverzeichnis:

Besonderes elektronisches Anwaltspostfach ist gestartet

Am 28.11.2016 hat die BRAK das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) gestartet. Damit ist das Kommunikationssystem nunmehr in Betrieb, mit dem künftig alle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte am elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten teilnehmen.

Wann das beA starten kann, war zunächst unklar (s. PE Nr. 10/2016 v. 27.9.2016 und PE Nr. 12/2016 v. 29.9.2016). Erst am 25.11.2016 hob der AGH Berlin (II AGH 15/15 und II AGH 16/15) zwei einstweilige Anordnungen auf, die die Inbetriebnahme des beA vorübergehend verhindert hatten. Mit ihrer Aufhebung ist nunmehr der Weg für den Betrieb des beA frei.

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Neuer Praxis-Newsletter zum beA

Mit dem Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) startet auch ein neuer Newsletter der Bundesrechtsanwaltskammer, der wöchentlich Informationen rund um das beA liefert: Informationen zum aktuellen Entwicklungsstand des beA und Vorabinfos zu neuen Entwicklungen. Beiträge zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des beA. Und Tipps und Tricks zur praktischen Nutzung des beA.

Gedacht ist der Newsletter für alle, die mit dem beA arbeiten. Deshalb greift er bewusst Anregungen, Fragen und Verbesserungsvorschläge von Anwaltskolleginnen und -kollegen und von Kanzleimitarbeiterinnen und -mitarbeitern auf. Regelmäßig wird der Newsletter also auch Bedienungshinweise, Vorschläge zum Workflow oder umgesetzte Verbesserungsvorschläge für alle Nutzer des beA präsentieren.

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Zahlen zu Syndikusrechtsanwalts-Zulassungen

Die BRAK hat zum Stand 1.11.2016 Mitgliederzahlen erhoben. Erstmals umfasst die Statistik auch Zahlen zu den zugelassenen Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälten bzw. zu Doppelzulassungen.

Insgesamt weist die Statistik einen Mitgliederzuwachs von 1,35 % im Vergleich zum 1.1.2016 aus. 7.147 Kolleginnen und Kollegen sind zum 01.11.2016 sowohl als (niedergelassener) Rechtsanwalt als auch Syndikusrechtsanwalt zugelassen, verfügen also über eine Doppelzulasung.  697 Personen haben die Einzelzulassung als Syndikusrechtsanwalt erhalten. Da die Zulassungsverfahren erst seit dem 1.1.2016 möglich sind, ist davon auszugehen, dass der Mitgliederzuwachs zum 1.1.2017 im Vergleich zum Vorjahr um die 1,5 % liegen wird.

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Befragung zu Erfahrungen mit dem FamFG

Im Auftrag des BMJV werden – als Teil eines Forschungsvorhabens zur Evaluierung der FGG-Reform – bundesweit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu ihren Erfahrungen mit dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) befragt. Das Forschungsvorhaben wird von der InterVal GmbH durchgeführt. Befragt wird eine zufällig ausgewählte Stichprobe von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Wer für die Befragung ausgewählt wurde, erhielt im Oktober eine E-Mail mit dem Link zur Online-Befragung. Die Teilnahme dauert 25 Minuten und wird anonym unter Wahrung des Datenschutzes durchgeführt.

Bitte unterstützen Sie die Evaluierung durch Ihre Teilnahme! Ihre Erfahrungen sind wichtig, um etwaigen Korrekturbedarf an den Regelungen des FamFG zu identifizieren. Die Teilnahme an der Befragung ist noch bis zum 23.12.2016 möglich.

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Stärkung von Beschuldigtenrechten im Strafverfahren

Die BRAK hat zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts“ Stellung genommen. Das Gesetzesvorhaben dient der Verwirklichung des „Stockholmer Programms“ der Europäischen Union, das einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten im Strafverfahren aufstellt. Nachdem ein erstes Gesetz zur Stärkung der Beschuldigtenrechte aus dem Jahr 2013 im Wesentlichen der Optimierung von Übersetzungs- und Dolmetscherleistungen sowie Rechtsbelehrungen diente, fokussiert der aktuelle Gesetzentwurf sich auf den Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren sowie in Verfahren zur Vollstreckung europäischer Haftbefehle. Sein Gegenstand ist ferner das Recht auf Benachrichtigung Dritter bei Freiheitsentzug und auf Kommunikation mit Konsularbehörden und Dritten während des Freiheitsentzugs. Zusätzlich enthält der Gesetzentwurf Anpassungen zum Einsatz ehrenamtlicher Richter (Schöffen) in Strafsachen.

Die BRAK begrüßt in ihrer Stellungnahme das Gesetzesvorhaben im Ganzen. Sie betont aber, dass es sich allenfalls um kleine Schritte auf dem Weg zur Stärkung von Beschuldigtenrechten im Strafverfahren handelt, denen weitere große Schritte folgen müssen.

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Anpassung des Datenschutzrechts an die Datenschutz-Grundverordnung

Die Verordnung (EU) 2016/679, besser bekannt als Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die im Mai 2018 in Kraft treten wird, lässt den Mitgliedstaaten an einigen Stellen Ausgestaltungsspielräume. Um diese auszufüllen und zugleich zur Umsetzung der flankierenden Datenschutz-Richtlinie 2016/680 für den Bereich Polizei und Justiz liegt seit Kurzem ein Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679“ im Gesetzgebungsverfahren vor. Innerhalb der äußerst knapp bemessenen Frist von nur zwei Wochen hat die BRAK zu dem umfangreichen und komplexen Entwurf Stellung genommen. Kritisch sieht sie insbesondere die Regelung zur Verarbeitung von Daten, die der Geheimhaltungspflicht unterliegen.

Die BRAK schlägt daher entsprechend dem System bereichsspezifischer Gesetze vor, dass zusätzliche sektorale Aufsichtsorgane geschaffen werden. Für Deutschland bedeutet dies – neben dem Bundesdatenschutzbeauftragten und den Beauftragten der Länder und den bereits existierenden sektoralen Datenschutzbeauftragten für die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten – die Einführung weiterer sektoraler Datenschutzbeauftragter. Die BRAK schlägt insbesondere die Einführung eines Datenschutzbeauftragten für die Rechtsanwaltschaft vor. Dieser soll als Aufsichtsorgan für die 164.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Bundesrepublik auch deren berufsspezifischen Rechte und Pflichten umsetzen.

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Rechtsprechung: Einstweilige Anordnungen gegen beA aufgehoben

Die einstweiligen Anordnungen, die den Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) vorübergehend verhindert hatten, hat der AGH Berlin nun aufgehoben. Zwei Anwälte hatten die BRAK auf diesem Wege verpflichtet, die für sie eingerichteten Postfächer nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freizuschalten. Weil die Sicherheitsarchitektur des beA eine Freischaltung einzelner Postfächer nicht zulässt, konnte das beA daher insgesamt nicht in Betrieb genommen werden. Gestützt auf die Ende September in Kraft getretene Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) hatte die BRAK die Aufhebung der einstweiligen Anordnungen beantragt.

Dem kam der AGH Berlin nach. Weil § 31 RAVPV vorsieht, dass Rechtsanwälte bis zum 31.12.2017 Zustellungen über das beA nur dann gegen sich gelten lassen müssen, wenn sie ihre Empfangsbereitschaft ausdrücklich erklärt haben, bestehe – so der AGH Berlin – jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt keine Nutzungspflicht des beA; Kenntnisnahmepflichten bestünden nur, nachdem die Empfangsbereitschaft über das beA erklärt worden sei. Daher seien Anordnungsanspruch und -grund entfallen.

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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Dezember 2016

Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht für den Monat Dezember finden Sie hier:

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RAK Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:F

Agrarrrecht / Erbrecht
Mittwoch, 14.12.2016, 14:30 - 20:00 Uhr, Das landwirtschaftliche Sondererbrecht der Höfeordnung usw.

Handels- und Gesellschaftsrecht/Steuerrecht/Insolvenzrecht

Freitag, 16.12.2016, 13:30 - 19:00 Uhr, Gewinnermittlung und Jahresabschlüsse für Einsteiger - Vermittlung von Grundlagen zum Lesen und Verstehen

Die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier:

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
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Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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