Logo - RAK Hamm

KammerInfo

Ausgabe Nr. 02/2018, vom 06. Februar 2018

Inhaltsverzeichnis:

Fahrplan zur Wiederinbetriebnahme des beA

In zwei Präsidentenkonferenzen – bestehend aus den Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern und dem Präsidium der BRAK – am 9.1.2018 (vgl. hierzu bereits Nachrichten aus Berlin v. 10.1.2018) und am 18.1.2018 hat sich die BRAK intensiv mit der kritischen Lage um das beA befasst. Grundlage der Diskussion waren ein aktueller Sachstandsbericht des Präsidiums, Berichte des technischen Dienstleisters der BRAK sowie ein Vorschlag zum weiteren Verfahren bis zur Wiederinbetriebnahme des beA-Systems.

Einig war man sich, dass die beA-Plattform zeitnah wieder zur Verfügung gestellt werden soll; dennoch gehe Sicherheit vor Geschwindigkeit. Deshalb soll ein externer Gutachter, der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik empfohlen wurde, die Sicherheit des Systems prüfen. Zudem wurde beschlossen, gemeinsam mit kritischen IT-Experten in einem „beAthon“ in der letzten Januarwoche den Lösungsweg des Dienstleisters zu erörtern (s. dazu die nachfolgende Meldung).

Dieses Vorgehen gibt der BRAK die Möglichkeit, über etwaige weitere Schritte bis zur Wiederinbetriebnahme des beA zu entscheiden. Erst dann kann auch ein Termin benannt werden, zu dem das beA wieder starten soll. Über diesen wird die BRAK natürlich rechtzeitig informieren und auch eine angemessene Vorlaufzeit einräumen.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Erste Ergebnisse des Sicherheitsdialogs beAthon

Die BRAK ist am 26.1.2018 mit IT-Experten und Fachjournalisten in einen Sicherheitsdialog (beAthon) getreten. Erste Ergebnisse dieses konstruktiven Treffens liegen mittlerweile vor: Die neue Version der beA-Client Security wurde als sichere Basis akzeptiert. Bei der alten Client Security zeigte sich aber ein bisher unbekanntes mögliches Sicherheitsrisiko.

Die anwesenden IT-Experten, unter anderem vom Chaos Computer Club (CCC), und Anwälte haben die von Atos entwickelte neue Version der beA Client Security diskutiert. Dabei zeigte sich, dass die Installation eines individuellen lokalen Zertifikats auf dem Rechner des Nutzers prinzipiell eine sichere Lösung darstellen kann. Die zuvor kritisierte Sicherheitslücke wird so geschlossen. Die von der BRAK beauftragten Gutachter erhielten mehrere Hinweise, welche Fragen bezüglich dieser Lösung in der Umsetzung besonders zu prüfen seien.

Ein Mitglied des CCC vertrat im beAthon die Auffassung, dass durch den Zugriff der bisherigen Client Security auf veraltete JAVA-Bibliotheken aber ein weiteres Sicherheitsrisiko entstehe. Die gegenwärtig bei den Anwältinnen und Anwälten installierte beA-Client Security kann eine für einen externen Angriff nutzbare Lücke darstellen. Aus diesem Grund empfiehlt die BRAK, die bisherige Client Security zu deaktivieren.

Die Deaktivierung der beA-Client Security kann auf zwei Weisen geschehen: Entweder durch Schließen der Client Security auf dem Rechner und anschließendes Entfernen der Client Security aus dem Autostart des Rechners oder durch Deinstallation.

Spätestens mit der neuen Version der Client Security ist dieses neu aufgezeigte Problem allerdings behoben. Eine ausführlichere Zusammenfassung finden Sie in der Presseerklärung Nr. 4/2018.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft – weiter gestiegene Fallzahlen

Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft konnte die Anzahl der unterbreiteten Schlichtungsvorschläge auch im Jahr 2017 deutlich erhöhen, und zwar um 47 % im Vergleich zum Vorjahr. Auch die Annahmequote der Schlichtungsvorschläge konnte auf ca. 66 % (Vorjahr: 61 %) erhöht werden. Das geht aus dem zum 31.1.2018 vorgelegten Tätigkeitsbericht 2017 der Schlichtungsstelle hervor.

Die Schlichtungsstelle ist eine unabhängige Einrichtung, die bei der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtet wurde. Sie kann bei vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Anwälten und Mandanten bis zu einem Streitwert von 50.000 Euro angerufen werden. Im vergangenen Jahr gingen 1.173 Anträge bei der Schlichtungsstelle ein. Etwas mehr als die Hälfte davon (57 %) betrafen Gebührenstreitigkeiten, die übrigen Fälle betrafen sowohl die Höhe der Gebühren als auch Schadensersatzforderungen.

Den deutlichen Anstieg der Fallzahlen führt man bei der Schlichtungsstelle unter anderem darauf zurück, dass zum 1.2.2017 nach §§ 36, 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz Anwälte unter bestimmten Voraussetzungen auf die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft als gesetzlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen und zu erklären, ob sie zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren bereit sind. Zudem dürfte sich auch auswirken, dass seit 2016 Schlichtungsanträge die Verjährung hemmen können (§ 204 I Nr. 4 a BGB).

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
UNICTRAL-Modellgesetz

Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßt die Initiative der von der UN-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) eingesetzten Arbeitsgruppe Streitbeilegung. Sie will ein Instrument zur Vollstreckung von Vergleichsvereinbarungen aus Schlichtung/Mediation in internationalen Handelssachen schaffen. Die Arbeitsgruppe hat nach seit 2015 andauernden Vorarbeiten nun Entwürfe für ein Übereinkommen sowie ein Modellgesetz vorgelegt. In der nächsten Arbeitsgruppensitzung im Februar 2018 sollen die finalen Fassungen abgestimmt werden.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK die beiden Entwürfe im Grundsatz. Sie hält für richtig, dass das Übereinkommen nur auf grenzüberschreitende B2B-Vereinbarungen in Handelssachen anwendbar sein soll, sofern die Vereinbarungen Ergebnis einer Schlichtung/Mediation und schriftlich festgehalten sind. Vereinbarungen, die vor einem Gericht geschlossen wurden, sind davon ausgeschlossen. Die Vertragsstaaten haben die Möglichkeit, eine Erklärung abzugeben, nach der das Übereinkommen nur Anwendung findet, wenn sich die Parteien über die Anwendbarkeit geeinigt haben. Mit der Einigung über die Anwendbarkeit des Übereinkommens sind sich die Parteien bewusst, dass die erfassten Vergleichsvereinbarungen ein System direkter Vollstreckung im Vollstreckungsstaat schaffen. Die BRAK hat jedoch in Bezug auf Art. 4 – Gründe für die Versagung von Rechtsschutz – Bedenken dahingehend, dass die Versagungsgründe in einigen Fällen zu eng gefasst sind.

Weiterführender Link:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
AfD leitet Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss des Bundestages hat in seiner konstituierenden Sitzung am 31.1.2018 den AfD-Abgeordneten und Rechtsanwalt Stephan Brandner zum Vorsitzenden gewählt. Nach Medienberichten entfielen bei der geheimen Wahl 19 Ja- und 12 Nein-Stimmen auf Brandner, 12 Ausschussmitglieder enthielten sich.

Normalerweise werden die Vorsitzenden der verschiedenen Bundestagsausschüsse bestimmt und nicht gewählt. Einige Mitglieder des Rechtsausschusses hatten jedoch Widerspruch gegen die von Bundestagspräsident Thomas Oppermann vorgeschlagene Berufung Brandners eingelegt. Von der Wahl Brandners hatten auch der Deutsche Juristinnenbund und der Deutsche Anwaltverein abgeraten. Sie warfen dem Rechtsanwalt „unparlamentarisches Verhalten“ vor. Brandner war im Thüringer Landtag dutzendfach zur Ordnung gerufen worden, unter anderem weil er andere Landtagsabgeordnete beleidigt hatte.

Die Verteilung der Vorsitze in den Ausschüssen des Bundestages folgt einem Proporz der Fraktionen. Demnach stehen der AfD die Vorsitzendenposten in drei Ausschüssen zu. Neben dem Rechtsausschuss sind dies die Ausschüsse für Haushalt und für Tourismus. Dem Innenausschuss, der sich ebenfalls nun konstituierte, sitzt künftig die CSU-Politikerin Andrea Lindholz vor.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Anwaltsvertrag kann als Fernabsatzvertrag widerruflich sein

Anwaltsverträge können den Regeln für den Fernabsatz unterfallen und als solche widerrufen werden. Das hat der BGH in einem nun veröffentlichten Urteil vom 23.11.2017 entschieden und damit der Auffassung eine Absage erteilt, weil es primär um persönliche Dienstleistungen gehe, sei der Widerruf eines Anwaltsvertrags generell nicht gerechtfertigt. Es entspreche der Lebenswirklichkeit, so der BGH, dass sich auch Rechtsanwälte moderner Vertriebsformen über Fernkommunikationsmittel, insbesondere über das Internet, bedienen; der Schutz der Verbraucher gebiete es, die Normen des Fernabsatzrechts auch hier anzuwenden.

Mit einer Anwendungsvoraussetzung für die Fernabsatzvorschriften hatte der BGH sich genauer zu befassen: Nach § 312b I 1 BGB a.F. konnte der Unternehmer darlegen, der Vertragsschluss sei nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Wann von einem solchen System die Rede sein kann, wenn es um das Angebot anwaltlicher Dienstleistungen geht, erörterte der BGH im Detail. Im konkreten Fall hatte sich der Anwalt eines Strukturvertriebs bedient, der für ihn durch Weitergabe von Vollmachtsformularen und Fragebögen eine Vielzahl von Kapitalanlage-Mandaten akquirierte.

BGH, Urt. v. 23.11.2017 – IX ZR 204/16 

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
RAK Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Kommunikation
Freitag, 09.02.2018, 13:30 - 19:00 Uhr, Rhetorik für Juristen

Mediation
Freitag, 23.02.2018, 13:30 - 19:00 Uhr, Workshop für Mediatoren - Interessenklärung durch gewaltfreie Kommunikation

Handels- und Gesellschaftsrecht
Freitag, 23.02.2018, 13:30 - 19:00 Uhr, Haftung der Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften

Die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
beA-Newsletter

Den aktuellen beA-Newsletter finden Sie hier:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

Zum Abbestellen des Newsletters: Hier klicken!