Logo - RAK Hamm

KammerInfo

Ausgabe Nr. 05/2019, vom 20. März 2019

Inhaltsverzeichnis:

Abwicklerlexikon: aktualisierte Auflage

Der Ausschuss Abwickler/Vertreter der BRAK hat das von ihm erarbeitete Abwicklerlexikon aktualisiert. Das Lexikon enthält Erläuterungen zu zahlreichen Stichworten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Kanzleiabwicklers i.S.v. § 55 BRAO.

Im Vergleich zur 2011 publizierten Vorauflage wurde das Lexikon an die aktuelle Rechtsprechung und Rechtslage angepasst und enthält nun insbesondere auch Ausführungen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach des Abwicklers und des ehemaligen Rechtsanwalts, dessen Kanzlei abzuwickeln ist.

Weiterführender Link:

Abwicklerlexikon (Stand 2019)

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Anpassung des anwaltlichen Berufsrechts an den „Brexit“

Zu dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Referentenentwurf einer Verordnung zur Anpassung des anwaltlichen Berufsrechts an den Austritt des Vereinigten Königsreichs aus der Europäischen Union hat die BRAK kritisch Stellung genommen.

Das Vereinigte Königreich wird voraussichtlich mit Ablauf des 29.3.2019 aus der EU ausscheiden. In der Anlage des EuRAG ist daher das Vereinigte Königreich – dort als „Großbritannien“ bezeichnet – zu streichen und stattdessen in die Anlage 1 der Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO aufzunehmen. Die BRAK hat keine Bedenken, für den Fall eines „harten Brexits“ die Verordnung um Advocates, Barristers und Solicitors aus dem Vereinigten Königreich zu ergänzen; denn in diesem Fall handelt es sich um Angehörige eines WHO-Mitgliedstaates, die einen Beruf i.S.v. § 206 I BRAO ausüben.

Allerdings sieht die BRAK bisher nicht berücksichtigten weiteren Regelungsbedarf: Ungeklärt ist nämlich die Rechtsstellung niedergelassener europäischer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die das Recht erworben haben, ihren Beruf in Deutschland auszuüben. Dies betrifft Kolleginnen und Kollegen, die nach Art. 2 I EuRAG, Art. 11 ff. EuRAG oder Art. 16 ff. EuRAG in Deutschland praktizieren. Der Regelungsbedarf besteht unabhängig davon, ob ein Austrittsabkommen zustande kommt. Denn die betroffenen Gruppen würden entweder schon nach dem jetzigen Abkommensentwurf keinen Bestandsschutz genießen oder das EuRAG als Grundlage für ihre Mitgliedschaft in einer deutschen Rechtsanwaltskammer entfiele, ohne dass es aber eine Rechtsgrundlage für den Widerruf der Mitgliedschaft gäbe.

Weiterführender Link:

BRAK-Stellungnahme Nr. 6/2019

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Positionspapier der BRAK zur 10. GWB-Novelle

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bereitet derzeit die 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vor. Dazu hat der BRAK-Ausschuss Kartellrecht ein umfangreiches Positionspapier erarbeitet, das Anfang März dem Ministerium übergeben wurde.

In dem Positionspapier gibt der BRAK-Ausschuss Kartellrecht detaillierte Anregungen u.a. zur Ausgestaltung einstweiliger Anordnungen der Kartellbehörden, zu den Aufgreifschwellen des Bundeskartellamts im Rahmen der Fusionskontrolle und zum Offenlegungsanspruch im Rahmen des Kartellschadensersatzes und dort insbesondere auch zur Kostentragung.

Festlegungen der Bundesregierung zu den genauen Inhalten der 10. GWB-Novelle sollen voraussichtlich noch im Laufe dieses Jahres in einem Gesetzentwurf erfolgen.

Weiterführender Link:

Positionspapier der BRAK

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Prozesskostenhilfebekanntmachung geändert

Die maßgebenden Beträge nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung zu § 115 ZPO vom 19.12.2018, die nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b, Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Parteien abzusetzen sind, wurden leicht erhöht. Die nunmehr geltenden Beträge wurden in der 2. Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019 vom 21.2.2019 bekanntgemacht und am 27.2.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Sie betragen nun für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, 224 Euro, für Parteien und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner 492 Euro, für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter für Erwachsene 393 Euro, für Jugendliche von Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres 373 Euro, für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 350 Euro und für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 284 Euro.

Weiterführender Link:

BGBl. 2019 I 161

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Sicht von Richtern und Staatsanwälten auf deutsches Justizsystem – Roland Rechtsreport 2019

In einer Sonderstudie zum Roland Rechtsreport 2019 hat das Institut für Demoskopie Allensbach in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Richterbund im Auftrag der Roland Rechtsschutzversicherung AG eine deutschlandweite Befragung von Richtern und Staatsanwälten u.a. zu ihren Einstellungen zum deutschen Justizsystem durchgeführt. Diese Studie wurde nunmehr zum zweiten Mal durchgeführt und ist Teil des Roland Rechtsreports, mit dem regelmäßig die öffentliche Meinung zum deutschen Rechtssystem und zu ausgewählten rechtspolitischen Schwerpunktthemen ermittelt wird.

Die Sicht der befragten Richter und Staatsanwälte komme, so der Vorsitzende des Deutschen Richterbundes (DRB), Jens Gnisa, in seinem Vorwort, einem Hilferuf der Justizpraktiker gleich: So halten große Teile der Befragten u.a. Verfahrensdauern für viel zu lang, haben Zweifel an einer einheitlichen Rechtsprechungspraxis, nehmen die Gerichte insgesamt als überlastet wahr und halten deren personelle und technische Ausstattung für unzureichend. Die Umfrageergebnisse sind aus Sicht des DRB alarmierend und ermahnen zu einer konsequenten Umsetzung des „Pakts für den Rechtsstaat“.

Weiterführender Link:

Roland Rechtsreport 2019

 

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
BGH: Übertragbares Eigentum an Handakten einer abzuwickelnden Kanzlei

Der Abwickler kann das Eigentum an den Handakten des früheren Rechtsanwalts auf dessen Mandanten übertragen. Das hat der u.a. für Fragen der Anwaltshaftung zuständige IX. Zivilsenat des BGH in einem soeben veröffentlichen Urteil von Anfang Februar entschieden.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer früheren Anwältin gegen den zum Abwickler ihrer Kanzlei bestellten Rechtsanwalt geklagt. Der Insolvenzverwalter nahm den Abwickler im Weg der Stufenklage unter anderem auf Rechnungslegung über seine Tätigkeit als Abwickler, auf Auskunft über die in seinem Besitz befindlichen Handakten sowie auf Herausgabe dieser Akten in Anspruch. Das Landgericht hat den beklagten Abwickler zur u.a. zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Handakten verurteilt. Das Berufungsgericht hat diese Verurteilung dahin eingeschränkt, dass der Beklagte über die in seinem Besitz befindlichen Akten Auskunft zu erteilen hat, mit Ausnahme derjenigen Handakten, die von ihm oder anderen Anwälten aus seinem Haus als laufende Verfahren übernommen wurden. Mit seiner Revision hatte der Insolvenzverwalter die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, jedoch ohne Erfolg.

Der BGH hat einen Auskunftsanspruch hinsichtlich solcher Handakten verneint, die der Abwickler oder dessen Kanzleikollegen als laufende Verfahren übernommen haben. Er hat insoweit die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, das einen Übergang der Handakten der Schuldnerin auf neue Rechtsanwälte zur Bearbeitung laufender Verfahren angenommen hatte. Einen Herausgabeanspruch hat der BGH insoweit verneint, weil der Insolvenzverwalter sein Auskunftsbegehren ausdrücklich zur Vorbereitung des Herausgabeanspruchs gestellt hatte. Herausverlangen kann der Insolvenzverwalter aber die Handakten der Schuldnerin zu bereits abgeschlossenen Verfahren.

Weiterführender Link:

BGH, Urt. v. 7.2.2019 – IX ZR 5/18

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm März 2019

Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm Ausgabe März 2019 finden Sie hier:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
EUFams II - Studie zum Internationalen Familien- und Erbrecht europäischer Provenienz

EUFams II ist eine Studie zum Internationalen Familien- und Erbrecht europäischer Provenienz, die von der Universität Heidelberg als Koordinatorin zusammen mit dem Max-Planck-Institut Luxemburg sowie den Universitäten Mailand, Lund, Osijek, Valencia und Verona durchgeführt und von der Europäischen Kommission mitfinanziert wird. Ziel des Projekts ist, die Funktionalität und die Effektivität des internationalen europäischen Familien- und Erbrechts zu bewerten, etwaige Probleme aufzuzeigen und gegebenenfalls Lösungsansätze zu unterbreiten.

Mittels einer Befragung sollen in einer ersten Phase der Studie praktische Schwierigkeiten bei der Anwendung des Internationalen europäischen Familien- und Erbrechts aufgedeckt werden.

Die Befragung ist unter http://umfrage.eufams.eu zu erreichen. Abhängig von den ausgewählten Themengebieten wird die Umfrage 10 bis 42 Fragen enthalten. Die Beantwortung wird dementsprechend zwischen 5 und 15 Minuten in Anspruch nehmen.

Kolleginnen und Kollegen, die familien- oder erbrechtliche Mandate bearbeiten werden herzlich gebeten, an der Umfrage teilzunehmen.
 

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
beA-Newsletter

Den aktuellen beA-Newsletter finden Sie hier:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

Zum Abbestellen des Newsletters: Hier klicken!