Logo - RAK Hamm

KammerInfo

Ausgabe Nr. 15/2018, vom 02. August 2018

Inhaltsverzeichnis:

Rechtsanwaltsfachangestellte: Empfehlungen zur Ausbildungsvergütung

Vor Beginn des neuen Ausbildungsjahres hat die BRAK eine aktualisierte Übersicht über die von den regionalen Rechtsanwaltskammern empfohlene Ausbildungsvergütung für angehende Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notar-Fachangestellte erstellt. In der Tabelle finden sich Empfehlungen für die Ausbildungsvergütung im ersten, zweiten und dritten Lehrjahr.

Im Vergleich zur letzten Auswertung im Jahr 2017 sind die Durchschnittswerte für das erste Ausbildungsjahr um ca. 4,9 %, für das zweite Ausbildungsjahr um 4,7 % und für das dritte Ausbildungsjahr um 4 % gestiegen. Die Empfehlungen sind aber weiterhin regional stark unterschiedlich. Die Vergütungsempfehlungen sind mehrheitlich auf den Internetseiten der regionalen Rechtsanwaltskammern, meist in der Rubrik „Ausbildung“, einsehbar.

Weiterführende Links:

 
BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
BFB-Ausbildungsstatistik: Weniger Azubis in Anwaltskanzleien

Der Bundesverband Freier Berufe e.V. (BFB) hat Zahlen zu neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen im ersten Halbjahr 2018 veröffentlicht. Im Erhebungszeitraum wurden von den Kammern 25.766 neue Ausbildungsverträge registriert. Dies ist eine Steigerung gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 1.511 Verträge bzw. 6,2 %.

Betrachtet man die regionale Verteilung, so sind die stärkeren Zuwächse im neuen Bundesgebiet zu verzeichnen (+17,8 % im Vergleich zum Vorjahr), während sich die Ausbildungssituation in den alten Bundesländern leicht über Vorjahresniveau stabilisiert hat (+4,9 %). Ein detaillierter Blick zeigt allerdings, dass sich deutliche Zuwächse vor allem bei den freien Heilberufen (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte) ergeben haben. Bei den rechts- und steuerberatenden Berufen ist das Bild divers: Zuwächse verzeichnen Steuerberater (+2,1 %) und Notare (+3,1 %). Bei den Patentanwälten ergab sich ein starker Rückgang neuer Ausbildungsverträge (-38 %). Bei Rechtsanwälten ging die Zahl der neuen Ausbildungsverträge ebenfalls deutlich zurück, nämlich um 9,4 % (3.171 Verträge im Vorjahreszeitraum, 3.108 Verträge aktuell).

Weiterführender Link:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Vergütung des Zeugenbeistands im Strafverfahren

Die BRAK hat auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts zu der Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts Stellung genommen, der als Zeugenbeistand gerichtlich bestellt war. Für seine Tätigkeit an drei Hauptverhandlungstagen, an denen der Zeuge jeweils mehrere Stunden lang vernommen wurde, stünde ihm nach 4301 Nr. 4 VV-RVG eine Verfahrensgebühr von 200 Euro zu. Er hielt dies für unzureichend und beantragte deshalb die Bewilligung einer Pauschgebühr gem. § 51 RVG, die so festzusetzen sei, dass ihm im Ergebnis die Verfahrensgebühr für jeden der drei Verhandlungstage zugesprochen würde, also insgesamt 600 Euro.

In ihrer Stellungnahme weist die BRAK darauf hin, dass es eine Zumutung ist, für die minimale Vergütung von 200 Euro an drei Hauptverhandlungstagen anwaltlich tätig zu sein. Allerdings müsse für den Erfolg der Verfassungsbeschwerde auch die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten sein; der Beschwerdeführer müsse daher detailliert darlegen, in welcher Weise durch die geringe Vergütung sein Kanzleibetrieb wirtschaftlich beeinträchtigt oder gar existenziell gefährdet werde. Hierzu hatte der Beschwerdeführer aber nichts vorgetragen.

BRAK und DAV dringen in ihrem gemeinsamen Forderungskatalog zum anwaltlichen Gebührenrecht u.a. auf eine Anpassung der Vergütung für Zeugenbeistandsleistung.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Gesetzesantrag zur Verhinderung von "Abmahnmissbrauch"

Der Freistaat Bayern hat einen Gesetzesantrag in den Bundesrat eingebracht, mit dem „Abmahnmissbrauch“ im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung eingedämmt werden soll. Damit soll der vom Bundesministerium des Inneren im Juni vorgelegte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die Datenschutz-Grundverordnung ergänzt werden. In einer Entschließung hatte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung Mitte Juni aufgefordert, bis zum 1.9.2018 einen Gesetzentwurf gegen missbräuchliche Abmahnungen vorzulegen, die auf Basis der neuen Datenschutz-Grundverordnung ergehen.

Der bayerische Entwurf sieht vor, das Datenschutzrecht generell aus dem UWG herauszunehmen, indem ausdrücklich geregelt wird, dass es sich bei den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung und deren Durchführungsbestimmungen nicht um Marktverhaltensregeln i.S.d. § 3a UWG handelt. Die Einordnung datenschutzrechtlicher Vorschriften als Marktverhaltensregeln ist seit längerem in der Rechtsprechung und juristischen Literatur umstritten.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Rechtsprechung BGH: Zulässige Umlage der Kosten für das beA auf Kammermitglieder

Die Kosten für Errichtung und Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) darf die BRAK von den Rechtsanwaltskammern erheben, die diese auf ihre Mitglieder umlegen können. Das hat der BGH in einem nun veröffentlichten Beschluss entschieden. Der klagende Rechtsanwalt hatte sich gegen die Umlage zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs für das Jahr 2016 gewandt, zu deren Zahlung ihn die zuständige Rechtsanwaltskammer (zusammen mit dem Kammerbeitrag für das Jahr 2016) aufgefordert hatte. Er blieb damit beim Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg; der BGH lehnte die beantragte Zulassung der Berufung ab.

Die Umlage der Kosten setze – so der BGH – nicht voraus, dass das beA empfangsbereit sei. Denn die Kosten fielen bereits während der Entwicklung des Postfachs und nicht erst mit dessen abgeschlossener Einrichtung an, daher entstehe der durch Beiträge der Kammern zu deckende Bedarf der BRAK ebenfalls bereits vorher. Zudem betonte der BGH, dass die Zulässigkeit der Umlage nicht davon abhänge, ob der Kläger das beA nutze. Denn die Kosten entstünden der BRAK aufgrund der Einrichtung des beA als ihrer gem. § 31a I 1 BRAO übertragenen Aufgabe, und nicht aufgrund der Nutzung des Postfachs durch einzelne Rechtsanwälte.

BGH, Beschl. v. 25.6.2018 – AnwZ (Brfg) 23/18

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Rechtsprechung BGH: Antrag auf Unterlassung der beA-Einführung gescheitert

Der gegen die BRAK gerichtete Antrag eines Rechtsanwalts, die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) zu unterlassen, hatte – nachdem bereits der Anwaltsgerichtshof seine Klage abwies – auch vor dem BGH keinen Erfolg: Der Kläger hatte geltend gemacht, die Einführung des beA verletze ihn u.a. in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit und in seinem Grundrecht der Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme. In einem jüngst veröffentlichten Beschluss entschied der BGH, die Berufung nicht zuzulassen.

Der BGH stellte klar, dass die gesetzliche Aufgabe der BRAK aus § 31a III BRAO, sicherzustellen, dass der Zugang zum beA nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist, auf der Annahme des Gesetzgebers beruhe, dass eine sichere Übermittlung der Daten möglich sei. Es sei nicht Aufgabe des AGH und auch nicht des BGH, diese gesetzgeberische Einschätzung durch eine eigene Bewertung der heute möglichen und zu erwartenden Datensicherheit zu ersetzen. Die von der BRAK in Aussicht genommene konkrete technische Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des § 31a BRAO war nicht Gegenstand des Rechtsstreits; der Kläger habe sich auch nicht gegen eine konkrete technische Lösung, sondern gegen die Einführung des beA insgesamt gewandt.

Die vom Kläger geltend gemachten Grundrechtsverletzungen sowie Verfahrensverstöße im erstinstanzlichen Verfahren vor dem AGH sah der BGH als nicht gegeben an.

BGH, Beschl. v. 28.6.2018 – AnwZ (Brfg) 5/18

   
BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
beA-Newsletter

Den aktuellen beA-Newsletter finden Sie hier:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

Zum Abbestellen des Newsletters: Hier klicken!