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KammerInfo

Ausgabe Nr. 16/2020, vom 30. September 2020

Inhaltsverzeichnis:

30. Jahrestag der UN-Grundprinzipien betreffend die Rolle der Rechtsanwälte

Anlässlich des 30. Jahrestages der UN-Grundprinzipien betreffend die Rolle der Rechtsanwälte am 7.9.2020 hat der CCBE eine Stellungnahme veröffentlicht, die von der BRAK und zahlreichen weiteren Anwaltskammern und Organisationen mitgetragen wurde. Die Unterzeichner fordern darin eine stärkere Durchsetzung und Anwendung der UN-Grundprinzipien und begrüßen dabei die Arbeiten des Europarates im Zusammenhang mit einer möglichen zukünftigen Europäischen Konvention für den Beruf des Rechtsanwalts.

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Umsatzsteuer bei anwaltlichen Dienstleistungen mit Auslandsbezug: BRAK-Hinweise aktualisiert

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind, sofern sie selbstständig tätig sind, Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes (UStG). Ihre Leistungen sind grundsätzlich am Ort der Kanzlei steuerbar und lösen dort (deutsche) Umsatzsteuer aus, die in der Rechnung ausgewiesen, im Rahmen von Erklärungen angemeldet und an das zuständige Finanzamt abgeführt wird. Seit dem 1.1.2010 ist zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Leistungsorts und damit der Umsatzsteuerbarkeit anwaltlicher Dienstleistungen mit Auslandsbezug nach dem Leistungsempfänger (Privatperson oder Unternehmer) und dessen (Wohn-)Sitz zu unterscheiden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Leistung ohne Ausweis von Umsatzsteuer erfolgen.

Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat seine Handlungshinweise zur Zusammenfassenden Meldung gem. § 18a UStG zur umsatzsteuerlichen Behandlung anwaltlicher Dienstleistungen mit Auslandsbezug aktualisiert. Vier typische Fallgestaltungen und die jeweiligen steuerlichen Folgen werden darin erläutert:

Fallgruppe 1:      Der Mandant hat seinen (Wohn-)Sitz im Drittlandsgebiet.

Fallgruppe 2:      Der Mandant ist „Nichtunternehmer“ mit Wohnsitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Fallgruppe 3:      Der Mandant ist Unternehmer mit Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Fallgruppe 4:      Es liegt eine juristische Beratungsleistung im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der (erstmaligen) Vermietung eines konkreten Grundstücks vor.

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Soldan Moot: engagierte Kolleginnen und Kollegen gesucht

Der 8. Soldan Moot Court zur anwaltlichen Berufspraxis, wird in diesem Jahr aufgrund der Corona-Pandemie in einem Online-Format stattfinden wird. Der Wettbewerb für Jura-Studierende wurde von der Soldan Stiftung zusammen mit dem Deutschen Juristen-Fakultätentag, dem Deutschen Anwaltverein und der BRAK ins Leben gerufen. Anhand eines fiktiven Falls wird ein (zivilrechtliches) Gerichtsverfahren simuliert, um den Studierenden frühzeitig einen Einblick in die anwaltliche Tätigkeit zu ermöglichen. Der diesjährige Fall befasst sich mit dem hochaktuellen Thema Legal Tech, eingebettet in schuld- und berufsrechtliche Probleme.

Die Vorrunden der mündlichen Verhandlungen finden im digitalen Format vom 30.9. bis zum 3.10.2020 statt. Die Finalrunde wird am 10.10.2020 voraussichtlich als Präsenzveranstaltung im Landgericht Hannover stattfinden.

Kolleginnen und Kollegen, die den Soldan Moot unterstützen möchten, sind hierzu herzlich eingeladen. Gesucht werden insbesondere noch Personen, die als Richter/innen in den mündlichen (Online-)Verhandlungen fungieren.

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Informationen über Vermögen zugunsten unbekannter Erben

Den vom Land Niedersachsen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener zugunsten unbekannter Erben hat die BRAK ihrer Stellungnahme im Grundsatz begrüßt. Die geplanten neuen Regelungen können ein tatsächlich bestehendes Problem bei der Abwicklung vieler Erbschaften lösen. Finden Erben in den Nachlassunterlagen keinen Hinweis auf sämtliche Bankverbindungen des Verstorbenen, haben sie geringe Chancen, diese unbekannten Nachlasspositionen zu recherchieren. Die vorgeschlagene Anknüpfung an den Datenabgleich zwischen Bundeszentralamt für Steuern und Kreditinstituten hält die BRAK für effektiv. Systemwidrig ist es jedoch aus ihrer Sicht, den neuen § 2027a BGB unter den Regelungen zum Erbschaftsanspruch zu integrieren. Zudem hält sie den Begriff „unbekannte Erben“ für missverständlich, da er auch dann verwendet wird, wenn – etwa bei einem gerichtlichen Erbprätendentenstreit – die möglichen Erben tatsächlich bekannt sind. Zu den einzelnen Regelungen gibt die BRAK Anregungen.

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Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz zu E-Mail-Kommunikation: BRAK moniert fehlende Kompetenz

Mit einer Initiativstellungnahme hat die BRAK sich zu einer von der Datenschutzkonferenz (bestehend aus den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder) herausgegebenen Orientierungshilfe „Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten bei der Übermittlung per E-Mail“ geäußert. Die Orientierungshilfe erläutert anhand von typischen Verarbeitungssituationen die datenschutzrechtlichen Anforderungen, die beim Versand und der Entgegennahme von E-Mail-Nachrichten durch Verantwortliche, ihre Auftragsverarbeiter und öffentliche E-Mail-Diensteanbieter auf dem Transportweg zu erfüllen sind. Das Grundanliegen der Orientierungshilfe, Klarheit in dem lange umstrittenen Bereich der E-Mail-Verschlüsselung zu schaffen, begrüßt die BRAK. Vehement kritisiert sie jedoch, dass darin berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten falsch ausgelegt und die Kompetenzen der Datenschutzaufsicht überschritten werden:

Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden verkennen aus Sicht der BRAK, dass Berufsgeheimnisse sich nicht nur auf personenbezogene Daten beziehen und nicht jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch Berufsgeheimnisträger (z.B. Rechtsanwälte) dem Berufsgeheimnis unterfällt. Der Schutz von Berufsgeheimnissen ist strafrechtlich und berufsrechtlich sichergestellt und wird durch Gerichte, Strafverfolgungsbehörden und Rechtsanwaltskammern vollzogen. Ob und wann bei Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, mit Blick auf die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht durchschnittliche oder hohe Risiken anzunehmen sind, ist deshalb ebenso wenig durch die Datenschutz-Aufsichtsbehörden zu beurteilen wie die Frage, welche Schutzmaßnahmen angemessen erscheinen. Verzichtet der Mandant, dessen Schutz das Berufsgeheimnis primär dient, auf Vertraulichkeit, kann datenschutzrechtlich nicht unter Berufung auf die vermeintlich berufsrechtlich gebotene Vertraulichkeit etwas Gegenteiliges hergeleitet werden.

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Verkürzung der Restschuldbefreiung: BRAK kritisiert Regierungsentwurf

Mit dem geplanten Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll ein Teilbereich der Richtlinie (EU) 2019/1023 vom 20.6.2019 in nationales Recht umgesetzt werden. Ziel ist es, insolventen Unternehmerinnen und Unternehmern Zugang zu einem Verfahren zu gewähren, das ihnen nach spätestens drei Jahren eine volle Entschuldung ermöglicht und zudem an die Insolvenz geknüpfte Verbote der Ausübung gewerblicher, geschäftlicher, handwerklicher oder freiberuflicher Tätigkeiten beendet. Die Richtlinie ist bis zum 17.6.2021 in nationales Recht umzusetzen. Zentrale Eckpunkte des Gesetzes sind eine Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs auch für Verbraucher, eine auf drei Jahre verkürzte Abtretungsfrist ohne Erfüllung besonderer Voraussetzungen sowie das Außerkrafttreten von Tätigkeitsverboten und Löschung von Informationen als Folge der Restschuldbefreiung. Der Referentenentwurf aus dem Frühjahr 2020 ist überwiegend auf Zustimmung gestoßen. Der nunmehr vorgelegte Gesetzentwurf der Bundesregierung geht in einigen Punkten aber deutlich über den Referentenentwurf hinaus und enthält – mitunter überraschend und ohne wirklich substantielle Begründung – Regelungen, welche die BRAK in ihrer aktuellen Stellungnahme kritisch hinterfragt.

Sie lehnt insbesondere die vorgesehene Restschuldbefreiung von Amts wegen ab. Auch die weiteren überschießenden Regelungen bewertet sie als problematisch bzw. nicht erforderlich.

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Registermodernisierungsgesetz

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Identifikationsnummer in die öffentliche Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze zielt das Bundesministerium des Inneren darauf, die Datenhaltung in der öffentlichen Verwaltung zu verbessern und aktuelle, konsistente Basisdaten zu natürlichen Personen zu gewährleisten, damit – in Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes – die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen vorangetrieben werden kann. Dies soll durch ein die verschiedenen Fachregister übergreifendes Identitätsmanagement geschehen. Der Gesetzentwurf sieht dazu u.a. vor, dass im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV), in dem alle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit ihren SAFE-IDs für den elektronischen Rechtsverkehr enthalten sind, zusätzlich die Steueridentifikationsnummer aufgenommen wird. Hiergegen wendet sich die BRAK in ihrer Stellungnahme:

Das Anwaltsverzeichnis dient, so die BRAK, der Auskunft über die kanzleibezogenen Daten für alle am Rechtsverkehr Beteiligten, hat also Außenwirkung und dient der Information Dritter. Das Registermodernisierungsgesetzt ist indes darauf angelegt, die Datenqualität zu verbessern, damit eine natürliche Person im Verwaltungsverfahren eindeutig identifizierbar ist. Der Gesetzentwurf betrifft somit das Innenverhältnis zwischen natürlicher Person und Verwaltung, eine Aufnahme der Steueridentifikationsnummer ins BRAV kann das Ziel des Gesetzentwurfs überhaupt nicht erreichen . Sie fordert daher, das Anwaltsverzeichnis aus der entsprechenden Anlage zu dem Gesetzentwurf zu streichen.

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Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche

Zu dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Finanzen erarbeiteten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche hat die BRAK sich kritisch geäußert. Ziel des Vorhabens ist es, die Strafverfolgung bei Geldwäsche effektiver zu machen und den Nachweis von Geldwäsche zu erleichtern. Hierzu soll der Tatbestand der Geldwäsche völlig neu gefasst werden. Alle Straftaten sollen künftig Vortat von Geldwäsche sein können; zudem sollen Strafrahmen und Ermittlungsbefugnisse ausgeweitet werden und Geldwäsche-Verfahren in die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern überführt werden.

Die BRAK hat sich mit Stellungnahmen ihres Ausschusses Strafprozessrecht gemeinsam mit der Rechtsanwaltskammer-AG Geldwäscheaufsicht sowie des Strafrechtsausschusses der deutschen Anwaltschaft (Strauda) kritisch zu dem Entwurf ggeäußert. Beiden Stellungnahmen ist gemein, dass sie die Streichung des Vortatenkatalogs kritisieren und bezweifeln, ob dadurch die Geldwäschekriminalität weiter eingedämmt wird. Die Stellungnahme des Ausschusses Strafprozessrecht und der RAK-AG Geldwäscheaufsicht befasst sich zudem detailliert mit den unmittelbaren Auswirkungen auf die Geldwäscheaufsicht der Kammern und der Verdachtsmeldepflicht.

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Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder: BRAK nimmt Stellung

Als Teil eines Maßnahmenpakets zum Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vorgelegt. Es enthält v.a. Verschärfungen im Strafrecht bezüglich sexualisierter Gewalt und Kinderpornographie. Daneben soll die Strafverfolgung in derartigen Fällen u.a. durch erleichterte Anordnung von Untersuchungshaft und Ausweitung von Telekommunikationsüberwachung und Onlinedurchsuchungen effektiver werden. Zudem sollen Qualifikationsanforderungen für Familien- und Jugendrichterinnen -richter, Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte sowie Verfahrensbeistände von Kindern gesetzlich geregelt und das Verfahrensrecht angepasst werden.

Die familienrechtlichen Änderungen, besonders die Festschreibung von Qualitätsanforderungen, begrüßt die BRAK ausdrücklich. Die geplanten weitreichenden Änderungen im Strafrecht sieht sie jedoch sehr kritisch. Es steht außer Frage, dass der effektive Schutz von Kindern ein wichtiges Anliegen des Staates zu sein hat. Die Änderungen im materiellen Strafrecht hält die BRAK jedoch für nicht sachgerecht und nicht erforderlich. Sie mahnt an, dass eine Verschärfung des Strafrechts nicht von öffentlicher Empörung getrieben sein dürfe; vielmehr bedürfe sie einer vorherigen sachlich geführten Diskussion unter Beteiligung von Experten und Praktikern aller damit befassten Professionen. Die BRAK warnt davor, das Gesetzgebungsverfahren jetzt übereilt abzuschließen.

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Kostenrechtsänderungsgesetz 2021: Gesetzentwurf vom Bundeskabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 16.9.2020 den Gesetzentwurf zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021) beschlossen. In diesem Regierungsentwurf wurde das KostRÄG 2021 mit der bereits seit Ende 2019 geplanten Anpassung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG-Änderungsgesetz) zusammengeführt. BRAK und DAV hatten zu dem Ende Juli vorgelegten Referentenentwurf des KostRÄG 2021 gemeinsam Stellung genommen. Einige der darin enthaltenen Änderungsvorschläge finden sich erfreulicherweise im Regierungsentwurf wieder, etwa bei den Regelungen zur Streitverkündung und zur Handhabung von Vergleichen.

Die BRAK begrüßt, dass das Gesetzgebungsverfahren nun vorangetrieben wird. Wichtig ist, es auch zügig zum Abschluss zu bringen, damit die dringend notwendige Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung Anfang 2021 in Kraft tritt. Die BRAK wird das Gesetzgebungsverfahren weiterhin intensiv und kritisch begleiten.

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Auslegungs- und Anwendungshinweise der Rechtsanwaltskammer Hamm zum GwG

Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017" (BGBl. I. S. 1822) wurde die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung) in Deutschland umgesetzt. Das novellierte „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten" (Geldwäschegesetz – GwG) ist seit dem 26. Juni 2017 in Kraft.

Die Rechtsanwaltskammer hat als zuständige Aufsichtsbehörde für ihren Kammerbezirk gemäß § 51 Abs. 8 S. 1 GwG den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung zu stellen. Die Aufsichtsbehörde kann diese Pflicht gemäß § 51 Abs. 8 S. 2 GwG auch dadurch erfüllen, dass sie solche Hinweise, die durch Verbände der Verpflichteten erstellt worden sind, genehmigt. Die am 22. Juli 2020 durch das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer beschlossene 4. Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise wurde durch Beschluss des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Hamm am 12. August 2020 genehmigt und wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:

4. Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise (Stand: Juli 2020)

Die bisher veröffentlichten früheren Versionen der Auslegungshinweise können unter den nachfolgenden Links abgerufen werden:

3. Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise (Stand: Oktober 2019)

Auslegungs- und Anwendungshinweise (Stand: Februar 2018)

Auslegungs- und Anwendungshinweise Version 2 (Stand: November 2018)

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Umfrage über die Auswirkungen der Corona-Krise auf die deutsche Anwaltschaft

Die Bundesrechtsanwaltskammer möchte die Situation der Anwaltschaft in der Corona-Krise auch weiterhin begleiten und die Entwicklungen mit einer zweiten Umfrage überprüfen. Alle Daten werden anonymisiert erhoben und dienen dazu, den aktuellen Bedarf der Kolleginnen und Kollegen an rechtspolitischer Unterstützung zu ermitteln. Die Umfrage ist hier erreichbar und nimmt nur wenige Minuten Zeit in Anspruch. Die Teilnahme bis zum 06.10.2020, 23:59 Uhr, möglich.

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Nachrichten aus Brüssel

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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