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KammerInfo

Ausgabe Nr. 16/2019, vom 15. August 2019

Inhaltsverzeichnis:

2. Foreign Direct Investment in Asia Seminar

Die Bundesrechtsanwaltskammer veranstaltet gemeinsam mit der LAWASIA, der IHK Frankfurt und dem Ostasiatischer Verein e.V. (OAV) das  2. Foreign Direct Investment in Asia Seminar. Das Seminar findet am 6.9.2019 in Frankfurt/Main statt. Beteiligt sind Experten aus der Anwaltschaft, die im Bereich des Investitionsrechts in den wichtigsten asiatischen Jurisdiktion tätig sind.

Ihre Präsentationen behandeln Themen wie rechtliche und regulatorische Rahmenbedingungen und Anforderungen an ausländische Unternehmen, Gesetze über die Zulassung und Gründung von Unternehmen sowie die Fähigkeit ausländischer Anwälte, ausländische Mandanten zu beraten und zu praktizieren oder zu begleiten.

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Änderungen in BORA und FAO können wirksam werden

Die von der Satzungsversammlung in ihrer Sitzung am 6.5.2019 beschlossenen Klarstellungen zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht bei der E-Mail-Kommunikation zwischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und ihrer Mandantschaft können wirksam werden. Gleiches gilt für eine ebenfalls beschlossene Änderung in § 6 FAO betreffend die Fachanwaltsausbildung. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat mitgeteilt, dass die Beschlüsse nicht zu beanstanden sind. Sie werden in der kommenden Ausgabe der BRAK-Mitteilungen veröffentlicht und treten dann zum 1.1.2020 in Kraft (vgl. § 191e BRAO).

Die Satzungsversammlung ist das so genannte Parlament der Rechtsanwaltschaft. Sie ist ein unabhängiges Beschlussorgan, das organisatorisch bei der BRAK angesiedelt ist. Die Satzungsversammlung beschließt die Regeln der BORA und der FAO. Sie hat in der soeben begonnenen 7. Legislaturperiode 118 Mitglieder, darunter die Delegierten der regionalen Rechtsanwaltskammern, die Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern und die Mitglieder des Präsidiums der BRAK. Stimmberechtigt sind jedoch nur die von den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern in freier, gleicher und geheimer Wahl direkt gewählten Delegierten.

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Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden: Regierungsentwurf vorgelegt

Das Bundeskabinett hat am 31.7.2019 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften beschlossen.

Im Vergleich zum Referentenentwurf sieht der Regierungsentwurf wenige, zum Teil rein sprachliche Änderungen vor. Als neue Regelung enthält der Regierungsentwurf in § 144 ZPO einen neuen Absatz 3. Danach sollen die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, entsprechend angewendet werden. Dies entspricht der von der BRAK in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf geäußerten Anregung. Die weiteren von der BRAK in ihrer Stellungnahme geäußerten Bedenken sind indes nicht in den Regierungsentwurf eingeflossen.

Nicht mehr enthalten ist die noch im Referentenentwurf in §§ 72a, 119a GVG-E vorgesehene Möglichkeit, Land- bzw. Oberlandesgerichten Zivilkammern bzw.-senate für Kommunikations- und Informationstechnologie zu bilden.

Der Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zugeleitet, der innerhalb von sechs Wochen dazu Stellung nehmen kann. Die BRAK wird das weitere Gesetzgebungsverfahren kritisch begleiten.

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Elektronische Akte im Bußgeldverfahren und im Strafvollzug: Referentenentwürfe zur Einführung

Die Einführung der elektronischen Akte im Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts wird weiter vorangetrieben. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat drei weitere Referentenentwürfe für Rechtsverordnungen vorgelegt, die Bußgeldverfahren und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz betreffen.

Es handelt um Entwürfe für eine Bundesbußgeldaktenführungsverordnung, Bußgeldaktenübermittlungsverordnung und Strafvollzugsgerichtsaktenübermittlungsverordnung. Geregelt werden u.a. Struktur und Format der elektronischen Akten sowie Verfahren für die Führung und Übermittlung von Akten. Zudem sind Bestimmungen für die Übergangszeit enthalten, in der noch nicht alle aktenführenden Stellen die Akten elektronisch führen müssen.

Die drei Verordnungsentwürfe korrespondieren mit den im Juli vorgelegten Referentenentwürfen der Verordnungen zur Bundesstrafaktenführung, Strafaktendokumentenerstellung und -übermittlung sowie zur Strafakteneinsicht und sollen ebenfalls zum 1.1.2020 in Kraft treten. Wie diese sollen auch die drei neuen Verordnungen Modell für entsprechende Verordnungen nach der ZPO, dem Arbeitsgerichtsgesetz, dem FamFG, der VwGO, der FGO und dem SGG sein. Grundlage sind auch hier die im Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs v. 5.7.2017 enthaltenen Verordnungsermächtigungen.

Die BRAK hat eine Arbeitsgruppe aus ihren Ausschüssen Strafrecht und Elektronischer Rechtsverkehr gebildet, die sich eingehend mit den Entwürfen befassen wird.

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Modernisierung des Strafverfahrens kommt

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vorgelegt. Damit sollen die im Mai formulierten Eckpunkte der Bundesregierung umgesetzt werden. Ziel ist vor allem, das gerichtliche Strafverfahren zu beschleunigen und zu optimieren.

Dazu sieht der Entwurf u.a. eine Bündelung der Nebenklagevertretung durch Beiordnung bzw. Bestellung eines gemeinsamen Rechtsanwalts vor. Zudem soll das Verfahren zur Behandlung missbräuchlich gestellter Beweis- und Befangenheitsanträge vereinfacht werden. Die Unterbrechungsfristen sollen mit Mutterschutz und Elternzeit in Einklang gebracht werden. Und schließlich soll die Verhüllung des Gesichts in Gerichtsverhandlungen generell verboten werden.

Der Entwurf sieht zudem vor, die Ermittlungs- und Datenübermittlungsbefugnisse auszuweiten. So soll die DNA-Analyse auch zur Bestimmung der Haar- und Augenfarbe sowie des Alters des Spurenlegers zulässig sein und die Telekommunikationsüberwachung auch zur Verfolgung von Wohnungseinbruchsdiebstahl.

Ein weiteres Ziel des Entwurfs ist die Stärkung des Opferschutzes für Opfer von Sexualdelikten. Insbesondere soll der privilegierte Anspruch auf einen Rechtsbeistand für alle Vergewaltigungsfälle gelten; die Möglichkeit audio-visueller Aufzeichnungen und ihrer Vorführung in der Hauptverhandlung soll auch erwachsenen Opfern zugutekommen.

Schließlich sollen bundeseinheitliche Standards für Gerichtsdolmetscher geschaffen werden.

Die BRAK wird sich eingehend mit den Gesetzentwurf befassen.

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Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher sollen ausgeweitet werden

Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher ausgeweitet werden sollen. Sie sollen insbesondere auch auf das Insolvenzverfahren erstreckt werden; zudem soll die Arbeit der Gerichtsvollzieher durch einen Gleichlauf der Verpflichtung zur Einholung der Drittauskünfte mit den Übermittlungspflichten der Rentenversicherungsträger, die Sozialdaten an die Gerichtsvollzieher zu übermitteln, erleichtert werden. In der ZPO sollen zudem Befugnisse geschaffen werden, Fremdauskünfte auch bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen und durch Einsichtnahme in das Grundbuch einzuholen. Dazu sollen auch die Regelungen in der Insolvenzordnung und der Grundbuchverfügung entsprechend angepasst werden.

Hintergrund des Gesetzesvorhabens ist, dass aus der Sicht des Bundesrates die Ausweitung der Befugnisse der Gerichtsvollzieher durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung im Jahr 2009 sich in der Praxis als nicht ausreichend erwiesen habe. Die Bundesregierung unterstützt das Anliegen im Grundsatz, sieht aber in einer Reihe von Punkten Überarbeitungsbedarf. Kritisch sieht sie insbesondere, dass für die Übermittlungsbefugnis der berufsständischen Versorgungseinrichtungen an Gerichtsvollzieher keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes bestehe.

Die BRAK wird sich eingehend mit dem Gesetzentwurf befassen.

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