Die Satzungsversammlung kommt am 16.4.2018 zur sechsten Sitzung der laufenden 6. Wahlperiode zusammen. Sie wird sich zunächst in einer aktuellen Stunde über die Entwicklungen beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) informieren. Zur Beschlussfassung liegen der Satzungsversammlung Anträge zur Verschwiegenheitspflicht (§ 2 BORA) und zum Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 3 BORA) vor. Kontroversen sind zu dem ebenfalls vorliegenden Antrag zu erwarten, eine Fachanwaltschaft für Opferrechte einzuführen.
Die Satzungsversammlung ist das sog. Parlament der Rechtsanwaltschaft. Sie ist ein unabhängiges Beschlussorgan, das organisatorisch bei der BRAK angesiedelt ist. Die Satzungsversammlung beschließt die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO). Sie hat insgesamt rund 120 Mitglieder, darunter die direkt gewählten Delegierten der regionalen Rechtsanwaltskammern, die Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern und der Präsident der BRAK. Stimmberechtigt sind jedoch nur die von den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern in freier, gleicher und geheimer Wahl direkt gewählten Delegierten.
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Informationen zur Satzungsversammlung
Die aktuelle und erwartete Geschäftslage der freien Berufe, ihre Personalplanung und der Grad ihrer Auslastung sind Gegenstand einer aktuellen Untersuchung, die das Nürnberger Institut für Freie Berufe im Auftrag des Bundes freier Berufe (bfb) derzeit durchführt. Die Konjunkturumfrage wird zweimal im Jahr durchgeführt. Als Sonderthema behandelt sie im Jahr 2018 auch die Gemeinwohlbindung und damit ein Alleinstellungsmerkmal der freien Berufe.
Um die Sicht der Anwaltschaft in der Untersuchung breit repräsentiert zu finden, ist eine Teilnahme erwünscht. Die Umfrage läuft noch bis zum 6.5.2018.
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Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die BRAK zu der Frage Stellung genommen, ob § 9 VI EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit nach dieser Vorschrift Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein erstmaliges Studium nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Die Anfrage bezog sich auf mehrere Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen des Bundesfinanzhofs (BFH), die dem BVerfG zur Entscheidung vorliegen. Darin hatte der BFH angenommen, § 9 VI EStG verstoße gegen Art. 3 I GG; eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift dahin, dass die Kosten einer Erstausbildung bzw. eines Erststudiums Werbungskosten seien, sei nicht möglich. In ihrer Stellungnahme unterstützt die BRAK nach eingehender Prüfung die vom BFH vertretene Auffassung.
Die Erstattung von Gutachten auf Anfrage von Bundesbehörden oder Bundesgerichten ist nach § 177 II Nr. 5 BRAO eine gesetzliche Aufgabe der BRAK.
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Eine lang umstrittene Rechtsfrage im Gebührenrecht hat der BGH in einer nun veröffentlichten Entscheidung geklärt: die Frage, ob ein Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten ein Testament entwirft, dafür eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV-RVG oder eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG verlangen kann.
Die erstgenannte Ansicht wurde viele Jahre überwiegend in der Literatur vertreten. Der BGH hat nun – mit der jüngeren instanzgerichtlichen Rechtsprechung – entschieden, dass das Entwerfen eines Testaments in der Regel eine Beratungsgebühr gem. § 34 RVG auslöst.
Praktisch relevant ist auch der zweite Leitsatz der Entscheidung: „Teilt der Rechtsanwalt dem Mandanten eine den gesetzlichen Anforderungen formal entsprechende, aber inhaltlich falsche Berechnung seiner Vergütung mit, kann er die tatsächlich entstandene Vergütung einfordern, soweit sie die berechnete Vergütung nicht übersteigt.“ Berechnungsfehler ändern also nichts an der Wirksamkeit einer Honorarabrechnung. Der Anwalt kann dann allerdings nur die tatsächlich entstandenen Gebühren verlangen.
Anlass für die Entscheidung war eine Honorarklage zweier Anwälte, die für ihre Mandantin und deren Lebensgefährten Testamente und Vorsorgevollmachten entworfen hatten. Nach Zurückverweisung wird nunmehr das LG Wiesbaden zu klären haben, wie die Vergütung konkret zu bemessen ist.
BGH, Urt. v. 22.2.2018 – IX ZR 115/17
Mit der umstrittenen Frage, ob bei einem Anwaltswechsel zwischen dem Mahnverfahren und dem nachfolgenden streitigen Verfahren die Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren auf die für die neuen Prozessbevollmächtigten entstandene Verfahrensgebühr für das streitige Verfahren anzurechnen ist, hatte sich der BGH in einer weiteren aktuellen Entscheidung zu befassen.
Der BGH entschied, dass § 91 II 2 ZPO auch in solchen Fällen gilt. Die Kosten des zweiten Rechtsanwalts sind danach nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste.
Der BGH betont, dass die von ihm vertretene Auffassung das Recht der Partei, den Anwalt zu wechseln, nicht berühre; betroffen sei lediglich die Kostenerstattung zwischen den Prozessparteien. Dass der Prozessgegner die durch einen Anwaltswechsel verursachten Mehrkosten zu tragen habe, sei demnach ohne eine Offenlegung der Gründe von vornherein ausgeschlossen. Anderenfalls sei eine Prüfung, ob eine Tragung auch dieser Mehrkosten durch den Prozessgegner gerechtfertigt ist, nicht möglich.
BGH, Beschl. v. 21.12.2017 – IX ZB 31/16
Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm finden Sie hier:
Vom 03. - 04. Mai findet in München die internationale Konferenz der World Jurist Association (WJA) statt. Konferenzsprache ist Englisch. Die Themen sind:
Neben Experten vom Europäischen Patentamt, liegen auch bereits Zusagen u.a. vom People’s Supreme Court of China vor.
Daneben ist ein interessantes Begleit-Programm vorgesehen, u.a. Besuch des Olympiaparks und des Ratskellers.
Weitere Informationen zum Programm, zur Anmeldung bei der Konferenz, Kosten und Hotelempfehlung finden Interessierte auf: http://worldjurist.org/2018/02/wja-munich-ip-conference-2018/
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Handels- und Gesellschaftsrecht / Internationales Wirtschaftsrecht
Mittwoch, 02.05.2018, 14:30 - 20:00 Uhr, Internationales Handels- und Wirtschaftsrecht - Grundlagen und aktuelle Probleme
Strafrecht
Samstag, 21.04.2018, 9:00 - 14:30 Uhr, Prognosegutachten
Die Teilnahmegebühr beträgt jeweils 75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
Mitarbeiter in Anwaltskanzleien können in der nächsten Zeit noch an folgendem Seminar der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen, die Teilnahmegebühr beträgt 75,00 €:
Donnerstag, 17.05.2018, 9:30 - 15:30 Uhr, PKH und Beratungshilfe
Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
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