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KammerInfo

Ausgabe Nr. 20/2018, vom 17. Oktober 2018

Inhaltsverzeichnis:

Neue Beisitzerinnen und Beisitzer im BGH-Anwaltssenat

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat mit Wirkung zum 1.11.2018 die Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Kau und Prof. Dr. Jens Schmittmann sowie Rechtsanwältin Gunhild Schäfer zu Beisitzern bzw. zur Beisitzerin im Senat für Anwaltssachen beim BGH berufen. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre. Kau und Schäfer gehörten dem Anwaltssenat bereits an, Schmittmann folgt auf Rechtsanwalt und Notar Dr. Max Braeuer, der aus dem Anwaltssenat ausscheidet.

Der Senat für Anwaltssachen beim BGH entscheidet u.a. erstinstanzlich über verwaltungsrechtliche Anwaltssachen und ist für Berufungen gegen Urteile der Anwaltsgerichtshöfe zuständig (§ 112a BRAO). Ihm gehören neben der Präsidentin des BGH und zwei Richtern des BGH zwei ehrenamtliche Beisitzer an, die aus der Rechtsanwaltschaft stammen (§ 106 II BRAO).

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Appell der BRAK: Unabhängige Rechtsberatung in AnkER-Zentren sicherstellen

Die BRAK hat zur im Koalitionsvertrag festgelegten Einrichtung von "Zentren für Ankunft, Entscheidung und Rückführung" und zu ihrer Praxis kritisch Stellung genommen. Einige solcher sog. AnkER-Zentren wurden bereits als Pilotprojekte eingerichtet.

Für problematisch hält die BRAK, dass nach der bisherigen Praxis und offensichtlich beabsichtigten Gestaltung des Verfahrens in den AnkER-Zentren die effektive Vertretung Asylsuchender durch Rechtanwälte und Rechtsbeistände verhindert oder gar ausgeschlossen wird. Dies sei weder mit Unions- noch mit Verfassungsrecht vereinbar. Insbesondere müssten die Betroffenen über ihr Recht aufgeklärt werden, sich im Asylverfahren rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

Erhebliche Bedenken äußert die BRAK ferner gegen den Ausschluss der Verfahrensberatung durch kirchliche und andere nichtstaatliche Stellen in den AnkER-Zentren. Diese Praxis, die in eine gesetzliche Regelung übernommen werden soll, habe zur Folge, dass die in den AnkER-Zentren untergebrachten Asylsuchenden nicht über ihre Verfahrensrechte vollständig und umfassend aufgeklärt werden. Diese Beratung in vorgelagerten Phasen des Asylverfahrens bereite eine anwaltliche Beratung vor und begleite sie. Die BRAK fordert daher, dass den kirchlichen und anderen nichtstaatlichen Stellen effektiv die Möglichkeit einzuräumen ist, in AnkER-Zentren Verfahrensberatung von Asylsuchenden auszuüben.

Weiterführender Link:

BRAK-Stellungnahme Nr. 33/2018

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Schutz vor überhöhten Mieten und „Herausmodernisieren“

Mit einem Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz – MietAnpG) soll u.a. die 2015 eingeführte „Mietpreisbremse“ nachjustiert werden. Der im Juni vorgelegte Referentenentwurf sieht dazu eine neue vorvertragliche Auskunftspflicht hinsichtlich der Miethöhe und eine Beschränkung des Umlagesatzes für Modernisierungen vor; zudem sollen Mieter gegen „bewusstes Herausmodernisieren“ durch einen Schadensersatzanspruch sowie einen Ordnungswidrigkeitentatbestand geschützt werden.

In ihrer Stellungnahme setzt sich die BRAK differenziert mit dem Entwurf auseinander. Sie weist u.a. darauf hin, dass die an sich begrüßenswerten vorvertraglichen Informationspflichten zum Schutz privater „Klein-Vermieter“ nicht überzogen werden dürfen. Zur Rüge der Miethöhe unterbreitet die BRAK einen Formulierungsvorschlag; der zwischenzeitlich vorgelegte Regierungsentwurf bleibt indes bei der beabsichtigten Streichung der qualifizierten Rüge.

Die Einführung einer gesetzlichen Vermutung des „bewussten Herausmodernisierens“ begrüßt die BRAK im Grundsatz. Sie regt jedoch die Prüfung an, ob der Ordnungswidirgkeitentatbestand nicht aufgrund des mangelnden Nachweises der „Missbräuchlichkeit“ regelmäßig leerlaufen würde.

Weiterführende Links:

BRAK-Stellungnahme Nr. 27/2018

Regierungsentwurf

Referentenentwurf

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Pkh im Strafverfahren: Policy Paper der Strafverteidigervereinigungen

Die Strafverteidigervereinigungen – ein Zusammenschluss verschiedener regionaler Verbände von Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern – haben sich in einem Policy Paper ausführlich zur Neuordnung der Pflichtverteidigerbestellung geäußert. Das Policy Paper wurde als Reaktion auf die EU-Richtlinie 2016/1919 zur „Prozesskostenhilfe für verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls“ (Legal Aid-Richtlinie) erarbeitet.

Die Richtlinie ist Teil eines im Dezember 2009 beschlossenen Fahrplans des Europäischen Rates, der u.a. Maßnahmen zu Verfahrensrechten im Strafverfahren vorsieht. Sie ist bis zum 25.5.2019 umzusetzen. Die Strafverteidigervereinigungen sehen darin eine große Chance für eine Regelung, die sowohl den Interessen von Beschuldigten besser gerecht wird, als auch die Richterschaft von der Pflicht zur Bestellung und damit von dem immer wieder vorgetragenen Verdacht der Mauschelei bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers befreit.

Weiterführende Links:

Policy Paper der Strafverteidigervereinigungen

Legal Aid-Richtlinie

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Änderung des Asylgesetzes: Mitwirkungspflichten bei Widerruf und Rücknahme

Mit dem Entwurf zu einem 3. Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes sollen Mitwirkungspflichten Asylsuchender auch im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren eingeführt werden. Hintergrund ist, dass bei Anerkennung als Asylberechtigter spätestens nach drei Jahren überprüft werden muss, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf bzw. eine Rücknahme der Anerkennung vorliegen. Bislang ist lediglich eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen im Asylantragsverfahren gesetzlich vorgesehen. Dem Widerrufs- und Rücknahmeverfahren kommt aktuell besondere praktische Bedeutung zu, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen des Migrationsgeschehens 2015/2016 zur Beschleunigung zahlreiche Fälle im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung entschieden hat.

Die Bundesregierung trägt den Vorschlag des Bundesrates mit, dass sich alle Personen, die zum Zeitpunkt eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens über 14 Jahre alt sind, erkennungsdienstlich behandeln lassen sollen, sofern sie zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch nicht 14 Jahre alt waren. Entgegen der Anregung des Bundesrates soll nach dem Willen der Bundesregierung die erkennungsdienstliche Maßnahme jedoch nur stattfinden, wenn die Identität der Person nicht bereits gesichert wurde.

Der Gesetzentwurf wurde am 27.9.2018 im Bundestag in erster Lesung beraten und zur weiteren Beratung in die zuständigen Ausschüsse verwiesen.

Weiterführende Links:

Gesetzentwurf mit Stellungnahme des Bundesrates (S. 16)

Gegenäußerung der Bundesregierung

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Elektronische Kostenrechnung in das beA

Das Hessische Ministerium der Justiz teilt mit, dass die hessische Justiz mit dem Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs von der Möglichkeit Gebrauch mache, Vorschusskostenrechnungen an die Bevollmächtigten der Kostenschuldner über deren beA zu versenden. Das Ministerium wies darauf hin, dass eine direkte Versendung der Gerichtskostenrechnungen an die Kostenschuldnerinnen oder Kostenschuldner in diesen Fällen nicht mehr erfolge. Lediglich eventuell notwendige Mahnungen werden noch direkt an die zahlungspflichtige Person gesandt.

Das bedeutet, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Gerichtsverfahren in Hessen führen, jederzeit damit rechnen müssen, dass ihnen Vorschussrechnungen in ihr beA gesandt werden. Sofern noch nicht geschehen, besteht daher auch deshalb die dringende Notwendigkeit, die Erstregistrierung am Postfach vorzunehmen. Im schlimmsten Fall könnten Haftungsfälle drohen, weil eine Zustellung einer Klage aufgrund nicht gezahlten Gerichtskostenvorschusses unterbleibt.

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Ausbildungsberater/in für den LG-Bezirk Detmold gesucht

Für den Landgerichtsbezirk Detmold wird ab sofort ein neuer Ausbildungsberater/eine neue Ausbildungsberaterin gesucht.

Ausbildungsberater/innen sind im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes als Beauftragte der zuständigen Stelle tätig. Sie sind berechtigt, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu verlangen, entsprechende Unterlagen einzusehen und die Ausbildungsstätten zu besichtigen.

Ihnen obliegt die Beratung der Ausbildenden, der Ausbilder sowie der Auszubildenden. Ferner sind sie die erste Ansprechperson der Rechtsanwaltskammer bei Problemen in einem Ausbildungsverhältnis in dem jeweiligen Bezirk.

Sollten Sie Interesse an dieser interessanten ehrenamtlichen Tätigkeit haben, bitten wir um eine kurze schriftliche Bewerbung, gerne per E-Mail an weis@rak-hamm.de.

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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Oktober 2018

Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm für Oktober 2018 finden Sie hier:

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beA-Newsletter

Den aktuellen beA-Newsletter finden Sie hier:

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Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier:

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
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Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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