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KammerInfo

Ausgabe Nr. 24/2018, vom 13. Dezember 2018

Inhaltsverzeichnis:

Geldwäscheaufsicht: Aktualisierte Anwendungshinweise

Der Kammervorstand hat eine überarbeitete Fassung der Auslegungs- und Anwendungshinweise der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Geldwäschegesetz beschlossen. Diese beruhen auf einem Musterentwurf der von der gemeinsamen Arbeitsgruppe der regionalen Rechtsanwaltskammern und der BRAK erarbeitet wurde. Diese Hinweise haben die Kammern nach § 51 VIII 1 GwG regelmäßig zur Verfügung zu stellen. Anwendungsvoraussetzungen, Sorgfalts- und Meldepflichten und weitere Anforderungen nach dem GwG sind darin im Detail erläutert.

Nach der Neufassung des Geldwäschegesetzes (GwG) fällt seit Juni 2017 den Rechtsanwaltskammern (statt bisher der BRAK) die Geldwäscheaufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu. Diese treffen insgesamt verschärfte Pflichten im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche; auch der Kreis der potenziell nach dem GwG verpflichteten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wurde vergrößert. Zudem wurden die Bußgeldtatbestände und die Höhe der möglichen Bußgelder erheblich erweitert (näher hierzu Pohlmann, BRAK-Mitt. 2018, 2 ff.).

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Neue Fachanwaltsbezeichnung für Sportrecht beschlossen

Die Satzungsversammlung hat in ihrer Sitzung am 26.11.2018 die Einführung einer neuen Fachanwaltsbezeichnung für Sportrecht beschlossen. Die entsprechende Änderung der Fachanwaltsordnung hat das Anwaltsparlament mit deutlicher Mehrheit beschlossen.

Bevor die Änderung in Kraft treten kann, bedarf sie der Prüfung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Sofern es von dort keine Beanstandungen gibt, tritt die Änderung mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt.

Hauptargument für die Einführung waren die Vielfalt rechtlicher Fragestellungen, die sich aus dem Zusammenwirken von Sport- und Spielregeln der Sportverbände mit den Normen des staatlichen Rechts ergeben, und der für Profi- und Spitzensportler ebenso wie für den Breitensport bestehende Beratungsbedarf.

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Zahlungsverkehr bei den Zahlstellen der Justiz - Einschränkung bezüglich Verrechnungsschecks

Das Ministerium der Justiz NRW weist darauf hin, dass die Annahme und die Ausgabe von Schecks nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsverordnung (LHO) und der Verwaltungsvorschriften zur LHO (VV-LHO) (nur) in begründeten Einzelfällen zulässig ist (VV zu § 79 - Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung und Anlage 1 zu Nr. 2.1 zu § 79 - Bestimmungen über Bargeld, Schecks und Quittungen).

Als „Ersatz“ für die bisher genutzten Verrechnungsschecks bietet sich die Elektronische Kostenmarke an.

Als tatsächlich „begründete Ausnahmefälle“ sollen künftig Schecks nur noch für

behandelt werden. Für sämtliche andere Zahlfälle werden Schecks künftig nicht mehr angenommen. Schecks, die nach dem 1. März 2019 eingehen, werden unmittelbar vom Gericht bzw. der Stelle, bei der sie eingereicht worden sind, an den Einreicher zurückgesandt.

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Umsetzung der Richtlinie zur Betrugsbekämpfung

Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug hat die BRAK eingehend Stellung genommen. Sie begrüßt das Ziel einer kohärenten Integration jeglicher sich als notwendig erweisenden Änderungen in die Strukturen des bestehenden materiellen Strafrechts.

Bereits im Vorfeld hatte die BRAK in ihrer Stellungnahme Nr. 36/2017 den konkreten Umsetzungsbedarf analysiert. An den darin aufgestellten Eckpunkten hält die BRAK unverändert fest. Allerdings bleibt der Referentenentwurf dahinter zurück und sieht Erweiterungen des Strafrechts vor, die zur Umsetzung der Richtlinie nicht erforderlich sind, weil sich das deutsche Strafrecht bereits im Einklang mit der Richtlinie befindet. Daher empfiehlt die BRAK, den unionsrechtlich bestehenden Umsetzungsspielraum optimal zu nutzen und auf das vorgeschlagene Umsetzungsgesetz zu verzichten.

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Neue Statistiken: Mehr niedergelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Die Zahl niedergelassener Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach den Vorschriften des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) und nach § 206 BRAO ist im Vergleich zum Vorjahr weiter angestiegen. Insgesamt sind nunmehr 990 Kolleginnen und Kollegen unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung in Deutschland niedergelassen. Angestiegen ist auch die Zahl der ausländischen Bewerber(innen), die aufgrund eines Studienabschlusses in Deutschland bzw. einer Eignungsprüfung die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland erhalten haben. Damit setzt sich ein seit Jahren zu verzeichnender Trend fort.

Die detaillierten Zahlen sind den neuesten veröffentlichten Statistiken der BRAK für das Jahr 2018 zu niedergelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bzw. zu ausländischen Bewerber(inne)n zu entnehmen.

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Iranischer Menschenrechtsanwalt Soltani freigelassen

Der iranische Menschenrechtsanwalt Abdolfattah Soltani ist am 22.11.2018 nach mehrjähriger Haftstrafe aus dem Gefängnis freigekommen. Er steht jedoch in den nächsten fünf Jahren weiter unter besonderer Beobachtung. Verurteilt worden war er unter anderem wegen „Verbreitung von Propaganda gegen das System“ und wegen „Gründung einer illegalen Gruppe“ – beide Vorwürfe beziehen sich auf seine Menschenrechtsarbeit und seine Rolle als Gründungsmitglied des seit 2008 verbotenen Zentrums für Menschenrechtsverteidiger (CHRD). Dieses Zentrum vertrat gewaltlose politische Gefangene, darunter Journalisten und Studierende.

Die BRAK hatte sich bereits seit dem Jahr 2009 wiederholt für die Freilassung von Soltani eingesetzt.

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