Logo - RAK Hamm

KammerInfo

Ausgabe Nr. 06/2017, vom 17. März 2017

Inhaltsverzeichnis:

Kammerversammlung am 29.03.2017

Die diesjährige Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer findet am Mittwoch, 29.03.2017, 16:00 Uhr, im

Maximilianpark Hamm, Festsaal, Alter Grenzweg 2, 59071 Hamm

statt.

Der Mittelpunkt der Kammerversammlung werden die aktuellen Themen des anwaltlichen Berufsrechts (beA, Fortbildungspflicht, Legal Tech etc.) stehen. Zudem steht eine Ersatzwahl zum Kammervorstand für den LG-Bezirk Detmold an.

Als Gastredner haben wir den Aussagepsychologen Prof. Dr. Max Steller, Berlin, gewinnen können. Das Thema seines Vortrags lautet „Fehlurteile – Zur Rolle von Psychiatrie und Psychologie“. Anschließend sind alle Kolleginnen und Kollegen zum Gedankenaustausch zu bei einem kleinen Imbiss eingeladen.

Kommen Sie. Sie sind die Kammer!

Weitere Informationen sowie das Anmeldeformular finden Sie hier. Eine Anfahrtsbeschreibung steht Ihnen hier zur Verfügung.

 

Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Beschlüsse der Satzungsversammlung bestätigt

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der 3. Sitzung der 6. Satzungsversammlung vom 21.11.2016 zur Änderung der Fachanwaltsordnung keine Bedenken bestehen. Damit werden Feinjustierungen für die Fachanwaltschaften für Insolvenzrecht und für Vergaberecht vorgenommen. Die Beschlüsse werden in Heft 2/2017 der BRAK-Mitteilungen publiziert und treten zum 1.7.2017 in Kraft.

Weiterführender Link:

 
BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Rechtsanwaltsaustausch mit China: Teilnahme noch möglich

Das Projekt Rechtsanwaltsaustausch China-Deutschland führt die BRAK gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für die Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) durch. Finanziert wird es von der Robert Bosch Stiftung. Seit November 2015 fanden bereits wiederholt Seminare mit engagierten deutschen und chinesischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten statt. Jeweils eine Woche lang tauschten sich die Teilnehmer über das Verständnis ihrer Rolle als Rechtsanwälte, die unterschiedlichen Rechtssysteme und die Rechtskulturen aus.

Vom 28.5. bis 3.6.2017 findet das 5. Seminar im Rahmen des Rechtsanwaltsaustausches in Stuttgart statt. Vom 16. bis 23.7.2017 veranstaltet die BRAK in China, in der Inneren Mongolei (Chifeng), das 6. Seminar.

Das Fachprogramm umfasst die Themen „Anwaltliches Berufsrecht“ sowie „Strafverfahrensrecht“. Die deutschen Teilnehmer werden die Möglichkeit haben, über eine Woche lang mit den chinesischen Kollegen die Rolle des Rechtsanwalts und Strafverteidigers im Rechtsstaat zu diskutieren. Daneben sind Besuche relevanter Institutionen und Gespräche mit deren Repräsentanten geplant.

Insbesondere für das Seminar in Stuttgart werden noch Teilnehmerinnen und Teilnehmer gesucht. Bewerbungen können noch bis zum 30.3.2017 an domaschke@brak.de eingereicht werden.

Weiterführender Link:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Lohnsteuer auf Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung – neue Praxishinweise der BRAK

Die Finanzrechtsprechung hat sich in jüngerer Zeit mehrfach mit Fragen der Lohnversteuerung von Beiträgen zu Berufshaftpflichtversicherungen befasst, wenn der Arbeitgeber diese Beiträge seinen angestellten Rechtanwältinnen und Rechtsanwälten erstattet.

Der Ausschuss Steuerrecht der BRAK hat Praxishinweise ausgearbeitet, die einen Überblick über die verschiedenen judizierten Fallkonstellationen geben.

Weiterführender Link:

   
BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
BRAO-Reform: Viel Gutes und eine große Enttäuschung

Nach mehrfacher Vertagung hat der Rechtsausschuss des Bundestages am 8.3.2017 eine Entscheidung über den in verschiedenen Punkten strittigen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie getroffen. Auf der Grundlage dieses Entwurfs soll nun der Bundestag das Gesetz verabschieden.

Die BRAO-Reform wird wichtige Klarstellungen für Syndikusrechtsanwälte und für das besondere elektronische Anwaltspostfach bringen, die die BRAK ausdrücklich begrüßt. Aus Sicht der BRAK erfreulich ist ferner, dass nunmehr eine Ermächtigung für die Satzungsversammlung geschaffen wird, um die Zustellung von Anwalt zu Anwalt zu regeln. Die bereits vorbereitete Regelung in § 14 BORA (vgl. Presseerklärung Nr. 16 v. 22.11.2016) erhält damit eine Gesetzesgrundlage.

Bedauerlich ist aus Sicht der BRAK, dass der Rechtsausschuss dem Wunsch der Satzungsversammlung nach einer Regelung der allgemeinen Fortbildungspflicht für Rechtsanwälte nicht nachgekommen ist: Es wird weder eine Satzungskompetenz für die Satzungsversammlung zur generellen Festlegung konkreter Fortbildungspflichten (§ 59b II) noch eine Regelung in der BRAO selbst geben. Über die für Fachanwälte ohnehin geltende Fortbildungspflicht hinaus wurde offenbar kein Bedürfnis gesehen, entsprechende Pflichten für alle Rechtsanwälte in Gesetzesform zu gießen, da bereits § 43a VI BRAO eine allgemeine Fortbildungsverpflichtung als wesentliche Pflicht eines jeden Rechtsanwalts festlegt.

Weiterführender Link:

 

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
„Richter auf Zeit“ als gesetzlicher Richter

Die BRAK hat auf Ersuchen des BVerfG zu einem Verfassungsbeschwerdeverfahren ausführlich Stellung genommen (Stn. 9/2017, Februar). Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Eilverfahren zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gem. § 34a I 1 AsylG anordnenden Bescheid. Sie rügt einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter nach Art. 101 I 2 GG, weil das Verwaltungsgericht durch einen Einzelrichter entschieden habe, der dort als „Richter auf Zeit“ i.S.d. § 17 VwGO Dienst tue. Richter auf Zeit in der Ausgestaltung der Regelung des § 18 VwGO seien aber nicht Richter i.S.d. Art. 97 GG und könnten deswegen auch nicht gesetzlicher Richter i.S.d. Art. 101 I 2 GG sein. Nach Auffassung der BRAK ist die Verfassungsbeschwerde begründet.

Weiterführender Link:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Gesundheitssorge unter Ehegatten und Lebenspartnern

Mit seinem Ende November vorgelegten Gesetzentwurf zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten möchte der Bundesrat erreichen, dass Partner sich auch außerhalb von rechtlicher Betreuung und Vorsorgevollmacht beistehen können, wenn einer der beiden nicht mehr selbst handlungsfähig ist. Daher soll für diese Bereiche eine gesetzliche Annahme der Bevollmächtigung zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern geschaffen werden. Hierbei sollen dieselben Bindungen gelten wie auch im Rahmen einer ausdrücklichen Vorsorgevollmacht; ein entgegenstehender Wille soll ins Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden können.

Die BRAK äußert in ihrer Stellungnahme Bedenken wegen des Risikos des Missbrauchs. Stattdessen solle die Verbreitung von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung als rechtssicheres Instrument zur Erfassung des Willens der betroffenen Person in der Bevölkerung weiter gefördert werden.

Weiterführende Links:

 
BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Kritik an Ausgestaltung des geplanten Hinterbliebenengelds

Das Bundesministerium möchte den Hinterbliebenen nach fremdverursachter Tötung eines nahen Angehörigen einen eigenen Entschädigungsanspruch einräumen. Nach geltendem Recht ist dies bislang nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen anerkannt. Der Gesetzentwurf sieht eine Entschädigung in Geld sowohl bei Verschuldens- als auch bei Gefährdungshaftung vor. Der Anspruch richtet sich gegen den für die Tötung Verantwortlichen.

Die BRAK hält den Gesetzentwurf für verbesserungsfähig. Sowohl auf der Tatbestandsseite als auch auf der Rechtsfolgenseite fehlen griffige Parameter für die Einordnung der Anspruchsberechtigten, aber auch der Bemessung der Entschädigung. Dies belegt die BRAK in ihrer Stellungnahme im Detail. Sie weist auf Missbrauchspotenzial und darauf hin, dass den Hinterbliebenen nicht einschätzbare Hürden sowohl hinsichtlich des Grundes als auch der Höhe des Anspruchs auferlegt würden.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Bürokratieabbau bei Genossenschaften

Um die Gründung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement (z.B. Dorfläden, Kitas, altersgerechtes Wohnen, Energievorhaben) zu erleichtern, hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt. Für solche Unternehmen, die meist geringe Kapitalausstattung und wechselnden Mitgliederbestand haben, findet sich oft keine geeignete Rechtsform. Mit dem geplanten Gesetz zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerlichem Engagement soll eine geeignete Unternehmensform im Genossenschafts- oder Vereinsrecht zur Verfügung gestellt werden, die unangemessenen Aufwand und Bürokratie vermeidet.

In ihrer Stellungnahme äußert die BRAK sich kritisch zu dem Gesetzentwurf. Sein Ziel werde nicht erreicht, weil das eigentliche Problem nicht gelöst wird. Hier solle eine Lösung für "kleinere Vereine" geschaffen werden, obwohl unklar ist, was das genau sein mag. Gerichtsentscheidungen (AG München – VR 2463) suggerieren die Unangreifbarkeit großer Vereine, während eine Klärung der Grenzziehung zwischen Idealverein gem. § 21 BGB und wirtschaftlichem Verein gem. § 22 BGB durch den BGH noch aussteht. Unbestimmte Rechtsbegriffe (§ 22 BGB-E: „unzumutbar“, „besondere Anforderungen“) schaffen keine weitere Rechtssicherheit, vermutlich aber das Gegenteil.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Einführung eines Wettbewerbsregisters

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters möchte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sicherstellen, dass öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber vor der Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen abfragen, ob bei einem Unternehmen zwingende Ausschlussgründe i.S.v. § 123 GWB oder bestimmte fakultative Ausschlussgründe i.S.v. § 124 GWB vorliegen und das Unternehmen daher auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann.

Die BRAK hat zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Sie begrüßt das gesetzgeberische Anliegen. Sie regt jedoch an, den Kreis der öffentlichen Auftraggeber und Konzessionsgeber, die in den Anwendungsbereich des Wettbewerbsgesetzes fallen, zu erweitern.

Weiterführende Links:

   
BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm März 2017

Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht für den Monat März des OLG Hamm finden Sie hier.

Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Ausschreibung DAI: Fachautoren (m/w) für Online-Kurse gesucht

Das eLearning Center ist das Ausbildungscenter des DAI im Internet: Hier werden Fortbildungen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Online-Kurs für das Selbststudium angeboten. Mit diesem attraktiven, textorientierten eLearning-Format ermöglicht das DAI seinen Teilnehmern eine flexible Fortbildung in gewohnter Qualität. Mit der integrierten Lernerfolgskontrolle ist eine Erfüllung der Pflichtfortbildung nach § 15 Abs. 4 FAO möglich.

Aufgrund des großen Erfolgs erweitert das DAI stetig das Kursangebot in allen allen Fachgebieten. Es sucht daher Autoren, die als Kenner ihres Fachgebietes praxisorientierte Manuskripte für anwaltliche Online-Kurse erstellen. Angesprochen sind Juristinnen und Juristen, die sich bereits als Autoren von Fachpublikationen ausgezeichnet haben oder auch als Referenten in Präsenz- oder Online-Seminaren tätig sind.

Neben Ihrer fachlichen Qualifikation kommt insbesondere der Orientierung an der anwaltlichen Praxis eine hohe Bedeutung zu, da die DAI-Online-Kurse Praxisprobleme, Fälle und ihre Lösungen in den Vordergrund stellen.

Haben Sie Interesse?

Gerne gibt Ihnen das DAI ausführliche Informationen zum eLearning Center und den Online-Kursen.
Einen Überblick vermittelt Ihnen auch dessen Website: www.anwaltsinstitut.de/selbststudium, auf der Sie beispielhaft Auszüge aus Online-Kursen abrufen können. Selbstverständlich unterstützt das DAI Sie in der technischen und didaktischen Umsetzung Ihres Online-Kurses.
Sprechen Sie das DAI an:
Tel: 0234 97064-12
E-Mail: kueckels@anwaltsinstitut.de
Deutsches Anwaltsinstitut e.V. ∙ Universitätsstraße 140 ∙ 44799 Bochum

Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Deutscher Anwaltstag in Essen

Der 68. Deutsche Anwaltstag wird vom 24. - 26. Mai 2017 unter dem Motto "Innovationen und Legal Tech" in Essen, Messe Essen-West, Norbertstr. 2, stattfinden.

Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
RAK Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Handels- und Gesellschaftsrecht / Steuerrecht
Samstag, 25.03.2017, 9:00 - 14:30 Uhr,  Steuerfragen und Steuerfallen im Rahmen der anwaltlichenBerufsausübung und der personellen Veränderungen bei Berufsausübungsgemeinschaften

Prozesstaktik
Mittwoch, 22.03.2017, 14:30 - 20:00 Uhr, Taktik im Zivilprozess - von der Antragstellung bis zur Zwangsvollstreckung

Die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
beA-Newsletter

Den aktuellen Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach finden Sie hier:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

Zum Abbestellen des Newsletters: Hier klicken!