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KammerInfo

Ausgabe Nr. 17/2019, vom 30. August 2019

Inhaltsverzeichnis:

Stellungnahme der BRAK zur Einführung der elektronischen Akte im Strafverfahren

Zu vier Referentenentwürfen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die sich mit der Einführung der elektronischen Akte im Strafverfahren befassen, hat die BRAK eine Stellungnahme abgegeben.

Sie weist insbesondere darauf hin, dass die Verwendung eines einheitlichen Aktenbegriffes notwendig erscheint. Die Verordnungsentwürfe sprechen derzeit von der Führung einer elektronischen „Strafverfahrensakte“ (§ 1 S. 1 B/LStrafAktFV, § 1 StrafAktÜbV und §1 I StrafAktEinV), wobei unklar bleibt, ob der Begriff deckungsgleich mit dem in §§ 32, 496 StPO, § 1 JAktAG eingeführten Begriff der „elektronischen Akte“ in Strafsachen ist. Die Verordnungsbegründungen wiederum bezeichnen die Akten in Strafsachen als Teil der „Justizverfahrensakten“. In der gegenwärtigen Praxis der Staatsanwaltschaften und Gerichte werden auswechselbare Bezeichnungen und Differenzierungen verwendet, wie z.B. Ermittlungsakten, Strafakten, Strafverfahrensakten, Beweismittelakten, Spurenakten oder Personenakten.

Die BRAK kritisiert zudem, dass Einsichtsberechtigten nur Einblick in das „Repäsentat“, nicht aber die eAkte selbst gewährt werden soll. Um den Gesamtbestand der elektronischen Informationen der Strafverfolgungsorgane in der eAkte von dem für die Akteneinsichtsgewährung vorgesehenen Format abzuschichten, wird in den Entwürfen der Begriff des „Repräsentats“ einer eAkte eingeführt. Das „Repräsentat“ ist nicht die eAkte selbst, sondern nur eine elektronische Kopie von denjenigen Teilen der eAkte, die in ein lesbares und druckbares PDF/A-1- oder PDF/A-2-Standard-Format übertragen werden konnten und für die die Einsicht bewilligt wurde. Dies stellt bereits eine vor dem Hintergrund der bisherigen Regelung zur Akteneinsicht bedenkliche Einschränkung dar, die sich noch verschärft, wirft man einen Blick in die Zukunft: Die eAkte wird künftig vermehrt Aktenteile beinhalten, die einer Übertragung in ein PDF/A oder PDF/A-2-Standard-Format nicht zugänglich sind, wie etwa Audio-oder Videodateien. Die Einsicht lediglich in das "Repräsentat" erscheint vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht.

In ihrer Stellungnahme geht die BRAK auch auf gerichtsverfassungsrechtliche und datenschutzrechtliche Probleme ein.

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Stellungnahme der BRAK zum KapMuG

Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) ist derzeit noch bis zum 31.10.2020 befristet. Zur Beurteilung einer dauerhaften Implementierung des Gesetzes prüft das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), ob sich das KapMuG in der Praxis bewährt hat. Die BRAK hat die Gelegenheit wahrgenommen und eine Stellungnahme zum KapMuG abgegeben.

Nach Auffassung der BRAK stellen Musterverfahren nach dem KapMuG eine bessere und effektivere Möglichkeit als die Musterfeststellungsklage dar, um Streitfälle mit großen Streitwerten und komplexen Sachverhalts- und Rechtsfragen infolge von komplexen Massenschadenereignissen einer gerichtlichen Klärung zuzuführen.

Allerdings sind nach Ansicht der BRAK sowohl im Hinblick auf den Anwendungsbereich des § 32b ZPO als auch im Hinblick auf die Zulässigkeit von Feststellungszielen, die den gleichen Schadensfall, aber unterschiedliche Emittenten betreffen, gesetzgeberische Klarstellungen erforderlich. Darüber hinaus sollte die Einflussnahmemöglichkeit des jeweils zuständigen OLG auf die Festlegung der letztlich beschiedenen Feststellungsziele erweitert werden, um Probleme bei der Formulierung sachgerechter Feststellungsziele zu vermeiden.

Ferner regt die BRAK an, die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels zum BGH gegen Entscheidungen des OLG, die die Zulassung weiterer Feststellungsziele verneinen, zu überdenken. Zumindest über die Statthaftigkeit der Vorlage bestimmter Vorfragen sollte inhaltlich der BGH entscheiden.

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Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete vorgelegt.

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist Maßstab für Mieterhöhungen im Bestand und für die zulässige Neuvertragsmiete im Geltungsbereich der "Mietpreisbremse". Gebildet wird sie derzeit aus den üblichen Entgelten, die in einer Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind (§ 558 II BGB).

Vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren insbesondere in Ballungsräumen sehr stark gestiegenen Mieten wird jedoch zunehmend kritisiert, dass lediglich die besonders hohen Mieten der letzten vier Jahre Eingang in die ortsübliche Vergleichsmiete finden. Die Bundesregierung hat daher eine moderate Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete geprüft. Untersuchungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) zeigen dabei, dass in nachfragestarken Mietmärkten eine Verlängerung des Betrachtungszeitraums von vier auf sechs Jahre bereits zu einer Dämpfung des Mietpreisanstiegs führen wird.

Der Entwurf sieht nun vor, den Betrachtungszeitraum von vier auf sechs Jahre zu verlängern (§ 558 II BGB-E), um mehr Mietverhältnisse in die ortsübliche Vergleichsmiete einzubeziehen und die Auswirkungen kurzfristiger Änderungen des Mietpreisniveaus gering zu halten.

Für Gemeinden, in denen Mietspiegel bestehen oder in Vorbereitung sind, soll zudem eine Übergangsregelung geschaffen werden, um die Fortgeltung von Mietspiegeln sicherzustellen und den Aufwand, der in die Erstellung der Mietspiegel geflossen ist, zu schützen.

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Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes tritt am 1.9.2019 in Kraft

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes ist am 20.8.2019 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und wird am 1.9.2019 in Kraft treten.

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Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht in Kraft getreten

Das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (Geordnete-Rückkehr-Gesetz) ist am 20.8.2019 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 21.8.2019 in Kraft getreten.

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Fachkräfteeinwanderungsgesetz tritt stufenweise in Kraft

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist am 20.8.2019 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und wird am 1.3.2020 in Kraft treten.

Abweichend hiervon ist Folgendes zu beachten: Art. 2 Nr. 1 und 6 sind bereits am 21.8.2019 in Kraft getreten. Art. 2a tritt dagegen erst am 1.1.2024 in Kraft. §§ 16d IV Nr. 2, 17 I und § 20 I des Aufenthaltsgesetzes treten mit Ablauf des 1.3.2025 außer Kraft.

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Drittes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft getreten

Schließlich ist auch das Dritte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 8.8.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 9.8.2019 in Kraft getreten.

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Umfrage zu „Gründungen und Nachfolgen“ des BFB

Das Institut für Freie Berufe (IFB) hat für den Bundesverband der Freien Berufe (BFB) im zweiten Quartal 2019 eine repräsentative Umfrage unter knapp 1.700 Freiberuflern zu „Gründungen und Nachfolgen“ durchgeführt. Zentrales Ergebnis ist, dass acht von zehn Freiberuflern, die sich selbstständig gemacht haben, diesen Schritt wieder gehen würden. Die Umfrage flankiert zudem eine Sondererhebung zur Gründungsintensität. Dabei schneiden die Freien Berufe besser ab als die übrige Wirtschaft.

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2. Foreign Direct Investment in Asia Seminar

Die Bundesrechtsanwaltskammer veranstaltet gemeinsam mit der LAWASIA, der IHK Frankfurt und dem OAV (Ostasiatischer Verein e.V.) das  2. Foreign Direct Investment in Asia Seminar. Das Seminar findet am 6.9.2019 in Frankfurt/Main statt. Beteiligt sind Experten aus der Anwaltschaft, die im Bereich des Investitionsrechts in den wichtigsten asiatischen Jurisdiktionen tätig sind.

Ihre Präsentationen behandeln Themen wie rechtliche und regulatorische Rahmenbedingungen und Anforderungen an ausländische Unternehmen, Gesetze über die Zulassung und Gründung von Unternehmen sowie die Fähigkeit ausländischer Anwälte, ausländische Mandanten zu beraten und zu praktizieren oder zu begleiten.

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Berufliche Bildung 2018 – Statistik des Statistischen Bundesamtes

Das Statistische Bundesamt hat die Auswertungen zur beruflichen Bildung für das Jahr 2018 veröffentlicht (Fachserie 11, Reihe 3).

Insgesamt war im Jahr 2018 der Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement (70.089 Personen) am stärksten besetzt. Bei den Freien Berufen zeigten sich dabei geschlechterspezifische Unterschiede: Bei den Männern schafft es kein Ausbildungsgang der Freien Berufe in die Top 20. Anders bei den Frauen: Die Rechtsanwaltsfachangestellte erreicht immerhin Platz 14 (7.350 Frauen).

Dieses Ergebnis setzt sich bei den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen fort: Hier belegt die Rechtsanwaltsfachangestellte mit 2.778 Neuabschlüssen ebenfalls Platz 14 (Männer: 228 Neuabschlüsse). Bei weiblichen Auszubildenden mit ausländischen Wurzeln ist der Ausbildungsberuf zur Rechtsanwaltsfachangestellten stärker gefragt und landet auf Platz 12.

Im Übrigen haben im Jahr 2018 insgesamt 521.900 Personen einen neuen Ausbildungsvertrag abgeschlossen, 6.200 Verträge bzw. 1,2 % mehr als im Vorjahr. Der Anstieg ist dabei ausschließlich auf neu abgeschlossene Ausbildungsverträge von Männern (+2,6 %) zurückzuführen, während die Neuabschlüsse von Frauen erneut leicht zurückgingen (-1,0 %).

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Europäischer Tag der Justiz 2019 in Dresden

Das Bundesamt der Justiz und das Staatsministerium der Justiz des Freistaates Sachsen laden zum diesjährigen Europäischen Tag der Justiz in Dresden ein. Die deutsche Fachveranstaltung findet am

am 9. Oktober 2019
ab 13 Uhr im Oberlandesgericht Dresden
Schlossplatz 1, 01067 Dresden

statt. Um die europäische Dimension zu unterstreichen, wird die zentrale deutsche Veranstaltung in diesem Jahr in Kooperation mit dem tschechischen Justizministerium durchgeführt.

Zum Abschluss findet ab 19 Uhr im Neuen Rathaus der Stadt Dresden ein gemeinsamer Festakt statt, auf dem Sie Gelegenheit zum persönlichen Gedankenaustausch haben.

Einzelheiten zum Programm der Veranstaltung finden Sie unter www.etj2019.de. Ihre Anmeldung wird bis zum 30. September 2019 erbeten.

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