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KammerInfo

Ausgabe Nr. 08/2016, vom 10. Mai 2016

Inhaltsverzeichnis:

Berufung von ehrenamtlichen Beisitzern für den Senat für Anwaltssachen beim BGH

Für die Dauer von fünf Jahren hat der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas, gem. § 107 Abs. 1 BRAO die folgenden Beisitzer in den Senat für Anwaltssachen beim BGH berufen:

Die Amtszeit hat am 01.04.2016 begonnen.

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Zukunftsthema Personal: Studie über Mitarbeiter in Anwaltskanzleien angelaufen

Das Soldan-Institut führt seit Anfang April 2016 eine Studie über Mitarbeiter in Anwaltskanzleien durch. Die BRAK bittet daher alle Rechtsanwälte, ihre nicht-anwaltlichen Mitarbeiter über diese Befragung zu informieren und zu einer Teilnahme auf www.mitarbeiter-in-anwaltskanzleien.de zu ermutigen. Die Teilnahme ist anonym.

Der Erfolg und die Zukunftsfähigkeit von Kanzleien hängen nicht zuletzt auch von engagierten und gut qualifizierten Mitarbeitern ab. Für die Anwaltschaft ist es unverzichtbar, mehr über Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Anwaltskanzleien zu wissen – über ihre Zufriedenheit, Probleme im Kanzleialltag, Wünsche und Erwartungen, aber auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Rekrutierung und Beschäftigung des Personals.

Im Rahmen der Studie wird zudem die Arbeitgeberseite befragt. Nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Rechtsanwälte werden per Telefax eingeladen, sich an der Studie zu beteiligen. Alle auf diese Weise Angesprochenen werden gebeten, im Interesse der Gesamtanwaltschaft an der Befragung teilzunehmen.

Wie bei allen Studien des Soldan-Instituts werden die daraus gewonnenen Erkenntnisse nach Abschluss der Datenerhebung der Anwaltschaft umfassend zur Verfügung gestellt.

Ausführliche Informationen finden Sie hier.

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BVerfG zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern

Mit Urteil vom 20.04.2016 hat das BVerfG entschieden, dass der Schutz der Berufsgeheimnisträger im Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) insoweit nicht tragfähig ausgestaltet ist, als zwischen Strafverteidigern einerseits und anderen Rechtsanwälten andererseits unterschieden wird. Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme 28/2015 beanstandet, dass die vom Gesetzgeber herangezogene Unterscheidung zwischen Strafverteidigern einerseits und den in anderen Mandatsverhältnissen tätigen Rechtsanwälten andererseits als Abgrenzungskriterium für einen unterschiedlichen Schutz schon deshalb ungeeignet ist, weil die in Frage stehenden Überwachungsmaßnahmen nicht der Strafverfolgung, sondern der Gefahrenabwehr dienen. Deshalb sei eine solche Unterscheidung zum Schutz der Rechtsanwälte als Berufsgeheimnisträger untauglich.

Das BVerfG hat diese Beanstandung nun aufgriffen, wonach der Schutz vor heimlichen Überwachungsmaßnahmen durch § 20u BKAG ins Leere laufen würde, da im Bereich der Gefahrenabwehr eine Verteidigung noch gar nicht stattfinden kann, weil eine Straftat noch nicht begangen wurde. Es ist zu begrüßen, dass das BVerfG damit den Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Rechtsanwalt im Bereich der Gefahrenabwehr gleich behandelt wie im Bereich der Strafverfolgung.

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CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

Die BRAK hat zum Referentenentwurf des BMJV zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) Stellung genommen.

Die BRAK hatte bereits im Juni 2015 zum Konzept des BMJV für die Umsetzung der CSR-Richtlinie eine Stellungnahme abgegeben. Viele Aspekte aus dieser Stellungnahme wurden im Referentenentwurf zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz berücksichtigt. Bedenken der BRAK bestehen insoweit weiter, als dass nach wie vor angedacht wird, systemwidrig Aspekte des Verbraucher- und Datenschutzes in die CSR-Berichterstattung einzubeziehen, welche unter der Begrifflichkeit „Kundenbelange“ gebündelt werden. Auch sollte die inhaltliche Prüfung der CSR-Berichterstattung und die Veröffentlichung des Prüferergebnisses nicht ohne ausgereifte Prüfungsinstrumentarien gesetzlich normiert werden. Der drastisch erhöhte Bußgeldrahmen sollte nur für die finanzielle und erst einmal nicht für die CSR-Berichterstattung gelten. Durch diese kritisierten Punkte wird von der restriktiven „grundsätzlichen eins zu eins Umsetzung der CSR-Richtlinie“ gemäß Koalitionsvertrag abgewichen. Im Übrigen wurde der Referentenentwurf zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz nach Ansicht der BRAK jedoch vollumfänglich mit Fingerspitzengefühl erstellt und bildet eine gelungene Entwicklung ab, um die CSR-Richtlinie fristgerecht bis zum 6. Dezember 2016 in Deutschland umzusetzen.

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Dialogprozess „Arbeiten 4.0“ des BMAS

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im Rahmen des Dialogprozesses Arbeiten 4.0 das erste Werkheft „Digitalisierung der Arbeitswelt“ herausgegeben. Die Werkhefte begleiten den Dialogprozess, bieten Einblick in die Diskurslage zu den Schwerpunktthemen der jeweiligen Ausgaben und bilden eine erweiterte Plattform für den fachlichen Austausch über die Zukunft der Arbeit.

Den Dialogprozess Arbeiten 4.0 hat das BMAS im April 2015 mit Vorlage des Grünbuchs Arbeiten 4.0 gestartet. Arbeiten 4.0 steht dabei als Synonym für neue Gestaltungschancen in der Arbeitswelt der Zukunft mit Blick auf die Digitalisierung, den demographischen Wandel und gesellschaftliche Veränderungen. Die Ergebnisse des Dialogs werden bis Ende des Jahres in ein Weißbuch einfließen, in dem die Gestaltungsoptionen für die Arbeitswelt 4.0 dargelegt werden.

Die BRAK wird sich auch weiterhin an der Diskussion beteiligen.

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Gesetzentwurf zur Änderung des § 522 ZPO

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner Sitzung am 13.04.2016 den Gesetzentwurf zur Änderung der Zivilprozessordnung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beraten und beschlossen, dem Deutschen Bundestag dessen Ablehnung zu empfehlen.

Der Gesetzentwurf sah vor, die Absätze 2 und 3 des § 522 ZPO wieder abzuschaffen. Nach Auffassung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sei das Ziel der Reformen in den Jahren 2002 und 2011 – eine Entlastung der Gerichte durch die Vermeidung einer mündlichen Verhandlung in Berufungsverfahren – nicht erreicht worden. Vielmehr sei der Zugang zu den Obergerichten nicht mehr einheitlich, da die einvernehmliche Zurückweisung bei offensichtlicher Unbegründetheit der Berufung ohne mündliche Verhandlung von den Gerichten höchst unterschiedlich gehandhabt werde.

Die BRAK hatte sich in ihren Stellungnahmen sowohl zum Referentenentwurf (Stlln.-Nr. 38/2010) als auch zum Regierungsentwurf (Stlln.-Nr. 19/2011) für die Abschaffung des § 522 Abs. 2 und 3 ZPO ausgesprochen. Das Vorprüfungsverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO sei systemwidrig und lade zum Fehlgebrauch ein. Auch erfülle es den verfolgten Zweck der Gerichtsentlastung kaum.

Derzeit arbeitet das BMJV ebenfalls an einer ähnlichen Gesetzesvorlage. Hinsichtlich der konkreten Änderungen muss der entsprechende Referentenentwurf abgewartet werden.

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BGH zur Weitergabe von Stellungnahmen durch Kammern

Stellungnahmen, die ein nach § 56 Abs. 1 BRAO beteiligter Rechtsanwalt in einem ihn betreffenden Aufsichts- und Beschwerdeverfahren gegenüber dem Vorstand der Kammer abgibt, dürfen nicht – ohne dessen Zustimmung – weitergeleitet werden. Denn diese sind Bestandteil seiner Personalakte und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder nach § 76 Abs. 1 BRAO.

Selbst wenn die Kammer dem Rechtsanwalt zuvor mitgeteilt hat, dass die Zweitschrift seiner Stellungnahme weitergeleitet werden soll und er besonders darauf hinweisen müsse, wenn die Stellungnahme ausschließlich für den Kammervorstand bestimmt sei, stellt das Schweigen des Rechtsanwalts keine konkludente Zustimmung zur Weiterleitung dar – so der BGH. Gerade Sinn und Zweck der Verschwiegenheitspflicht würden einen restriktiven Umgang mit der Annahme einer konkludenten Zustimmung zur Bekanntgabe geheim zu haltender Umstände an Dritte gebieten. Daher müsse aus dem Verhalten des Rechtsanwalts eindeutig hervorgehen, dass er auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht verzichtet.

BGH, Urt. v. 11.01.2016 – AnwZ (Brfg) 42/14

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71. Deutscher Juristentag in Essen

Der 71. Deutsche Juristentag findet vom 13. bis 16. September 2016 in Essen statt. Folgendes Fachprogramm ist geplant:

Zivilrecht
Digitale Wirtschaft - Analoges Recht - Braucht das BGB ein Update?
Arbeitsrecht
Digitalisierung der Arbeitswelt - Herausforderungen und Regelungsbedarf
Strafrecht
Öffentlichkeit im Strafverfahren - Transparenz und Schutz der Verfahrensbeteiligten
Öffentliches Recht
Funktionswandel der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter dem Einfluss des Unionsrechts - Umfang des Verwaltungsrechtsschutzes auf dem Prüfstand
Wirtschaftsrecht
Empfiehlt sich eine grundlegende Reform des Personengesellschaftsrechts?
Familienrecht
Rechtliche, biologische und soziale Elternschaft - Herausforderungen durch neue Familienformen

Das Programmheft des Deutschen Juristentags steht unter www.djt.de auch in digitaler Form zum Download bereit.
 

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RAK Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Arbeitsrecht
Freitag, 13.05.2016, 13:30 - 19:00 Uhr, Social Media und Arbeitsrecht

Erbrecht

Samstag, 21.05.2016, 9:00-14:30 Uhr, Das Europäische Nachlasszeugnis

Englische Rechtssprache
Mittwoch, 25.05.2016 13:30 - 19:00 Uhr, Einführung in die Engliche Rechtssprache - Teil 2

Die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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RAK Seminare für Mitarbeiter in Rechtsanwaltskanzleien

Mitarbeiter in Anwaltskanzleien können in der nächsten Zeit noch an folgendem Seminar der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen, die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €:

Donnerstag, 19.05.2016, 9:30 - 15:30 Uhr, PKH und Beratungshilfe


Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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Aktuelle Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier.

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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