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KammerInfo

Ausgabe Nr. 19/2019, vom 27. September 2019

Inhaltsverzeichnis:

STAR-Erhebung geht in die nächste Runde

Die STAR-Erhebung geht in die nächste Runde: Die BRAK hat das Institut für Freie Berufe (IFB) erneut mit der Durchführung des Statistischen Berichtssystems für Rechtsanwälte (STAR) beauftragt. STAR ist eine breit angelegte, repräsentative Untersuchung zur beruflichen und wirtschaftlichen Situation der deutschen Anwaltschaft und wird seit 1993 regelmäßig durchgeführt.

Mit der STAR-Erhebung 2020 werden nun die Daten des Wirtschaftsjahres 2018 abgefragt. Die Feldphase der Untersuchung ist von Oktober 2019 bis Januar 2020 geplant. Neben den üblichen Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen werden bisher nicht erhobene Daten zu Legal Tech und zu Auszubildenden und Kanzleipersonal abgefragt.

Die aktuelle Untersuchung wird mit der Unterstützung von 20 regionalen Rechtsanwaltskammern durchgeführt; aus deren Mitgliedern werden stichprobenartig die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Untersuchung ausgewählt. Auch die Rechtsanwaltskammer Hamm nimmt teil. Anfang Oktober 2019 werden die Erhebungsunterlagen für die STAR-Untersuchung 2020 an die ausgewählten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verschickt. Die Fragebögen können dann schriftlich oder auch online ausgefüllt werden.

Die BRAK freut sich sehr über eine rege Teilnahme der zufällig ausgewählten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an der Erhebung und bedankt sich bereits bei allen für ihre Bemühungen und ihre Unterstützung. Die Ergebnisse wird die BRAK auf ihrer Website sowie in den BRAK-Mitteilungen publizieren.

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Neue Auflage der „Mindestanforderungen an Gutachten im Kindschaftsrecht“

Die Arbeitsgemeinschaft Familienrechtliche Gutachten hat die 2. Auflage der „Mindestanforderungen  an Gutachten in Kindschaftssachen“ veröffentlicht. Mit der überarbeiteten Auflage hat eine Expertengruppe die Entwicklungen und Erfahrungen der letzten vier Jahre aufgegriffen und nicht nur die Qualitätsstandards ausgebaut, sondern auch Anpassungen an die aktuelle Gesetzeslage vorgenommen. Die Broschüre ist ab sofort beim Deutschen Psychologenverlag unter www.psychologenverlag.de zu bestellen und steht auch auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer zum Download bereit.

Neben Ergänzungen zum Thema Beweisbeschluss im Verfahrensrecht wurde die neue Auflage auch um Mindestanforderungen an Gutachten mit Hinwirken auf Einvernehmen (§ 163 II FamFG) erweitert.

Die Empfehlungen wurden von Vertreterinnen und Vertretern juristischer, psychologischer, medizinischer und sozialpädagogischer Fachverbände, der Bundesrechtsanwalts- und der Bundespsychotherapeutenkammer erarbeitet. Der Prozess wurde fachlich begleitet durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und unterstützt durch den XII. Zivilsenat des BGH. Die Landesjustizministerien waren eingebunden und wirkten zum Teil fachlich begleitend mit. Damit basiert die überarbeitete Auflage auf einem noch breiteren Konsens als die Erstauflage.

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Notwendige Verteidigung und Verfahrensrecht im Jugendstrafverfahren: Kritik der BRAK

Die BRAK hat zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung (PKH-Richtlinie) sowie zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren Stellung genommen. Die Entwürfe dienen der Umsetzung der Richtlinien [EU] 2016/1919) und [EU] 2016/800).

Beide Regierungsentwürfe werden von der BRAK scharf kritisiert, denn sie verfolgen in europarechtswidriger Weise eine Minimierung und Aushöhlung der notwendigen Verteidigung, indem sie diese primär antragsabhängig ausgestalten (§141 I StPO-E) und an der – oftmals irreführenden – Belehrung über die Kostenfolge festhalten.

Die Regierungsentwürfe sind nach Ansicht der BRAK inkohärent: Ist nach dem Strafprozessrechtsverständnis eine Verteidigung notwendig, so kann sie nicht zugleich als verzichtbar oder auch antragsabhängig ausgestaltet werden. Dies gilt gleichermaßen für das Ermittlungsverfahren, das für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens entscheidend ist. Rechtskundige, wohlhabende und besonnene Beschuldigte werden auch zukünftig ihre Rechte aktiv geltend machen, die frühe Beiordnung eines Verteidigers beantragen oder einen Wahlverteidiger beauftragen. Schutzbedürftige, also insbesondere rechtsunkundige, bedürftige und überforderte Beschuldigte hingegen werden in der Regel ihre Rechte nicht geltend machen und daher – konträr zur Zielsetzung der PKH-Richtlinie – in der psychischen Ausnahmesituation einer vorläufigen Festnahme alleine gelassen; eine Pflichtverteidigung soll in der Konzeption der Regierungsentwürfe zudem nur „zweitklassig“ und mit schwächeren Rechten ausgestattet sein (§141a StPO-E)

Die in den Regierungsentwürfen enthaltene Neukonzeption beruht zudem auf der fehlerhaften Annahme, dass Verteidigung zu Verzögerung führt. Die BRAK weist mit Nachdruck darauf hin, dass durch eine Verteidigung des Beschuldigten keine Verfahrensverzögerung eintritt. Verteidigung durch versierte Anwälte kann aber sehr wohl zur Beschleunigung eines Verfahrens beitragen. Effektive Verteidigung ist zudem elementarer und unverzichtbarer Bestandteil des Rechtsstaats.

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Referentenentwurf: Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Referentenentwurf zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht erarbeitet. Mit dem Referentenentwurf sollen die Regelungen zum Inkassorecht verbraucherfreundlich weiterentwickelt und die Aufsicht über Inkassounternehmen verstärkt werden.

Inhaltlich sollen Verbraucher insbesondere vor überhöhten Inkassoforderungen geschützt werden. So würden laut BMJV seit Einführung des § 4 V 1 RDGEG nicht nur Rechtsanwälte, sondern auch Inkassodienstleister im Regelfall einen Gebührensatz von 1,3 nach Nr. 2300 VV-RVG berechnen. Die Einziehung von unbestrittenen Forderungen gehört nach Ansicht des BMJV aber in der Regel zu einfachen Tätigkeiten, sodass diese Gebührenhöhe nicht gerechtfertigt sei. Die Lösung für diese Fälle soll eine Ergänzung Nr. 2300 VV-RVG bringen: eine besondere Schwellengebühr mit einem Gebührensatz von 0,7.

Zudem erscheint dem BMJV auch die den Rechtsanwälten zustehende und mit einem Gebührensatz von 1,5 bemessene Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG, die unter Berufung auf § 4 V RDGEG zumeist auch von Inkassodienstleistern geltend gemacht wird, jedenfalls dann zu hoch, wenn sie lediglich eine Ratenzahlungs- oder eine Stundungsvereinbarung, in der untersten Wertstufe betrifft. In Nr. 1000 VV-RVG soll daher der Gebührensatz von 1,5 auf 0,7 gesenkt werden. Im Gegenzug soll der Gegenstandswert in § 31b RVG künftig 50 % statt bisher nur 20 % des Anspruchs betragen.

Der neue § 13c RDG-E sieht ferner zur Vermeidung unnötiger Kosten vor, dass in Fällen der Doppelbeauftragung grundsätzlich nur die Kosten ersetzt verlangt werden können, die bei Einschaltung nur des Rechtsanwalts oder nur des Inkassodienstleisters entstanden wären, soweit nicht ausnahmsweise besondere Gründe für einen Wechsel vorlagen.

Der Entwurf enthält außerdem u.a. Regelungen zu Aufklärungspflichten der Rechtsanwälte und Inkassodienstleister, zur Stärkung der Aufsicht über Inkassodienstleister und die Aufhebung der unterschiedlichen kostenrechtlichen Behandlung von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten im gerichtlichen Verfahren.

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Referentenentwurf: Begriffsmodernisierung und Erweiterung der Strafbarkeit bei Handlungen im Ausland

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat ferner einen Referentenentwurf zur Änderung des StGB – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland erarbeitet.

Im Wesentlichen soll der strafrechtliche Schriftenbegriff (§ 11 III StGB) zu einem Inhaltsbegriff erweitert und hierdurch modernisiert werden. Dies ist auch im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 12.3.2018 vorgesehen. Notwendig werden dadurch hat umfangreiche Änderungen im StGB und in anderen Gesetzen überall dort, wo bislang der Schriftenbegriff verwendet wird.

Die veralteten Begriffe „Schwachsinn" und „Abartigkeit" in § 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen) und parallel in § 12 II OWiG sollen ebenfalls durch zeitgemäße Begriffe ersetzt werden. Damit wird u.a. einem aktuellen Anliegen des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen Rechnung getragen.

Die Strafbarkeit nach §§ 86, 86a, 111 und 130 StGB soll bei Handlungen im Ausland erweitert werden. Notwendig werde dies aufgrund einer geänderten, restriktiveren Rechtsprechung des BGH.

Die BRAK wird sich eingehend mit dem Entwurf befassen.

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Entwurf: Drittes Bürokratieentlastungsgesetz

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz – BEG III) vorgelegt. Ziel ist es, die Wirtschaft zu entlasten.

Zentrale Bestandteile sind die kostengünstigere Archivierung elektronisch vorliegender Steuerunterlagen, der Wegfall der „gelben Zettel“ zur Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit und digitale Alternativen zu den Meldescheinen im Hotelgewerbe. Mit dem BEG III will die Bundesregierung einen ersten Schritt zum Bürokratieabbau umsetzen. Das Thema Bürokratieabbau soll auch in der finalen Mittelstandsstrategie des BMWi eine wichtige Rolle spielen, die im Herbst 2019 vorgelegt werden soll.

Ergänzend zum BEG III wird das BMWi ein Basisregister für Unternehmen weiter vorantreiben. Damit soll das aktuelle Registerwesen in Deutschland modernisiert werden. Unternehmen müssen ihre Daten dann nur noch in dieses Basisregister eintragen, andere Register würden die Daten daraus übernehmen.

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Verfassungsbeschwerde: Stellungnahme der BRAK zum Streikbrecherverbot

Die BRAK hat zu einer Verfassungsbeschwerde (1 BvR 842/17), die sich mit dem Streikbrecherverbot befasst, eine Stellungnahme abgegeben. Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen der Unterhaltungsindustrie. Sie betreibt bundesweit etwa 60 Filmtheater und beschäftigt etwa 1.500 Mitarbeiter.

Die Beschwerdeführerin hat während Arbeitskämpfen, die mit Tarifverhandlungen einhergingen, in den Jahren 2012 und 2017 Leiharbeitnehmern als „Streikbrecher“ auf streikbetroffenen Arbeitsplätzen eingesetzt. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Änderung des § 11 V AÜG durch Art.1 Ziff. 7b des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.2.2017 (BT-Drs. 18/9232 und 18/10064). Die Neufassung des § 11 V AÜG enthält nunmehr ein Verbot, Leiharbeitnehmer während eines Arbeitskampfes auf unmittelbar oder mittelbar streikbetroffenen Arbeitsplätzen einzusetzen, (sog. „Streikbrecherverbot“).

Nach Auffassung der BRAK ist die Verfassungsbeschwerde begründet. § 11 V AÜG n.F. verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 9 III GG. Das Einsatzverbot im Arbeitskampf verstößt auch zu Lasten der betroffenen Leiharbeitnehmer gegen die negative Koalitionsfreiheit aus Art. 9 III GG.

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Bundesrat stimmt Anpassungen an DSGVO zu

Der Bundesrat hat am 20.9.2019 zahlreichen Anpassungen nationaler Vorschriften an die seit Mai 2018 geltende Europäische Datenschutzgrundverordnung zugestimmt, die der Bundestag Ende Juni verabschiedet hatte. Damit kann das über 150 Artikel starke "Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU" dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Es greift in 154 Fachgesetze ein und regelt den sog. bereichsspezifischen Datenschutz. An vielen Stellen passt es Begriffsbestimmungen und Verweisungen, Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung und Regelungen zu den Betroffenenrechten an.

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