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KammerInfo

Ausgabe Nr. 04/2020, vom 03. März 2020

Inhaltsverzeichnis:

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Verfahrensänderungen geplant

Unscheinbar im aktuellen Regierungsentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze enthalten ist eine Änderung von § 6 II SGB VI, die das Verfahren der Befreiung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht betrifft. Die Änderung würde die Belange der Rechtsanwaltskammern berühren, weil diese eine Reihe zusätzlicher Bestätigungen auszustellen und an den Rentenversicherungsträger vorzulegen hätten; dies bedeutete überflüssigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Kammern und die Versorgungswerke.

Dagegen hat sich die BRAK in ihrer Stellungnahme gewandt. Der Bundesrat hat die von der BRAK geäußerten Bedenken in seiner Sitzung am 14.2.2020 im Sinne der Rechtsanwaltskammern aufgegriffen und eine alternative Formulierung vorgeschlagen.

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10. GWB-Novelle: BRAK nimmt kritisch Stellung

Zu dem Ende Januar vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgelegten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 (GWB-Digitalisierungsgesetz) hat die BRAK kritisch Stellung genommen. Ziel des Gesetzes ist es, die wettbewerbsrechtliche Missbrauchsaufsicht zu modernisieren und die Richtlinie (EU) 2019/1 umzusetzen; zudem sollen die Missbrauchskontrolle und die formale Fusionsaufsicht modernisiert werden.

Die BRAK begrüßt gesetzliche Klarstellungen u.a. bei den Regelungen zur Missbrauchsaufsicht. Die geplante Einführung eines neuen § 19a GWB, mit dem eine spezielle Regelung für Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb geschaffen werden soll, hält sie jedoch für problematisch, sie enthalte zahlreiche auslegungsbedürftige Begriffe und sorge daher für Rechtsunsicherheit. Auch eine geplante Erweiterung in § 20 GWB hält die BRAK aus gleichem Grund für problematisch. Kritisch setzt die BRAK sich u.a. auch mit den geplanten neuen Bußgeldtatbeständen und der Abschaffung der absoluten Verjährung auseinander; zudem regt sie an, ein vereinheitlichtes Kronzeugenrecht für horizontale und vertikale Verstöße gegen das Kartellverbot zu schaffen.

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Elektronische Akte – Einführung an obersten Bundesgerichten

Die Einführung der elektronischen Akte soll nun – nachdem sie für den Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahrens bereits im vergangenen Jahr gesetzgeberisch vorbereitet wurde – auch bei den obersten Gerichten des Bundes in der Zivilgerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten ausgerollt werden. Dazu hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Referentenentwurf für eine Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a ZPO, § 14 FamFG, § 46e ArbGG, § 65b SGG, § 55b VwGO und § 52b FGO vorgelegt. Der Entwurf enthält u.a. Regelungen zur Führung der Akten, zu Struktur und Format der Akten sowie zur Ausgestaltung der elektronischen Akteneinsicht.

Die BRAK begrüßt ausdrücklich, dass damit für die obersten Bundesgerichte die Möglichkeit geschaffen wird, die elektronische Akte bereits vor dem gesetzlich bestimmten Stichtag am 1.1.2026 schrittweise einzuführen und zu erproben. So könne sichergestellt werden, dass das gesetzliche Ziel einer flächendeckenden elektronischen Aktenführung fristgerecht erreicht wird. Darin sieht die BRAK einen bedeutenden Schritt in Richtung eines medienbruchfreien elektronischen Rechtsverkehrs. Zu den einzelnen Regelungsvorschlägen äußert die BRAK sich differenziert und unterbreitet Änderungsvorschläge.

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BRAK fordert faires Verfahren für angeklagte türkische Kolleginnen und Kollegen

In dem Strafverfahren gegen vier türkische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, in dem für den 19.2.2020 die Urteilsverkündung angesetzt war, hat sich die BRAK hinter die Kolleginnen und Kollegen gestellt. Den insgesamt 11 Angeklagten wird Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bzw. Terrorunterstützung vorgeworfen; ihnen drohen bei Verurteilung bis zu 15 Jahre Haft, den Anwältinnen und Anwälten zudem der Verlust ihrer Zulassung. Angeklagt ist u.a. der Rechtsanwalt und Amnesty International-Ehrenvorsitzende Taner Kılıç. Das Verfahren läuft bereits seit dem Jahr 2017.

Die BRAK fordert ein faires und rechtsstaatliches Verfahren für die angeklagten Kolleginnen und Kollegen. Sie beobachtet die Verfahren in der Türkei seit mehreren Jahren und hatte sich bereits Anfang 2017 in einem offenen Brief an den türkischen Justizminister Bekir Bozdağ gewandt.

Presseberichten zufolge wurde am 19.2.2020 kein Urteil verkündet. Das Verfahren wurde vielmehr vertagt, der nächste Verhandlungstag soll Anfang April stattfinden.

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Lesung „Eine Mutter kämpft gegen Hitler“ – Gedenken an Hans Litten

Zu einer musikalischen Lesung im Gedenken an den von den Nationalsozialisten verfolgten Rechtsanwalt Hans Litten laden das Johannes-Albers-Bildungsforum und der Förderverein Forum Recht e.V. am Mittwoch, den 11.3.2020, nach Karlsruhe ein. Litten hatte als Verteidiger im Edenpalast-Prozess Adolf Hitler als Zeugen vorführen lassen und ihn dabei in die Enge getrieben; er wurde deshalb verfolgt und im Konzentrationslager Dachau inhaftiert, wo er auch zu Tode kam.

Die Schauspielerin Patricia Litten liest aus dem von Littens Mutter Irmgard verfassten Werk „Eine Mutter kämpft gegen Hitler“. Darin schildert diese, wie sie – letztlich erfolglos – für die Freilassung ihres inhaftierten Sohnes kämpfte. Die Lesung wird musikalisch begleitet von der Cellistin Birgit Saemann.

Die Teilnahme ist kostenlos. Um Anmeldung wird gebeten unter bianca.hafke@azk.de oder 02223/73209.

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BGH: Vergütung des Abwicklers in der Insolvenz

In einem jüngst publizierten Urteil hatte der BGH die Gelegenheit, sich mit der seit längerem umstrittenen Frage nach dem Verhältnis von Kanzleiabwicklung und Insolvenz zu befassen. Er entschied, dass die Vergütungsansprüche des Abwicklers für seine Tätigkeit keine Masseverbindlichkeiten darstellen. Bürgerlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kanzleiabwickler und dem ehemaligen Rechtsanwalt bestehen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts nicht zu Lasten der Masse fort, soweit der ehemalige Rechtsanwalt als Auftraggeber anzusehen ist. Zudem stellte der BGH klar, dass ein Dienstvertrag des Schuldners, der kein Dauerschuldverhältnis begründet, nicht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbesteht – dies gelte auch für Anwaltsverträge.

Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in dem die zuständige Rechtsanwaltskammer, nachdem über das Vermögen eines Rechtsanwalts das Insolvenzverfahren eröffnet worden war und sie ihm deshalb die Zulassung widerrufen hatte, einen Abwickler für die Kanzlei bestellt hatte. Dessen Vergütung stellte die Kammer mit zwei Bescheiden fest und zahlte sie ihm aus. Das Honorar verlangte sie vom Insolvenzverwalter erstattet.

Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des Honorars für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgegeben und sie für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen. Gegen die teilweise Abweisung wandte die Kammer sich mit ihrer Sprungrevision. Auf die Anschlussrevision des Insolvenzverwalters hat der BGH die Klage insgesamt abgewiesen. Weder der Vergütungsanspruch für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch derjenige für die Zeit danach sei eine Masseverbindlichkeit. Dass der Kanzleiabwickler die anwaltlichen Pflichten das ehemaligen Rechtsanwalts übernehme, stelle sich nicht als reine Verwaltung von Teilen der Insolvenzmasse dar und knüpfe auch nicht an eine auch nach Insolvenzeröffnung fortbestehende Rechtsstellung des Schuldners an, da die Zulassung gem. § 14 II Nr. 7 BRAO zu widerrufen sei. Auch daraus, dass der Abwickler die Verpflichtungen des ehemaligen Rechtsanwalts aus Mandatsverträgen erfülle, ergebe sich kein ausreichender Bezug zur Insolvenzmasse.

BGH, Urt. v. 28.11.2019 – IX ZR 239/18

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