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KammerInfo

Ausgabe Nr. 01/2020, vom 21. Januar 2020

Inhaltsverzeichnis:

bfb-Konjunkturumfrage: Freiberufler unverzagt

Das Geschäftsklima in den Freien Berufen ist insgesamt optimistischer als in der gewerblichen Wirtschaft, wo sich die Einschätzung zur aktuellen Lage eher eingetrübt hat. Dies ist eines der Ergebnisse der Konjunkturumfrage Winter 2019 des Bundesverbands der Freien Berufe e.V. (bfb), die jüngst veröffentlicht wurden.

Ihre Geschäftsentwicklung im kommenden Halbjahr sehen die Freiberufler stabil positiv: Rund 45 % beurteilen sie als gut, rund 43 % als befriedigend – eine leichte Aufhellung im Vergleich zu den Vorjahreswerten. Ihr Personal wollen 10 % der Befragten in den nächsten zwei Jahren aufstocken, 80 % möchten es beibehalten. Allerdings macht sich hierbei der Fachkräftebedarf bemerkbar, die Mitarbeiterbindung wird wichtiger. Über 31 % der Befragten geben an, bereits jetzt über ihrer Kapazitätsgrenze zu arbeiten und begründen dies überwiegend mit hoher Nachfrage (rund 80 %), aber auch mit Fachkräftemangel (knapp 35 %).

Die Konjunkturumfrage wird regelmäßig vom Institut für Freie Berufe (IFB) Nürnberg im Auftrag des bfb durchgeführt. Dabei werden rund 800 Freiberufler zur Einschätzung ihrer aktuellen wirtschaftlichen Lage, ihrer voraussichtlichen Geschäftsentwicklung in den kommenden sechs Monaten, ihrer Personalplanung sowie ihrer Auslastung befragt.

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Mitteilungspflicht für Steuergestaltungsmodelle in Kraft getreten

Zum 1.1.2020 ist das „Mitteilungspflicht-Umsetzungsgesetz“ in Kraft getreten. Es statuiert – scharf kritisiert von den Dachorganisationen der rechts- und steuerberatenden Berufe – eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht: Manche Umstände müssen vom sog. Intermediär (u.a. Rechtsanwältin/Rechtsanwalt) gemeldet werden; teils muss der Steuerpflichtige selbst melden.

Der Gesetzentwurf für das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wurde kurz vor Jahresende noch verabschiedet und am 30.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit wurde die Richtlinie 2018/822/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über mitteilungspflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (DAC 6) gerade noch fristgemäß bis zum 31.12.2019 in deutsches Recht umgesetzt.

Die Dachorganisationen der rechts- und steuerberatenden Berufe – BStBK, WPK und BRAK – hatten den Gesetzentwurf in einer gemeinsamen Stellungnahme vehement kritisiert. Ergänzend hatte die BRAK in einem Positionspapier anhand von Beispielsfällen verdeutlicht, wie die Meldepflicht die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.

Ein Überblick über die neuen Regelungen von Rechtsanwältin S. Sparfeld wird in der kommenden Ausgabe der BRAK-Mitteilungen publiziert.

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Universalschlichtungsstelle des Bundes in Kehl eröffnet

Zum Jahresbeginn eröffnete in Kehl die neue Universalschlichtungsstelle des Bundes. Sie wird durch den Verein "Zentrum für Schlichtung e.V." betrieben, der zunächst für vier Jahre mit dieser Aufgabe beliehen wurde. Hintergrund ist, dass die bislang den Ländern zugewiesene Aufgabe der ergänzenden Schlichtung für Verbraucher (sog. Universalschlichtung) gem. § 29 VSBG nunmehr seit dem 1.1.2020 dem Bund zufällt.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat kurz vor Jahresende die erforderliche Verordnung zur Regelung der Organisation, des Verfahrens und der Beendigung der Beleihung oder der Beauftragung der Universalschlichtungsstelle des Bundes erlassen; sie wurde am 20.12.2019 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 1.1.2020 in Kraft. Zu dem Verordnungsentwurf hatte die BRAK Stellung genommen und keine grundlegenden Bedenken gegen die vorgesehenen Regelungen geäußert.

Verbraucher können sich wegen Streitigkeiten aus einem Mandatsverhältnis mit einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt auch an die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft wenden.

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Prozesskostenhilfebekanntmachung geändert

Die maßgebenden Beträge nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung zu § 115 ZPO, die nach § 115 I 3 Nr. 1b, Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Parteien abzusetzen sind, wurden leicht erhöht. Die nunmehr seit dem 1.1.2020 geltenden Beträge wurden in der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2020 vom 20.12.2019 bekanntgemacht und am 30.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Sie betragen nun für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, 228 Euro, für Parteien und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner 501 Euro, für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter für Erwachsene 400 Euro, für Jugendliche von Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres 381 Euro, für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 358 Euro und für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 289 Euro.

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OLG Dresden: beA-Nutzung bei gescheitertem Fax-Versand

Scheitert die Übertragung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Schriftsatz über das beA zu versenden. Das Unterlassen sei der vertretenen Partei nur dann nicht gem. § 85 II ZPO als schuldhaftes Versäumnis zuzurechnen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Übermittlung aus dem beA nicht möglich gewesen wäre. Dies hat das OLG Dresden in einem kürzlich bekannt gewordenen Beschluss entschieden. Damit hat das Gericht zugleich seine Linie bestätigt, die es bereits in einem Beschluss aus dem Sommer (Beschl. v. 29.7.2019 – 4 U 879/19) vertreten hatte.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Prozessbevollmächtigte die Übermittlung einer Berufungsbegründung per Telefax am letzten Tag der Frist nach mehreren erfolglosen Übermittlungsversuchen in der Zeit zwischen 17:50 Uhr und 20:24 Uhr aufgegeben. Infolge der Umstellung innerhalb der Justiz auf Voice-over-IP war die Störung des Faxempfangs zumindest auch der Sphäre des Gerichts zuzuordnen; diese hatte zuvor auf die Umstellung und ihre möglichen Folgen hingewiesen.

In seinem Wiedereinsetzungsantrag berief sich der Prozessbevollmächtigte auf die Rechtsprechung des BGH: Der Nutzer habe mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits zur Fristwahrung Erforderliche getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginne, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis zum Ablauf der Frist zu rechnen sei. Von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet habe, einen Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, könne daher beim Scheitern der gewählten Übermittlungen nicht verlangt werden, dass er – unter Aufbietung aller nur denkbaren Anstrengungen – innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte Zugangsart sicherstelle.

Das OLG Dresden sah dies anders: Nach der Rechtsprechung des BGH seien zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, wenn diese nicht-organisatorischer Natur seien. So könne etwa verlangt werden, eine Beschwerde zumindest beim Beschwerdegericht einzureichen, anstatt beim Prozessgericht. Auch Recherchen im Internet nach weiteren Faxnummern seien zumutbar. Gleiches müsse – so das OLG – für die Forderung gelten, im Anschluss an einen gescheiterten Telefax-Versand einen fristgebundenen Schriftsatz über das beA zu versenden, das ohnehin jeder Rechtsanwalt mit Blick auf § 31a VI BRAO vorhalten müsse.

OLG Dresden, Beschl. v. 18.11.2019 – 4 U 2188/19

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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Januar 2020

Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht finden Sie hier:

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Richterlicher Eildienst im LG-Bezirk Arnsberg

Der Direktor des AG Menden teilt mit, dass seit dem 01.10.2020 die Geschäfte des richterlichen Eildienstes im Landgerichtsbezirk Arnsberg konzentriert vom Amtsgericht Arnsberg wahrgenommen werden.

Das Amtsgericht Menden ist während der Eildienstzeiten keine Postannahmestelle des Amtsgerichts Arnsberg. Mithin sind Eilanträge, die im Eildienst erledigt werden sollen, unmittelbar an das Amtsgericht Arnsberg zu stellen.

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Nachrichten aus Brüssel

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