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KammerInfo

Ausgabe Nr. 24/2017, vom 28. November 2017

Inhaltsverzeichnis:

Satzungsversammlung tagt am 1.12.2017

Die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer kommt am 1.12.2017 zu ihrer 5. Sitzung in der 6. Wahlperiode zusammen. Auf der Tagesordnung steht u.a. ein Vorschlag zur Neuregelung des Fachgesprächs, das die FAO in bestimmten Fällen zur Erlangung eines Fachanwaltstitels vorsieht. Außerdem wird über die Einführung einer neuen Fachanwaltschaft für Opferrechte diskutiert.

Kernthema wird der Schutz des Anwaltsgeheimnisses bei Mitwirkung Dritter sein. Die Satzungsversammlung wird darüber beraten, ob begleitend zu den gerade in Kraft getretenen Neuregelungen in StGB und StPO (s. folgende Meldung) konkretisierende Regelungen in der BORA notwendig sind. Dazu wird ein Experte aus dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu technischen Schutzmaßnahmen und Datenschutz vortragen.

Die Satzungsversammlung ist das so genannte Parlament der Rechtsanwaltschaft. Sie ist ein unabhängiges Beschlussorgan, das organisatorisch bei der BRAK angesiedelt ist. Die Satzungsversammlung beschließt die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO). Sie hat insgesamt rund 120 Mitglieder, darunter die direkt gewählten Delegierten der regionalen Rechtsanwaltskammern, die Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern und der Präsident der BRAK. Stimmberechtigt sind jedoch nur die von den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern in freier, gleicher und geheimer Wahl direkt gewählten Delegierten.

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Schutz des Anwaltsgeheimnisses bei Mitwirkung Dritter: neues Gesetz in Kraft

Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt ist am 9.11.2017 das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen in Kraft getreten. Das Gesetz bringt wichtige Neuregelungen für die Anwaltschaft: Änderungen in § 203 StGB machen die Inanspruchnahme externer Dienstleister durch Anwaltskanzleien möglich, das Zeugnisverweigerungsrecht für Berufsgeheimnisträger nach § 53 StPO und für Hilfspersonen nach § 53a StPO wurde entsprechend konkretisiert. Im neuen § 43e BRAO wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Anwälte externen Dienstleistern ohne Einwilligung der berechtigten Personen der Zugang zu fremden Geheimnissen eröffnen dürfen.

Angestoßen hatte diese wichtige Reform die Satzungsversammlung: Bereits 2015 hatte sie in § 2 BORA, der die Verschwiegenheitspflicht konkretisiert, klarstellend geregelt, dass kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht vorliegt, wenn die Weitergabe geschützter Informationen mit Einwilligung des Mandanten, in Ausübung berechtigter Interessen oder im Rahmen der Sozialadäquanz erfolgt. § 2 BORA kann allerdings nur die berufsrechtliche Seite regeln und nicht etwa einen Rechtfertigungsgrund im Rahmen des § 203 StGB. Das neue Gesetz greift genau hier ein und beseitigt mit den Anpassungen in StGB und StPO die bisher bestehenden Rechtsunsicherheiten.

 

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Ergebnisse der Justizministerkonferenz am 9.11.2017

Bei ihrer Herbstkonferenz am 9.11.2017 in Berlin hatten die Justizministerinnen und -minister (bzw. -senatorinnen und -senatoren) der Länder und des Bundes eine prall gefüllte Tagesordnung.

Die Konferenz nahm den Bericht des Ausschusses zur Koordinierung der Juristenausbildung zur Kenntnis, der u.a. die Schwerpunktausbildung und den Pflichtstoffkatalog thematisiert. Der Koordinierungsausschuss wurde beauftragt, weiteren Reformbedarf im Dialog mit Studierenden und Berufskörperschaften bzw. -verbänden zu eruieren.

Ferner befasste sich die Konferenz mit einer Reihe prozessualer Themen. Sie sprach sich u.a. für eine qualitative Verbesserung und Beschleunigung von Verwaltungsprozessen aus und richtete dazu eine Arbeitsgruppe ein. Die Reformüberlegungen wird die BRAK, wie schon in der Vergangenheit, kritisch begleiten. Ferner befasste sich die Konferenz mit der Qualitätssicherung in der Ziviljustiz; Stichworte waren hier der Rechtsschutz in der Fläche, weitere Spezialisierung sowie Möglichkeiten der Verfahrenskonzentration. Auch die Auswirkungen von Legal Tech in der Justiz waren Thema; hierzu wurde eine Arbeitsgruppe eingerichtet.

Reformbedarf sah die Konferenz auch im Strafverfahrensrecht und bei Entschädigungen für Strafverfolgungsmaßnahmen. Sie sprach sich insbesondere für eine Ermöglichung des Zugriffs auf Mobilfunk-Standortdaten aus.

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BVerfG zur Anwaltszulassung einer pöbelnden Referendarin

Ein Bewerber um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann nur dann als unwürdig i.S.v. § 7 Nr. 5 BRAO angesehen werden, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblicher Umstände – wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung – nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf als nicht tragbar erscheint; dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden an der Integrität des Anwaltsstandes, einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen.

Dies hat das BVerfG im prominent gewordenen Fall einer Referendarin entschieden, die ihren Ausbilder bei der Staatsanwaltschaft beleidigt hatte. Die zuständige Rechtsanwaltskammer hatte ihr daraufhin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt. Der AGH Nordrhein-Westfalen (BRAK-Mitt. 2016, 91) und der BGH (BRAK-Mitt. 2017, 46) hatten die Versagung bestätigt. Das BVerfG hat sich insbesondere zu den Anforderungen an die erforderliche Prognose und Abwägung der Kammer im Rahmen ihrer Entscheidung über die Zulassung bzw. deren Versagung geäußert. Der AGH Nordrhein-Westfalen hat nunmehr erneut über die Sache zu entscheiden.

BVerfG, Beschl. v. 22.10.2017 – 1 BvR 1822/16

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RAK Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Urheber- und Medienrecht / Gewerberblicher Rechtsschutz
Freitag, 08.12.2017, 13:30 - 19:00 Uhr Designschutz

Die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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Nachrichten aus Brüssel

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