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KammerInfo

Ausgabe Nr. 15/2016, vom 10. August 2016

Inhaltsverzeichnis:

beA-Karte jetzt noch beantragen!

Wer noch keine beA-Karte beantragt hat, sollte dies zeitnah unter https://bea.bnotk.de/ tun. Die BNotK ist bemüht, eingehende Bestellungen so abzuarbeiten, dass die Karten noch vor dem angekündigten Starttermin für das beA am 29.09.2016 ausgeliefert werden können. Für die Bestellung wird die SAFE-ID bzw. die persönliche Antragsnummer benötigt, die die BRAK jeder Rechtsanwältin und jedem Rechtsanwalt im Juni 2016 per Post zugesandt hat. Weitere Informationen zum Bestellprozess finden Sie unter http://bea.brak.de/fragen-und-antworten/bea-karten-chipkartenlesegeraete-und-signaturkarten/.

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Aufladeverfahren für beA-Signaturkarten hat begonnen

Wer eine beA-Karte mit Signaturfunktion bestellt hat, muss das qualifizierte Signaturzertifikat auf die Karte aufladen. Ab Ende Juli schreibt die BNotK die Besteller individuell an und bereitet sie auf die nächsten Schritte vor, die für dieses Aufladeverfahren durchzuführen sind. Im Wesentlichen sind folgende Schritte zu beachten:

Zunächst ist online ein signaturrechtlicher Antrag zu stellen, der mit den bereits bekannten Daten vorausgefüllt ist. Anschließend ist nach dem Signaturrecht zwingend eine individuelle Identifizierung des Karteninhabers erforderlich. Diese erfolgt bei einem Notar mittels Unterschriftenbeglaubigung oder in einigen Kammerbezirken bei der Rechtsanwaltskammer. Nähere Informationen zum KammerIdent-Verfahren finden Sie unter https://bea.bnotk.de/kammerident/.

Nach erfolgreicher Identifizierung erhält der Karteninhaber eine elektronische Mitteilung mit einer detaillierten Beschreibung, wie er das qualifizierte elektronische Zertifikat auf seine beA-Karte aufladen kann. Eine Software hierfür stellt die Zertifizierungsstelle der BNotK zur Verfügung. Die PIN für das qualifizierte elektronische Zertifikat wird ebenfalls elektronisch übermittelt. Nähere Informationen finden Sie unter: https://bea.bnotk.de/documents/FAQ_beA_Nachladeverfahren.pdf.

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Entwurf eines Gesetzes zur flexiblen Aufgabenübertragung in der Justiz

Zur flexibleren Organisation der Justiz sollen die Länder Aufgaben von Richtern auf Rechtspfleger und von Rechtspflegern auf Urkundsbeamte der Geschäftsstelle übertragen können. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates auf Initiative der Länder Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein vor, der nun dem Bundestag zugeleitet wurde. Damit sollen die Länder in die Lage versetzt werden, besser auf die personellen Anforderungen zu reagieren, die mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs verbunden sind. Zusätzlich zu bereits vorhandenen Länderöffnungsklauseln sollen die Länder deshalb auch für zwei weitere Bereiche Aufgaben vom Richter auf den Rechtspfleger bzw. vom Rechtspfleger auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen können: Nachlasssachen sowie bestimmte Geschäfte der Kosten- und Vergütungsfestsetzung. Zugleich sollen damit die Laufbahnen im Justizdienst aufgewertet und gestärkt werden.

Die BRAK wird sich intensiv mit dem Gesetzesvorhaben befassen.

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9. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Die BRAK hat eine Stellungnahme zum Referentenentwurf einer 9. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt. Mit der Novelle soll u.a. die Richtlinie 2014/204 EU in deutsches Recht umgesetzt werden. Insgesamt begrüßt die BRAK die Umsetzung der Richtlinie; sie bedauert allerdings, dass Regelungen zur Entfristung und Ausgestaltung des Verbots des Anbietens von Lebensmitteln unter Einstandspreis (§ 20 III Nr. 1) und zur Verschärfung der Regelungen zur missbräuchlichen Ausnutzung von Nachfragemacht (§ 20 II) noch nicht ausformuliert sind. Skeptisch zeigt sich die BRAK, ob die Privilegierung verlagswirtschaftlicher Zusammenarbeit im Print- und Online-Bereich (§ 30 lit. b) tatsächlich kleine und mittlere Verlage wird stärken können. Eine Beschränkung der Streitwerte der Nebenintervention (§ 89a lit. b) lehnt die BRAK ab, da auf diese Weise das Prozessrisiko des Klägers durch eine Schlechterstellung des Nebenintervenienten (bzw. dessen Prozessbevollmächtigten) minimiert würde.

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Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze ist nunmehr dem Bundestag zugeleitet worden, der sich voraussichtlich Ende September in erster Lesung damit befassen wird. Zu dem Regierungsentwurf hatte die BRAK bereits im Juni 2016 Stellung genommen (Nr. 14/2016) und erhebliche Bedenken zur Verfassungsmäßigkeit verschiedener Punkte, insb. der Überlassungshöchstdauer, des ausnahmslosen Equal Pay-Gebots und des Streikbrecherverbots, geäußert. Der Nationale Normenkontrollrat hatte hingegen in seiner Stellungnahme keine Einwände geltend gemacht.

Der Arbeitsrechtsausschuss der BRAK prüft, ob eine weitere Stellungnahme zu erarbeiten ist.

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Weltweites Anerkenntnis- und Vollstreckungsübereinkommen

Eine Spezialkommission der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht hat den revidierten Entwurf für ein weltweites Übereinkommen zur Anerkennung und Vollstreckung von zivilrechtlichen Entscheidungen („Judgments Convention“) vorgelegt. Der Kommission gehören neben den Mitgliedstaaten der Haager Konferenz eine Reihe von Nichtmitgliedstaaten sowie 16 internationale staatliche und nichtstaatliche Organisationen an. Das künftige Übereinkommen soll – was die BRAK bereits früher kritisiert hatte (Stlln.-Nr. 4/2016) – nach wie vor auf Regeln über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen beschränkt sein und keine direkten Zuständigkeitsregeln enthalten. Es soll neben dem Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen aus dem Jahr 2005 bestehen. Ziel des Übereinkommens ist es u.a., den Zugang zur Justiz durch die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zu verbessern sowie Kosten und Unsicherheiten im grenzüberschreitenden Verkehr zu reduzieren. Die BRAK wird sich weiterhin intensiv mit dem Übereinkommensentwurf befassen.

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Rechtsanwaltsaustausch China-Deutschland

Die BRAK führt gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) das Projekt Rechtsanwaltsaustausch China-Deutschland durch, welches von der Robert Bosch Stiftung finanziert wird. Im November 2015 und April 2016 fanden bereits die ersten Seminare im Rahmen dieses Austausches mit engagierten deutschen und chinesischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Berlin und Peking statt. Jeweils eine Woche lang tauschten sich die Teilnehmer/innen über das Verständnis ihrer Rolle als Rechtsanwälte, die unterschiedlichen Rechtssysteme und die Rechtskulturen aus.

Für das folgende Seminar, welches vom 17. bis 21. Oktober 2016 in München stattfindet, sucht die BRAK sechs Teilnehmer/innen mit folgenden Voraussetzungen:

Von den Teilnehmern wird erwartet, dass sie das Seminar von Anfang bis Ende besuchen und sich aktiv in das Programm einbringen.

Das Programm umfasst im Schwerpunkt das Thema „Gewerblicher Rechtsschutz“. Die deutschen Teilnehmer werden die Möglichkeit haben, über eine Woche lang mit den chinesischen Kollegen Fachgespräche zu führen, aber auch die Rolle des Rechtsanwalts im Rechtsstaat zu diskutieren. Neben dem fachlichen Programm sind Besuche relevanter Institutionen und Gespräche mit deren Repräsentanten geplant.

Ziel des Projektes ist es, durch einen regelmäßigen Fach- und Informationsaustausch und persönliche Begegnungen ein nachhaltiges Netzwerk und eine Grundlage für eine solide Kooperation zwischen den Anwaltschaften Chinas und Deutschlands zu schaffen. Das Seminar fördert das Verständnis für das jeweils andere Rechtssystem und Berufsbild. Rechtsstaatliche Strukturen bedürfen einer unabhängigen und starken Anwaltschaft, daher trägt das Projekt auch zur Rechtsstaatsförderung bei.

Die Kosten für die Verpflegung im Rahmen des Programms sowie das Kulturprogramm und den Transfer werden übernommen. Für die Reise- und Hotelkosten wird eine Pauschale in Höhe von 340 Euro erstattet. Die Abrechung erfolgt nach der Teilnahme gegenüber der GIZ. Darüber hinausgehende Kosten müssen selbst getragen werden. Zur gegebenen Zeit sprechen wir eine Empfehlung für die Unterbringung aus, in der Zimmer zum Preis von 96 Euro pro Nacht gebucht werden können.

Sollte Ihr Interesse für das Deutsch-Chinesische Anwaltsseminar geweckt worden sein, senden Sie bitte Ihre aussagekräftige Bewerbung inklusive Lebenslauf und Motivationsschreiben (eine DIN-A4-Seite) bis zum

30. August 2016

an

Bundesrechtsanwaltskammer
z. H. Frau Rechtsanwältin Kei-Lin Ting-Winarto
Littenstraße 9
10179 Berlin
E-Mail: domaschke@brak.de

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Zusatztermin Seminar "Gesellschafterwechsel bei Freiberuflerinnen und Freiberuflern"

Die diesjährige gemeinsame Seminarveranstaltung der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe und der Rechtsanwaltskammer Hamm am 20.09.2016 zu dem Thema "Gesellschafterwechsel bei Freiberuflerinnen und Freiberuflern" ist bereits ausgebucht.
Aufgrund der großen Nachfrage haben sich die Kammern entschlossen, am 27.09.2016 die Veranstaltung in einem weiteren Termin zu wiederholen. An diesem Termin sind noch wenige Plätze frei.

Sofern Sie an der Veranstaltung teilnehmen möchten finden Sie das Veranstaltungsprogramm und den Anmeldebogen hier.

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RAK Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgendem Seminar der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Bau- und Architektenrecht
Montag, 15.08.2016, 9:00 - 14:30 Uhr, Haftungsfalle Verjährung - Verjährungsprobleme in Baurecht

 

Die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm August 2016

Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm finden Sie hier.

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Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier.

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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