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KammerInfo

Ausgabe Nr. 01/2019, vom 21. Januar 2019

Inhaltsverzeichnis:

„Anti-Abschiebe-Industrie“ ist Unwort des Jahres 2018

Zum Unwort des Jahres 2018 wurde „Anti-Abschiebe-Industrie“ gekürt. Dies gab die aus vier Sprachwissenschaftlern und einem Journalisten bestehende Jury am 15.1.2019 bekannt.

Damit wurde ein Begriff zum Unwort des Jahres gewählt, den der CSU-Landesgruppenchef im deutschen Bundestag, Alexander Dobrindt, im Mai 2018 im Zusammenhang mit Asylverfahren geprägt hatte. Er hatte behauptet, eine „Anti-Abschiebe-Industrie“ nutze die Mittel des Rechtsstaates, um ihn durch eine bewusst herbeigeführte Überlastung von innen heraus zu bekämpfen. 2015 seien die Grenzen überrannt worden, jetzt würden „Abschiebe-Saboteure“ das gleiche mit den Gerichten versuchen.

Die BRAK hatte diese unangemessene Pauschalverurteilung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten scharf kritisiert.

Das Unwort des Jahres wird seit 1991 bestimmt. Grundidee ist, dass sprachliche Ausdrücke dadurch zu Unwörtern werden, dass sie von Sprechern im öffentlichen Kontext gedankenlos oder mit kritikwürdigen Intentionen verwendet werden.

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Austauschprogramm Deutschland – China: Teilnehmer/innen gesucht

Der Rechtsanwaltsaustausch Deutschland – China geht in die nächste Runde. Für das anstehende Seminar in Köln/Bonn vom 7.-14.4.2019 mit Folgeveranstaltung vom 16.-23.6.2019 in Hangzhou zu den Themen IT-Recht, Datenschutzrecht und IT-Sicherheit sowie Anwaltliches Berufsrecht werden sechs Teilnehmer/innen gesucht. Die Veranstaltungen umfassen jeweils ein fünftägiges Seminar und schließen mit einer Konferenz, bei der die Ergebnisse des Seminars vorgestellt werden. Die Seminarsprache ist Englisch. Veranstalter sind die BRAK, die Gesellschaft für internationale rechtliche Zusammenarbeit GmbH sowie die All China Lawyers Associatioin; finanziert wird das Programm durch die Robert Bosch Stiftung.

Die Teilnehmer/innen müssen in Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sein, in Deutschland oder China anwaltlich praktizieren, mehrjährige Berufserfahrung in den Bereichen IT-Recht, Datenschutzrecht, IT-Sicherheit und sehr gute Englischkenntnisse haben. Ausgeprägtes Interesse an der deutsch-chinesischen Zusammenarbeit wird vorausgesetzt.

Aussagekräftige Bewerbungen inklusive Lebenslauf und Motivationsschreiben auf Englisch (eine DIN A4-Seite) können bis zum 1.3.2019 an Rechtsanwältin Swetlana Schaworonkowa (domaschke@brak.de) gerichtet werden.

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Reformüberlegungen zu Gebühren bei Inkassotätigkeit

Anknüpfend an den im April 2018 vorgelegten Schlussbericht zur Evaluation der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken stellt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) derzeit Überlegungen zur Reform der inkassorechtlichen Vorschriften im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken an.

Dazu hat BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels in einem an das BMJV gerichteten Präsidentenschreiben Stellung genommen. Das Ziel, Verbraucher vor unseriösen Geschäftspraktiken von Personen zu schützen, die Inkassodienstleistungen erbringen, ist begrüßenswert. Allerdings müsse differenziert werden einerseits zwischen der Tätigkeit von Inkassounternehmen und anwaltlicher Tätigkeit und andererseits zwischen dem anwaltlichem Vergütungsanspruch gegenüber seinem Mandanten und dem Erstattungsanspruch gegenüber dem Schuldner.

Die Forderungen - etwa von Verbraucherverbänden - nach (1.) einer Begrenzung der Erstattungspflicht auf eine 0,3 Geschäftsgebühr, einer Obliegenheit des Gläubigers, Anwälte vorrangig mit Schreiben einfacher Art zu beauftragen, nach (2.) einer Begrenzung der Erstattungsfähigkeit, wenn der Anwalt nach einem Inkassounternehmen tätig wird, oder nach (3.) der Abschaffung der Einigungsgebühr bei Ratenzahlungsvereinbarungen lehnt Dr. Wessels klar ab: Das gesetzgeberische Ziel des Verbraucherschutzes dürfe nicht durch pauschale gebührenrechtliche „Abwertung“ anwaltlicher Tätigkeit erreicht werden.

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Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren – Kritik am Referentenentwurf

Zu dem im Oktober vorgelegten Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren hat die BRAK ausführlich Stellung genommen. Ziel des Entwurfs ist, die Richtlinie (EU) 2016/800 fristgerecht bis zum 11.6.2019 umzusetzen.

Dieses Ziel begrüßt die BRAK. Bereits im Rahmen des europäischen Legislativverfahrens hatte die BRAK in ihrer Stellungnahme Nr. 21/2014 betont, dass „[d]ie Subjektstellung des Kindes im Strafverfahren [...] in besonderem Maße gefährdet [ist], weil Kinder noch größere Schwierigkeiten als Erwachsene im Strafverfahren haben können, Bedeutung und Ablauf eines Strafverfahrens zu verstehen. Kinder sind deshalb besonders schutzbedürftig, entsprechend müssen ihnen im Strafverfahren besondere Rechte zustehen.“

Die vollständige und kohärente Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben für das jugendgerichtliche Verfahren gelingt im Referentenentwurf aber aus Sicht der BRAK nicht in allen Punkten: Sie sieht jedenfalls zwingenden Korrektur- bzw. Ergänzungsbedarf für einzelne neue Regelungen im JGG.

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Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung – Kritik am Referentenentwurf

Zu dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erarbeiteten Referentenentwurf für ein zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung hat die BRAK eingehend Stellung genommen. Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie [EU] 2016/1919 betreffend Prozesskostenhilfe für Verdächtige und Beschuldigte in Strafverfahren; zugleich soll bisheriges Richterrecht in der StPO kodifiziert werden. Mit der notwendigen Verteidigung soll ein zentraler Baustein des 2009 von den EU-Mitgliedstaaten beschlossenen Stockholmer Programms, das Maßnahmen zu Rechtsbeistand und Prozesskostenhilfe beinhaltet, realisiert werden.

Die BRAK kritisiert, dass der Entwurf an verschiedenen Stellen hinter den europarechtlichen Vorgaben zurückbleibt. Zwingenden Korrektur- und Ergänzungsbedarf sieht die BRAK insbesondere für einzelne neue Regelungen in StPO und IRG zur Einhaltung der nunmehr europarechtlich verbindlichen Mindeststandards, die künftig durch den EuGH anhand der EU-Richtlinien und der EU-Grundrechtecharta überprüfbar sind.

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BGH: Parteiverrat durch Vergleich entgegen Weisung des Mandanten

Ein Rechtsanwalt, der entgegen der klaren Weisung seines Mandanten einen Vergleich abschließt, kann sich des Parteiverrats (§ 356 I StPO) schuldig machen. In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof in einem jüngst veröffentlichten Beschluss entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt eine Kommune, zwei kommunale Gesellschaften und mehrere Privatpersonen in einem Verfahren vor dem BVerwG vertreten; dieses betraf zwei Planfeststellungsbeschlüsse des Eisenbahnbundesamtes zu einer Bahnstrecke, durch welche die Kläger zunehmende Lärmbelästigungen befürchteten. Einen vorgeschlagenen Vergleich lehnten die privaten Kläger ab und untersagten dem Rechtsanwalt explizit, den Vergleich zu schließen. Gleichwohl kündigte der Rechtsanwalt im Erörterungstermin an, den Vergleich für alle Kläger zu schließen; letztlich wurde er nur für die Kommune und die beiden kommunalen Gesellschaften geschlossen.

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen schweren Parteiverrats zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und zwei Monate der festgesetzten Strafe für vollstreckt erklärt. Der BGH änderte auf die Revision des angeklagten Rechtsanwalts den Schuldspruch auf Parteiverrat, hob den Strafausspruch samt der zugehörigen Feststellungen auf, verwies die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurück und verwarf die weitergehende Revision.

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Vorsicht vor als Abmahnung „verpackte“ E-Mail Schadsoftware-Attachment (ZIP-Archiv)

Die BRAK hat eine E-Mail erhalten, mit der eine angebliche Informationspflichtverletzung nach Art. 13 DSGVO abgemahnt wird. Die E-Mail ist mit einer TXT-Datei versehen sowie mit einem ZIP-Archiv. Eine Internetrecherche ergab, dass weder die genannte E-Mailadresse info@staroundi.com noch die entsprechende Kanzlei (Kanzlei – D&D) noch der Unterzeichner (Rechtsanwalt Dr. Hans Dittrichs) existieren. Vielmehr soll die E-Mail zur Verwendung von Viren- oder Schadsoftware mittels des ZIP-Archivs dienen.

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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Januar 2019

Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm für Januar 2019 finden Sie hier:

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