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KammerInfo

Ausgabe Nr. 14/2019, vom 19. Juli 2019

Inhaltsverzeichnis:

Neue Legislaturperiode der Satzungsversammlung

Die 7. Legislaturperiode der Satzungsversammlung hat am 1.7.2019 begonnen. Das neu gewählte „Parlament der Anwaltschaft“ wird für die kommenden vier Jahre aus insgesamt 118 Mitgliedern bestehen, von denen 91 stimmberechtigt sind.

Die Satzungsversammlung ist ein unabhängiges Beschlussorgan, das organisatorisch bei der BRAK angesiedelt ist. Sie ist gem. § 59b BRAO ermächtigt, „das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten“ zu regeln; auf dieser Basis hat sie die BORA und die FAO beschlossen und entwickelt beide Regelwerke laufend fort.

Nach § 191b BRAO setzt sich die Satzungsversammlung aus den durch die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern gewählten und damit stimmberechtigten Mitgliedern und aus den sog. geborenen Mitgliedern ohne Stimmrecht zusammen; hierzu zählen die Mitglieder des Präsidiums der BRAK sowie die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern. Eine Übersicht über die für die 7. Legislaturperiode gewählten Mitglieder der Satzungsversammlung findet sich unter https://www.brak.de/die-brak/satzungsversammlung/mitglieder-der-satzungsversammlung/.

Die konstituierende Sitzung der 7. Satzungsversammlung findet am 4.11.2019 in Berlin statt.

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Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden: BRAK begrüßt geplante Verstetigung

Zu dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, der die Wertgrenze dauerhaft als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Nichtzulassungsbeschwerde in § 544 ZPO festschreiben soll, hat die BRAK Stellung genommen. Nichtzulassungsbeschwerden gegen Berufungsurteile in Zivilsachen derzeit nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro übersteigt. Die Wertgrenze wurde 2002 als Übergangsvorschrift in § 26 Nr. 8 EGZPO geregelt; sie gilt – nach mehrfacher Verlängerung – bis zum 31.12.2019.

Die BRAK begrüßt ausdrücklich die geplante dauerhafte Festschreibung der Wertgrenze sowie ihre Verankerung unmittelbar in der ZPO. Die ursprünglich bestehende Erwartung, die Wertgrenze werde künftig verzichtbar, habe sich nicht erfüllt. Eine Lösung, die es ermöglichen würde, auf die Wertgrenze zu verzichten, sieht die BRAK nicht; dies wäre nur durch eine Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidungen der Berufungsgerichte oder durch eine unrealistisch große Ausweitung der personellen und sachlichen Ausstattung des BGH möglich.

In ihrer Stellungnahme befasst die BRAK sich zudem kritisch mit weiteren in dem Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen der ZPO, insbesondere mit der „Strukturierung und Abschichtung“ des Streitstoffes (§ 139 I 3 ZPO-E) und weiteren Vorschlägen zur Steigerung der Effizienz von Zivilprozessen.

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Kritik an geplanten Änderungen beim elektronischen Empfangsbekenntnis

In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften hat sich die BRAK kritisch zu den geplanten Änderungen betreffend elektronische Empfangsbekenntnisse (eEB) geäußert.

Mit der der beabsichtigten Neuregelung von § 174 IV ZPO soll für Gerichte eine elektronische Alternative zur Anforderung eines Empfangsbekenntnisses geschaffen werden, falls sie technisch nicht in der Lage sein sollten, den für die Anforderung eines eEB erforderlichen strukturierten Datensatz zu übersenden. Aus Sicht der BRAK wird das mit dem Referentenentwurf verfolgte Ziel, die Abläufe im elektronischen Rechtsverkehr zu erleichtern, durch den Regelungsvorschlag nicht erreicht. Sinnvoller sei es, solange eine herkömmliche Zustellung gegen Empfangsbekenntnis schriftlich auf Papier zu wählen, bis die Gerichte, die derzeit noch nicht in der Lage sind, gegen eEB zuzustellen, technisch nachgerüstet haben. Die Nutzung eines alternativen elektronischen Dokuments als Empfangsbekenntnis würde – wegen des damit verbundenen Medienbruchs – einen Rückschritt darstellen und wäre, so die BRAK weiter, der erheblichen Anzahl an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die bereits am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen und die Prozesse in ihren Kanzleien bereits umgestellt haben, nur schwer zu vermitteln.

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Elektronische Akte in Strafsachen: vier Referentenentwürfe zur Einführung

Mit vier Referentenentwürfen bereitet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen konkret vor. Es handelt sich um die Verordnungen zur Bundesstrafaktenführung, Strafaktenübermittlung, Dokumentenerstellung und -übermittlung sowie zur Strafakteneinsicht.

Die Strafaktenführungsverordnung soll auf Grundlage von § 32 II 1 StPO Musterrechtsverordnung für Bund und Länder sein und nur Akten im Sinne klassischer Justizverfahrensakten betreffen. Regeln soll sie insbesondere, welche Arten elektronischer Informationen zu speichern sind und dass ein Abbild der Akte im PDF-Format zu erzeugen ist, welches die Grundlage der elektronischen Akteneinsicht bilden soll.

Die Strafaktenübermittlungsverordnung soll die Übermittlung von elektronischen Akten zwischen Strafverfolgungsbehörden regeln. Sie korrespondiert mit der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung, die neben Gerichten und Strafverfolgungsbehörden auch für solche Strafverfolgungsbehörden gelten soll, die nicht justizaktenführende Stelle wie etwa die Polizeien sind; sie soll sie auch in Bußgeldverfahren und in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzug gelten.

In der Strafakteneinsichtsverordnung sollen Details der elektronischen Akteneinsicht geregelt werden, insbesondere die Bereitstellung über das bundesweit einheitliche Akteneinsichtsportal des Bundes und der Länder.

Die BRAK hat eine Arbeitsgruppe aus ihren Ausschüssen Strafrecht und Elektronischer Rechtsverkehr gebildet, die sich eingehend mit den Entwürfen befassen wird.

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Soldan Moot: Engagierte Kolleginnen und Kollegen gesucht

Der Hans Soldan Moot zur anwaltlichen Berufspraxis geht in seine siebte Runde. Der Wettbewerb für Jura-Studierende wurde von der Soldan Stiftung zusammen mit dem Deutschen Juristen-Fakultätentag, dem Deutschen Anwaltverein und der BRAK ins Leben gerufen. Die mündlichen Verhandlungen finden von 10.-12.10.2019 in Hannover statt.

Anhand eines fiktiven Falls wird ein (zivilrechtliches) Gerichtsverfahren simuliert, um den Studierenden frühzeitig einen Einblick in die anwaltliche Tätigkeit zu ermöglichen. Der beim diesjährigen Soldan Moot zu bearbeitende Fall wurde soeben veröffentlicht. Die mündlichen Verhandlungen spielen vor einer fiktiven Zivilkammer des Landgerichts Hannover. Jeweils zwei Teams verschiedener juristischer Fakultäten aus ganz Deutschland treten in mehreren Verhandlungen als Kläger oder Beklagte auf. Zwei Juroren bewerten dabei die Plädoyers der Studierenden.

Gesucht werden engagierte Kolleginnen und Kollegen, die als Richter/in oder Juror/in fungieren oder sich als Mentor/in für ein Team einsetzen. Interessierte wenden sich bitte an Rechtsanwältin Kristina Trierweiler (trierweiler@brak.de).

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BFH: Besteuerung bei Auflösung einer Sozietät

Die tarifbegünstigte Besteuerung eines durch eine echte Realteilung einer Sozietät ausgelösten Aufgabegewinns gemäß § 34 II Nr. 1 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner bisherigen freiberuflichen Tätigkeit aufgibt. Hieran fehlt es, wenn er den ihm im Rahmen der Realteilung zugewiesenen Mandantenstamm dergestalt verwertet, dass dieser geplant auf eine GbR, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist, übergeht und er in einem zweiten Schritt gegen Abfindung aus dieser GbR ausscheidet. Dass der Realteiler im Ergebnis die freiberufliche Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis zeitnah einstellt, genügt in diesem Fall nicht für die Gewährung der Tarifbegünstigung. Das hat der BFH in einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden.

Anlass für die Entscheidung war die Auflösung einer Rechtsanwaltssozietät mit Standorten in mehreren Städten. Sie wurde im Jahr 2001 durch Realteilung aufgelöst; dies führte zur Betriebsaufgabe. Das Vermögen ging auf Nachfolgegesellschaften über, welche die bisherigen Partner neu gegründet hatten. Einer der Partner dieser Nachfolgegesellschaften schied unmittelbar nach deren Gründung aus; er machte geltend, der im Rahmen der Auflösung der Sozietät entstandene anteilige Aufgabegewinn sei tarifbegünstigt zu besteuern, weil er – wirtschaftlich betrachtet – aus der Sozietät ausgeschieden sei. Der BFH sah dies anders. Seiner Ansicht nach greift die Tarifbegünstigung nur ein, wenn die anteiligen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit des Realteilers in der Sozietät aufgegeben werden. Der Kläger habe dies aber erst mit seinem Ausscheiden aus der Nachfolgegesellschaft endgültig getan.

BFH, Urt. v. 15.1.2019 – VIII R 24/15

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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Juli 2019

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