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KammerInfo

Ausgabe Nr. 04/2017, vom 20. Februar 2017

Inhaltsverzeichnis:

Neuer Tätigkeitsbericht der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft hat zum 1.2.2017 ihren Tätigkeitsbericht für das Jahr 2016 vorgelegt. Aus ihm geht hervor, dass die Zahl der eingegangenen Schlichtungsanträge sich gegenüber dem Vorjahr leicht steigerte. Es bleibt abzuwarten, ob mit Einführung der neuen Hinweispflichten auf die Schlichtungsstelle nach dem VSGB zum 1.2.2017 eine Zunahme der Anträge einhergeht.

Die Anzahl der unterbreiteten Schlichtungsvorschläge konnte um 40 % im Vergleich zum Vorjahr gesteigert werden. Über 60 % der Schlichtungsvorschläge wurden von den Streitparteien angenommen. Die vom VSBG vorgegebenen Fristen – Unterbreitung eines Schlichtungsvorschlags innerhalb von 90 Tagen nach Vollständigkeit der Beschwerdeakte; Ablehnung innerhalb von drei Wochen ab Antragseingang bzw. Kenntnis vom Ablehnungsgrund – hält die Schlichtungsstelle ein. Der Tätigkeitsbericht enthält detaillierte statistische Angaben zu den im Jahr 2016 durchgeführten Schlichtungsverfahren und eine Reihe zusätzlicher Informationen zur Schlichtungsstelle und zu geschlichteten Fällen.

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Zitterpartie um Fortbildungspflicht

Im Zuge der Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie soll nach dem Willen des BMJV auch eine Ermächtigung für die Satzungsversammlung geschaffen werden, damit diese die allgemeine Fortbildungspflicht für Anwälte (§ 43a VI BRAO) konkretisieren darf. Die Satzungsversammlung hatte mit großer Mehrheit um eine entsprechende Ermächtigung gebeten. Die BRAK hat dieses Anliegen unterstützt. Zuletzt hatte sich BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer mit einem offenen Brief an die Mitglieder des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags gewandt, in dem er die Wichtigkeit einer konkretisierten Fortbildungspflicht betonte: „Wir brauchen klare Regelungen, um die Qualität der anwaltlichen Arbeit zu sichern und zu stärken. Nur mit der Qualität ihrer Beratung wird die Anwaltschaft mittelfristig im Wettbewerb konkurrenzfähig bleiben.“

Der Rechtsausschuss wollte sich am 15.2.2017 mit dem Gesetzentwurf befassen. Weil es aber offenbar noch weiteren Diskussionsbedarf gibt, wurde der Tagesordnungspunkt kurzfristig wieder abgesetzt. Es bleibt also spannend, wie es mit der Fortbildungspflicht weitergeht.

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Kritik an 9. GWB-Novelle

Weil sich in der Praxis Defizite bei der Durchsetzung von Sanktionen bei Kartellrechtsverstößen gegenüber Unternehmen gezeigt haben, möchte der Gesetzgeber Umgehungsmöglichkeiten, etwa durch Umstrukturierungen und Vermögensverschiebungen, eindämmen. Hierzu und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/104/EU über Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen hat die Bundesregierung den Entwurf zur 9. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt.

Zum Regierungsentwurf hat die BRAK kritisch Stellung genommen. Sie spricht sich gegen die bußgeldrechtlichen Regelungen der 9. GWB-Novelle aus. Die vorgesehene massive Ausweitung des Bußgeldzugriffs auf Konzernstrukturen, weitere Rechtsnachfolger und wirtschaftliche Nachfolger, die Einführung eines Ausfallhaftungs-Tatbestands für bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits beendete Kartelltaten sowie die Erweiterung der Auskunftspflichten erscheinen nicht sachgerecht und begünstigen die staatlichen Interessen, insbesondere Fiskalinteressen übermäßig.

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Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Zur Ratifikation der Istanbul-Konvention des Europarats hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen Referentenentwurf vorgelegt. Ziel der Istanbul-Konvention ist es, auf europäischer Ebene einheitliche Schutzstandards in den Bereichen Prävention, Opferschutz und Strafverfolgung zu schaffen sowie eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu etablieren, um Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu eliminieren. Die Istanbul-Konvention regelt erstmalig in einem völkerrechtlichen Vertrag umfassende und spezifische Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sowie zum Schutz der Opfer.

Mit dem Gesetz soll die nach Art. 59 II 1 GG erforderliche Zustimmung von Bundestag und Bundesrat zu der am 11.5.2011 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Konvention des Europarats herbeigeführt werden. Durch die Ratifizierung verpflichtet sich Deutschland (alle staatlichen Ebenen in ihrer Zuständigkeit), die in der Konvention gesetzten Schutzstandards dauerhaft zu schaffen bzw. einzuhalten.

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Rechtsprechung: BFH kippt Sanierungserlass

Mit seinem jüngst veröffentlichten Beschluss v. 28.11.2016 hat der Bundesfinanzhof den sog. Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen für rechtswidrig erklärt. Der seit 2003 geltende Erlass gewährte Unternehmen, die in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckten, eine steuerliche Vergünstigung, indem er es ermöglichte, Sanierungsgewinne von der Ertragsteuer zu befreien.

Das Betriebsvermögen eines Unternehmens erhöht sich, wenn Gläubiger ihm Schulden erlassen. Das ist grundsätzlich besteuerbar, urteilte der Große Senat des BFH nun. Der klagende Einzelunternehmer hatte begehrt, ihm nach dem Sanierungserlass Steuern zu erlassen – letztlich ohne Erfolg:

Der Große Senat des BFH befand, dass der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Dass Sanierungsgewinne der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen sollen, hat der Gesetzgeber im Jahr 1997 ausdrücklich entschieden, indem er die bis dahin hierfür geltende gesetzliche Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 66 EStG a.F.) abschaffte. Der Finanzverwaltung ist es verwehrt, diese Gewinne aufgrund eigener Entscheidung gleichwohl von der Besteuerung zu befreien.

BFH, Beschl. v. 28.11.2016 – GrS 1/15

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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Februar 2017

Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm für Februar 2017 finden sie hier:

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Herzliche Bitte um Teilnahme an aktueller Umfrage zum Thema „Internationale Kooperationen bei Rechtsanwälten“

Das Institut für Freie Berufe Nürnberg führt aktuell im Auftrag der Selbsthilfe der Rechtsanwälte e.V. eine bundesweite Online-Befragung zum Thema „Internationale Kooperationen bei Rechtsanwälten“ durch. Die praktische Bedeutung dieser Thematik ergibt sich aus veränderten Marktbedingungen für anwaltliche Dienstleistungen. Diese sind u.a.  durch immer stärkere Verflechtungen im internationalen Bereich und deutlich gewandelte Kundenerwartungen hinsichtlich des Kanzleiportfolios gekennzeichnet.

Von dem Projekt werden vor allem Erkenntnisse zur Verbreitung und zu spezifischen Merkmalen internationaler Zusammenarbeit in deutschen Anwaltskanzleien erwartet. Zudem werden die Anwälte gebeten einzuschätzen, ob sie die gegenwärtigen Rahmenbedingungen für internationale Kooperationen für ausreichend erachten oder Erweiterungen befürworten würden.

Die Beantwortung der Fragen wird etwa zehn Minuten in Anspruch nehmen. Das Institut bittet höflich darum, sich an dieser Befragung zu beteiligen. Sollten Sie Fragen zur Studie haben, zögern Sie bitte nicht, sich an das Institut für Freie Berufe Nürnberg, Frau Anja Gruhl, E-Mail: anja.gruhl@ifb.uni-erlangen.de, zu wenden.

Link zur Studie: https://ww3.unipark.de/uc/int_kooperation/

 

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RAK Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Agrarrecht / Verwaltungsrecht
Freitag, 10.03.2017, 13:30 - 19:00 Uhr, Jagdrecht in der anwaltlichen Praxis - Grundlagen und aktuelle Probleme

Handels- und Gesellschaftsrecht / Organisation
Mittwoch, 15.03.2017, 14:30 - 20:00 Uhr, Möglichkeiten der Zusammenarbeit von Rechtsanwälten - Haftungs-und berufsrechtliche Fallstricke bei GbR, PartG, GmbH und AG sowie Bürogemeinschaft und Kooperation

Versicherungsrecht
Mittwoch, 22.02.2017, 14:30 - 20:00 Uhr, Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung im Versicherungsrecht - Rücktritt, Anfechtung etc. in der Personen- und Sachversicherung

Kommunikation/Organisation
Freitag, 24.02.2017, 13:30 - 19:00 Uhr, Der Rechtsanwalt als Schauspieler - Wirkung von Stimme und Körpersprache
Mittwoch, 01.03.2017, 14:30 - 20:00 Uhr, Zeit- und Selbstmanagement kompakt -Prioritäten setzen - Komplexität meistern

Die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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RAK Seminare für Mitarbeiter in Rechtsanwaltskanzleien

Mitarbeiter in Anwaltskanzleien können in der nächsten Zeit noch an folgendem Seminar der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen Die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €.

Donnerstag, 09.03.2017, 9:30 - 15:30 Uhr, RVG für Fortgeschrittene


Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Mit dem Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ist auch ein neuer Newsletter der Bundesrechtsanwaltskammer erschienen, der Informationen rund um das beA und Tipps und Tricks zu dessen praktischer Nutzung enthält. Gedacht ist der Newsletter für alle, die mit dem beA arbeiten. Deshalb greift er bewusst Anregungen, Fragen und Verbesserungsvorschläge von Anwaltskolleginnen und -kollegen und von Kanzleimitarbeiterinnen und -mitarbeitern auf. Regelmäßig wird der Newsletter also auch Bedienungshinweise, Vorschläge zum Workflow oder umgesetzte Verbesserungsvorschläge für alle Nutzer des beA präsentieren.

Die beA-Newsletter der BRAK finden Sie hier:

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Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier:

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
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Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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