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KammerInfo

Ausgabe Nr. 17/2018, vom 30. August 2018

Inhaltsverzeichnis:

Besonderes elektronisches Anwaltspostfach startet wieder

Am 3.9.2018 wird das beA-System wieder freigeschaltet. Die Sicherheitsgutachterin der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), die Fa. secunet, hat die Beseitigung der in ihrem Gutachten beschriebenen Schwachstellen entsprechend der Beschlüsse der außerordentlichen Präsidentenkonferenz der BRAK vom 27.6.2018 bestätigt. Damit steht der Wiederinbetriebnahme des beA nichts mehr im Wege.

Ausführliche Informationen rund um die Wiederinbetriebnahme des beA sind auf der beA-Informations-Website der BRAK zusammengestellt.

Im Rahmen der Wiederinbetriebnahme des beA-Systems wird die Seite https://bea-brak.de am 1./2.9.2018 aus technischen Gründen nicht erreichbar sein. Das bedeutet, dass kein Download der Client Security und keine Erstregistrierung möglich ist. Auch das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis wird an diesen beiden Tagen nicht erreichbar sein.

Aufgrund eines Sicherheitsupdates der EGVP-Komponenten wird die Seite https://bea-brak.de zudem am 30.8.2018 voraussichtlich in der Zeit von 7.00 bis 17.00 Uhr nicht erreichbar sein.

Sobald das beA-System wieder verfügbar ist, informiert die BRAK jeweils auf der beA-Website.

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Soldan Moot: Engagierte Kolleginnen und Kollegen gesucht

Der Hans Soldan Moot zur anwaltlichen Berufspraxis geht in seine sechste Runde. Der Wettbewerb für Jura-Studierende wurde von der Soldan Stiftung zusammen mit dem Deutschen Juristen-Fakultätentag, dem Deutschen Anwaltverein und der BRAK ins Leben gerufen.

Anhand eines fiktiven Falls wird ein (zivilrechtliches) Gerichtsverfahren simuliert, um den Studierenden frühzeitig einen Einblick in die abwechslungsreiche Tätigkeit eines Rechtsanwalts zu ermöglichen. Die mündlichen Verhandlungen des Soldan Moots spielen vor einer fiktiven Zivilkammer des Landgerichts Hannover. Jeweils zwei Teams verschiedener juristischer Fakultäten aus ganz Deutschland treten in mehreren Verhandlungen als Kläger oder Beklagte auf. Zwei Juroren bewerten dabei die Plädoyers der Studierenden.

Gesucht werden engagierte Kolleginnen und Kollegen, die sich als Richter, als Juror oder als Mentor für ein Team einsetzen. Interessierte wenden sich bitte an Rechtsanwältin Kristina Trierweiler (trierweiler@brak.de).

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Umfrage: soziale Sicherung in der Anwaltschaft

Das Institut für Freie Berufe (IFB) an der Universität Erlangen-Nürnberg führt derzeit eine Studie zur sozialen Sicherung bei Rechtsanwältinnen und Rechtanwälten durch. Erhoben werden soll damit die Vorsorgestruktur in der Anwaltschaft, auch mit Blick darauf, etwaige strukturelle Versorgungslücken aufdecken zu können. Auftraggeber der Studie ist der Selbsthilfe der Rechtsanwälte e.V. Vor zehn Jahren wurde eine solche Studie schon einmal erstellt; nun soll die seitherige Entwicklung beleuchtet werden.

Die Befragung erfolgt online über den Link www.t1p.de/sicherung2018 und dauert ca. 15 Minuten. Eine Teilnahme ist bis Ende September möglich.

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Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Regierungsentwurf beschlossen

Die Bundesregierung hat am 18.7.2018 den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung beschlossen. Kernstück ist das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Danach können Unternehmen bei einer unerlaubten Erlangung, Nutzung oder Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen u.a. Unterlassung und Schadensersatz geltend machen.

Zum Referentenentwurf hatte die BRAK ausführlich Stellung genommen und insbesondere kritisiert, dass eine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen mit der besonderen anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht im Widerspruch stehen kann. Dementsprechend hatte die BRAK gefordert, in § 4 des Referentenentwurfs folgenden neuen Satz 2 einzufügen: „Dies gilt nicht für Geschäftsgeheimnisse, deren unbefugtes Offenbaren nach § 203 Abs. 1 StGB strafbar ist.“ Diese berechtigte Forderung der BRAK ist berücksichtigt worden.

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BGH: Verbot der Mandatswerbung im Einzelfall

"Sie brauchen Hilfe, weil Sie als Geschäftsführer der insolventen (…) GmbH fürchten, mit Ihrem Privatvermögen zu haften?" Mit diesen Worten hatte ein Rechtsanwalt den Geschäftsführer einer GmbH adressiert und ihm sodann detailreich mögliche Haftungsrisiken im Insolvenzverfahren dargestellt und seine anwaltliche Beratung und Vertretung angeboten. Die zuständige Rechtsanwaltskammer sanktionierte den Rechtsanwalt daraufhin mit einem belehrenden Hinweis, in dem sie sein Vorgehen als gem. § 43b BRAO unzulässige Werbung um einen Auftrag im Einzelfall ansah. Die hiergegen erhobene Klage zum Anwaltsgerichtshof hatte keinen Erfolg. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers war hingegen erfolgreich und führte zur Aufhebung des belehrenden Hinweises.

Aus Sicht des BGH kommt ein Werbeverbot zum Schutz potentieller Mandanten nur dann in Betracht, wenn eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung und Überrumpelung zu besorgen ist. Allein der Umstand, dass ein potentieller Mandant in Kenntnis von dessen konkretem Beratungsbedarf angesprochen werde, genüge nicht; im Gegenteil könne es gerade ein Abwägungsgrund für die Zulässigkeit solcher Werbung sein, dass der Angesprochene Nutzen von an seinem Bedarf ausgerichteter Werbung haben könne. Das Schreiben sei hier zudem konzeptionell so ausgestaltet, dass es eine Vielzahl von potenziellen Mandanten anspreche, die als Geschäftsführer einer juristischen Person aktuell einen Insolvenzantrag gestellt hätten.

BGH, Urt. v. 2.7.2018 - AnwZ (Brfg) 24/17

Die Entscheidung wird mit einer Anmerkung in der nächsten Ausgabe der BRAK-Mitteilungen veröffentlicht.

   
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