Logo - RAK Hamm

KammerInfo

Ausgabe Nr. 17/2017, vom 17. August 2017

Inhaltsverzeichnis:

beA-Karten jetzt bestellen!

Ab dem 1.1.2018 gilt die passive Nutzungspflicht für das beA: Nach § 31 RAVPV sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dann verpflichtet, Zustellungen und Nachrichten, die in ihrem beA eingehen, zur Kenntnis zu nehmen und gegen sich gelten zu lassen. Spätestens dann sollte man also mit beA-Karte und Kartenleser ausgerüstet sein und sich erstregistriert haben.

Wer bis zum 30.9.2017 eine beA-Karte bei der BNotK (unter https://bea.bnotk.de/) bestellt, kann sicher sein, dass er diese noch rechtzeitig vor Jahresende erhält. Die BNotK weist darauf hin, dass sie für beA-Karten, die nach dem 30.9.2017 bestellt werden, eine Auslieferung vor dem 1.1.2018 nicht sicherstellen kann. Die zur Bestellung erforderliche SAFE-ID kann ggf. bei der zuständigen lokalen Rechtsanwaltskammer erfragt werden. Bedacht werden sollte auch, dass zum Jahresende Lieferengpässe bei Kartenlesegeräten eintreten könnten.

Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte erhalten noch gesonderte Informationen.

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Leicht steigende Tendenz bei Ausbildungszahlen

Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) hat mit Pressemitteilung vom 8.8.2017 die aktuellen Zahlen zu den bis zum 30. Juni 2017 geschlossenen Ausbildungsverträgen bei den Freien Berufen veröffentlicht.

Für das Ausbildungsjahr 2017/2018 zeichnet sich bei den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen eine positive Tendenz ab. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (23.787 Verträge) wurden wischen dem 1.10..2016 und dem 30.6.2017 mehr Ausbildungsverträge (24.255) neu abgeschlossen. Dies bedeutet einen Zuwachs von fast zwei Prozent.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Neuer Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit

Der Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit liegt nunmehr in 5. Auflage vor. Die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte hat den zuletzt 2012 angepassten Streitwertkatalog mit der Neuauflage erstmals in einen allgemeinen und einen besonderen Teil gegliedert. Im Allgemeinen Teil finden sich u.a. allgemeine Grundlagen der Streitwertfestsetzung, prozessuale Besonderheiten im Klage- und Rechtsmittelverfahren sowie Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung. Der besondere Teil greift die Struktur der einzelnen Bücher des SGB und damit das materielle Recht auf.

Der Streitwertkatalog gibt Empfehlungen zur Streitwertfestsetzung auf Grundlage der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung einschlägiger Rechtsprechung anderer Gerichtszweige sowie der Rechtsliteratur. Mit seiner Hilfe sollen die Entscheidungen der Sozialgerichte vorhersehbar gemacht und die Maßstäbe der Streitwertfestsetzung vereinheitlicht werden. Die Empfehlungen des Katalogs sind Vorschläge ohne verbindliche Wirkung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.

Weiterführender Link:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
BVerfG: Werbeverbot für Anwaltsrobe

Eine vor Gericht getragene Robe hat als Berufskleidung des Rechtsanwalts frei von werblichen Aufdrucken zu sein. Dies hatte der BGH bereits am 7.11.2016 entschieden (vgl . Nachrichten aus Berlin 25/2016 v. 21.12.2016). Anderenfalls, so der BGH, würde ihr Zweck konterkariert. Die Bestickung mit Name sowie Internetadresse der Kanzlei sei als Werbung anzusehen.

Der in diesem Verfahren unterlegene Kollege hatte hierauf Verfassungsbeschwerde eingelegt und eine Verletzung der Meinungsfreiheit, des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nicht zuletzt der anwaltlichen Berufsfreiheit gerügt. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde allerdings nicht zur Entscheidung angenommen und von einer Begründung gemäß § 93d I 3 BVerfGG abgesehen.

BVerfG, Beschl. v. 31.7.2017 – 1 BvR 54/17

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
BVerfG: Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammern

Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 12.7.2017 bekräftigt und Verfassungsbeschwerden von zwei Kammermitgliedern zurückgewiesen. Diese machten geltend, dass die gesetzlich normierte Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern und die daraus resultierende Beitragspflicht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien.

Zwar stelle sowohl die Pflichtmitgliedschaft wie auch die Beitragserhebung nach Auffassung des Gerichts einen Eingriff in die nach Art. 2 I GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit dar. Dieser sei allerdings erforderlich und die Pflichtmitgliedschaft auch zumutbar. Die Beitragspflicht auf der Grundlage der Pflichtmitgliedschaft in den Kammern sei auch mit den Anforderungen des Demokratieprinzips (Art. 20 I und II GG) vereinbar.

Weiterführende Links:

   

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm August 2017

Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm finden Sie hier:

Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
7. Jornées franco-allemandes

Bereits zum siebten Mal veranstalten die Association Henri Capitant und das Centrum für europäisches Privatrecht der Westfälischen Wilhelms-Universität die „Journées franco-allemandes“. In diesem Jahr wird die Veranstaltung am 7. Und  8. Dezember in Münster stattfinden.

Thematisch werden sich die Diskussionsrunden dem Projekt eines europäischen Wirtschaftsgesetzbuches widmen, zu welchem sich unter der Schirmherrschaft der Association Henri Capitant bereits Arbeitsgruppen aus Juristen verschiedener Länder gebildet haben. Ein besonderer Fokus soll auf drei Kernmaterien gelegt werden, nämlich das Gesellschaftsrecht, das Marktrecht und auf den rechtlichen Umgang mit in wirtschaftliche Probleme geratenen Unternehmen. Namhafte Vertreter beider Nationalitäten werden in die jeweiligen Sachgebiete einleiten und einen Überblick über die Arbeitsziele geben, bevor in den offenen Dialog übergegangen wird.

Die Journées franco-allemandes bieten Rechtswissenschaftlern, Praktikern und Studierenden die einzigartige Möglichkeit, unter Hinzuziehung beider Sprachen und Rechtskulturen den rechtsvergleichenden Austausch zu leben und wertvolle internationale Kontakte zu knüpfen.

Weitere Informationen zum  vorläufigen Programm, zur Anmeldung, Hotelbuchung und Anreise erteilt: Stefan Hüttemann (Workshop Assistant) Centre du Droit Pivé  Européen, (CEP) Universitätsstr. 14-16, 48143 Münster E-Mail: stefan.huettemann@uni-muenster.de Tel. 0251/83 28626.

 

Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
RAK Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Bank- und Kapitalmarktrecht
Freitag, 01.09.2017, 13:30 - 19:00 Uhr, Finanzierungsleasing

Erbrecht
Mittwoch, 23.08.2017, 14:30 - 20:00 Uhr Update Erb- und Pflichtteilsrecht

Gewerblicher Rechtsschutz
Samstag, 09.09.2017, 9:00 - 14:30 Uhr, Wettbewerbsrecht

Kommunikation
Mittwoch, 13.09.2017, 14:30 - 20:00 Uhr Freie Rede und Rhetorik für Frauen

Mediation
Mittwoch, 30.09.2017, 14:30 - 20:00 Uhr, Supervision für Rechtsanwälte

Medizinrecht
Samstag, 26.08.2017, 9:00 - 14:30 Uhr, Aktuelles Arzthaftungsrecht

Verwaltungsrecht
Mittwoch, 23.08.2017, 14:30 - 20:00 Uhr Kommunalrecht

Vergaberecht/Medizinrecht
Freitag, 15.09.2017, 13:30 - 19:00 Uhr, Vergaberecht in der Gesundheitswirtschaft

Die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
beA-Newsletter

Den aktuellen beA-Newsletter finden Sie hier:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

Zum Abbestellen des Newsletters: Hier klicken!