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KammerInfo

Ausgabe Nr. 10/2016, vom 30. Mai 2016

Inhaltsverzeichnis:

Neues Beiratsmitglied der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

Dr. Matthias Bartke, MdB und Justiziar der SPD-Bundestagsfraktion, wurde am 27.04.2016 vom Präsidenten der BRAK zum Mitglied des Beirats der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ernannt. Die Ernennung von Herrn Dr. Bartke zum Beiratsmitglied erfolgte, weil Frau Dr. Eva Högl, MdB und stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, ihr Amt als Beiratsmitglied der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft auf Grund zahlreicher anderer, vor allem politischer Verpflichtungen niedergelegt hat.

Die weiteren Mitglieder des Beirats sind auf der Website der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de) aufgeführt.

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Untersuchung der Entwicklung der Mediation in Deutschland

Die Bundesregierung ist nach § 8 Abs. 1 des Mediationsgesetzes verpflichtet, dem Bundestag bis zum 26. Juli 2017 über die gesetzlichen Auswirkungen auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus- und Fortbildung der Mediatoren zu berichten.

In Vorbereitung dieses Evaluationsberichtes hat das BMJV das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung in Speyer mit der Erstellung einer rechtstatsächlichen Untersuchung beauftragt. Das Institut wird nun im Zeitraum eines Jahres die Entwicklung der Mediation in Deutschland untersuchen. Insbesondere soll geprüft werden, ob aus Gründen der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes weitere gesetzgeberische Maßnahmen auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung von Mediatoren nötig sind. Hierbei wird auch die in Kürze zu erlassende Verordnung über die Aus- und Fortbildung zertifizierter Mediatoren zu berücksichtigen sein.

Die BRAK wird das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung unterstützen und die Erfahrungen und Expertise der Kolleginnen und Kollegen in die Evaluation einbringen.

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Regierungsentwurf elektronische Akte in Strafsachen

Das Bundeskabinett hat am 04.05.2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht vor, die gesetzlichen Grundlagen für die Führung elektronischer Akten im Strafverfahren zu schaffen. Die Führung elektronischer Akten im Strafverfahren soll danach für einen Übergangszeitraum ab 1. Januar 2018 möglich sein und ab 1. Januar 2026 verpflichtend und flächendeckend eingeführt werden. Daneben sollen Vorschriften zur elektronischen Aktenführung insbesondere auch im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten neu geregelt werden. Zugleich sollen die Vorschriften des Strafverfahrensrechts über den elektronischen Rechtsverkehr an die Vorschriften der übrigen Verfahrensordnungen nach dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 angepasst werden. Zudem werden einige Anpassungen im Zivilprozessrecht vorgenommen, die in dem Referentenentwurf aus dem Jahr 2014 noch nicht enthalten waren. Hierdurch wird künftig die Akteneinsicht auch in Zivilverfahren über ein elektronisches Akteneinsichtsportal ermöglicht. Daneben werden die Nutzungspflichten für professionelle Rechtsanwender im gerichtlichen Mahnverfahren erweitert.

Weiterführender Link:

 

 

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Rechtsprechung: BGH zur abträglichen Äußerung eines Rechtsanwalts

Zwischen einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar, die beide am selben Ort im Bereich des Immobilienrechts tätig sind, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn sich abträgliche Äußerungen des Rechtsanwalts über die Notartätigkeit nachteilhaft auch im Bereich der anwaltlichen Tätigkeit des Anwaltsnotars auswirken können.

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Rechtsanwalt u.a. wie folgt in einem Zeitungsartikel über einen Anwaltsnotar geäußert: „Ich halte das für organisierte Wirtschaftskriminalität, bei der gezielt Anleger ruiniert werden“. Der Betroffene hatte daraufhin auf Unterlassung geklagt. Der BGH betonte nun, dass der gegenüber einem Anwaltsnotar in einem Zeitungsartikel erhobene Vorwurf kriminellen Handelns und einer gezielten Ruinierung von Anlegern besonders schwer wiegen und auch in Abwägung mit der Meinungsfreiheit einen Unterlassungsanspruch wegen Herabwürdigung eines Mitbewerbers begründen kann, wenn dieser Bewertung im Kontext der Äußerung eine sachliche Grundlage fehlt. Zudem stellte der BGH fest, dass eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorliegt, wenn ein Rechtsanwalt seine Kontakte zu Medien nutzt, um über eine Berichterstattung zu aktuellen Rechtsstreitigkeiten vorrangig potentielle Mandanten auf seine anwaltliche Dienstleistung aufmerksam zu machen. Denn bei objektiver Betrachtung liege der für die Annahme einer geschäftlichen Handlung notwendige funktionale Zusammenhang mit der Förderung des Bezugs von Dienstleistungen vor.

BGH, Urt. v. 31.03.2016 – I ZR 160/14

 

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Rechtsprechung: BGH zur Übertragung von Schriftsätzen per Telefax

Wird ein fristgebundener Schriftsatz per Telefax übermittelt, genügt es für die Ausgangskontrolle, dass ein vom Faxgerät des Absenders ausgedrucktes Sendeprotokoll die ordnungsmäße Übermittlung an den Adressaten belegt und dieses vor Fristablauf zur Kenntnis genommen wird.

Im vorliegenden Fall war die Übertragung eines per Telefax mit „Berufungsbegründungsschrift“ überschriebenen Schriftsatzes mittendrin abgebrochen, weswegen insbesondere die Unterschrift fehlte. Nach Ansicht des BGH hat ein Rechtsanwalt das seinerseits Erforderliche getan, wenn er bei der Verwendung eines funktionsfähigen Sendegerätes und korrekter Eingabe der Empfängernummer so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass unter normalen Umständen mit dem Abschluss der Übertragung bei Fristende zu rechnen ist. Zudem müsse vor Streichung der Frist im Fristenkalender eine Ausgangskontrolle erfolgen. Hierfür reiche es aus, wenn ein vom Faxgerät des Absenders ausgedrucktes Sendeprotokoll die ordnungsgemäße Übermittlung belegt und dieses vor Fristablauf zur Kenntnis genommen wird. Trage ein Sendebericht den Vermerk „OK“, könne es dem Rechtsanwalt nicht angelastet werden, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu – nicht aus dem Sendeprotokoll ersichtlichen – Fehlern komme. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück trotz eines mit einem „OK“-Vermerk versehenen Sendebericht den Empfänger nicht erreiche, sei so gering, dass sich der Rechtsanwalt auf den Vermerk verlassen dürfe.

BGH, Beschl. v. 01.03.2016 – VIII ZB 57/15

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RAK Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Vergaberecht / Verwaltungsrecht
Mittwoch, 15.06.2016, 14:30 - 20:00 Uhr, Compliance &  Vergaberecht - Rechtsgrundlagen und organisatorische Umsetzung in Behörden und öffentlichen Unternehmen

Transport- und Speditionsrecht / Versicherungsrecht

Freitag, 24.06.2016, 13:30 - 19:00 Uhr, Aktuelle Probleme der Schnittstellen zwischen Transport-  und Speditionsrecht und Versicherungsrecht - Update 2016

Kommunikation/Organisation
Mittwoch, 22.06.2016, 14:30 - 20:00 Uhr, Technik, die Sie begeistert … - Möglichkeiten der elektronischen Akte, Cloud-Computing und Internet-Kommunikation

Die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier:

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