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KammerInfo - Sondernewsletter

vom 25. März 2020

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Übersicht: Corona-Soforthilfen für Freiberufler, Selbstständige und Unternehmen

Freiberufler, Selbstständige und Unternehmen können bei Vorliegen der Voraussetzungen Corona-Soforthilfen beantragen. Auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten stehen diese Unterstützungsmöglichkeiten offen.

Sowohl der Bund als auch die Länder bieten hierfür unterschiedliche Instrumente, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Bürgschaften. Sie richten sich jeweils an unterschiedliche Gruppen von Betroffenen, etwa an Freiberufler, Kleinstunternehmen oder Solo-Selbstständige, und unterscheiden sich nach Voraussetzungen und Höhe.

Die BRAK hat eine umfassende Übersicht über die Maßnahmen des Bundes und der Bundesländer anhand von Pressemitteilungen und im Internet verfügbaren Informationen erstellt.

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Corona-Pandemie: BRAK fordert rasche Liquiditätssicherung für die Anwaltschaft

Angesichts der notwendigen, aber drastischen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Ansteckung mit dem Coronavirus hat BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels nachdrücklich an Bund und Länder appelliert, die Anwaltschaft bei den geplanten Maßnahmen zur Liquiditätssicherung zu berücksichtigen. Viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, gerade in kleinen Kanzleien, sehen sich derzeit in ihrer Existenz bedroht, weil Mandanten aus Sorge um ihre Gesundheit ausbleiben.

Als Organ der Rechtspflege ist die Anwaltschaft elementar für das Funktionieren des Rechtsstaates. Sie müsse daher, so betont Wessels, bei geplanten gesetzgeberischen Maßnahmen von Bund und Ländern unbedingt berücksichtigt werden; schnelle und unbürokratische Liquiditätssicherung sei gefordert. Dabei erwarte man vom Gesetzgeber keine Sonderbehandlung, aber ein Mindestmaß an solidarischer Unterstützung für diejenigen, die zum Funktionieren unseres Rechtsstaates maßgeblich beitragen.

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Soforthilfe für Klein- und Einzelkanzleien

Gerade Klein- und Einzelkanzleien sind wirtschaftlich stark von der Corona-Krise betroffen. Es ist in diesem Zusammenhang erfreulich, dass die Landesregierung NRW zugesagt hat, noch in dieser Woche ein Zuschussprogramm aufzulegen, aus dem finanzielle Soforthilfe in finanziellen Notlagen und zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz geleistet werden.

Der Zuschuss soll in Form einer Einmalzahlung erfolgen und muss nicht zurückgezahlt werden. Gespeist wird das Soforthilfeprogramm aus Mitteln des Bundes und des Landes NRW. Informationen zu diesem Programm und ein Antragsformular finden Sie in den kommenden Tagen unmittelbar auf der Internetseite www.wirtschaft.nrw/corona.

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BRAK mahnt zu Rechtsstaatlichkeit in der Corona-Krise

Angesichts der Corona-Krise ist der Gesetzgeber gefordert, Maßnahmen zu erlassen, die in dieser Ausnahmesituation erforderlich sind. BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels lobt die schnelle, zielstrebige und konzentrierte Reaktion der Regierung. Allerdings sei es dringend erforderlich, Regelungen, die aus Anlass der Pandemie erlassen werden, mit einem klaren Enddatum zu versehen. „Alle einschränkenden Maßnahmen müssen immer wieder neu demokratisch überprüft und bestätigt werden. Nur so kann verhindert werden, dass für die Zeit nach Corona vollendete gesetzgeberische Tatsachen geschaffen werden“, so Wessels.

Dies gelte nicht nur für die zwischenzeitlich diskutierte Erhebung personenbezogener Mobilfunkdaten. Alle anstehenden Maßnahmen müssten mit Augenmaß und unter Wahrung der verfassungsmäßig gebotenen Verhältnismäßigkeit erfolgen. Die BRAK wird die gesetzgeberischen Initiativen daher wachsam und kritisch begleiten.

In einem offenen Brief an die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz hat BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels die Unterstützung der Anwaltschaft für die anstehenden Gesetzgebungsverfahren angeboten: Die BRAK unterstütze gerne durch kurzfristige Stellungnahmen und Fachgespräche, um die Perspektive der Rechtsanwender und die Expertise der BRAK-Fachausschüsse einzubringen, damit notwendige Gesetzesänderungen möglichst rasch vorangetrieben werden können.

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Informationen rund um die Corona-Pandemie für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Auf ihrer Website hat die BRAK umfassende Informationen rund um die Corona-Pandemie zusammengetragen.

Insbesondere finden sich berufs-, steuer- und arbeitsrechtliche Hinweise für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Informationen zur Situation in der Justiz und zur Rechtslage in den einzelnen Bundesländern. Enthalten sind auch FAQ zu einer möglichen Ausgangssperre mit Blick auf die Aufrechterhaltung des Kanzleibetriebs.

Die Informationen werden laufend aktualisiert und erweitert.

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Steuerliche Maßnahmen für vom Coronavirus betroffene Unternehmen

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können steuerliche Erleichterungen bei den für sie zuständigen Finanzämtern beantragen, wenn sie vom Corona-Virus wirtschaftlich besonders betroffen sind. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat dazu im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)“  veröffentlicht. Danach werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen und zur Senkung von Vorauszahlungen verbessert; zudem sollen die Finanzämter gegenüber Betroffenen bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge bei Steuerrückständen verzichten. Betroffene Freiberufler sollten sich unbedingt mit ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen.

Die Länder gewähren teils zusätzliche Hilfsangebote. Einen Überblick über die Informationen des BMF und der Finanzministerien der Länder zu steuerlichen Maßnahmen mit Blick auf die Corona-Pandemie hat die BRAK auf ihrer Informationsseite zusammengestellt.

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Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie – Anmerkungen der BRAK

Zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hat die BRAK sich in einem Präsidentenschreiben geäußert. Mit dem Gesetz sollen Unterstützungsmaßnahmen für Personen umgesetzt werden, die wegen der Corona-Pandemie wirtschaftliche Einbußen hinnehmen müssen und daher laufende Verbindlichkeiten nicht begleichen können. Es enthält u.a. ein Moratorium für Verbindlichkeiten aus Leistungen der Grundversorgung (z.B. Strom, Telekommunikation), Erleichterungen für Mieter und eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht; daneben werden im Gesellschafts- und Vereinsrecht Lösungen für virenschutzbedingt ausfallende Gesellschafter- bzw. Mitgliederversammlungen geschaffen und im Strafverfahrensrecht die Unterbrechung der Hauptversammlung länger als bisher ermöglicht.

In der aufgrund der Eilbedürftigkeit des Gesetzesvorhabens gebotenen Kürze hat die BRAK sich zu den wichtigsten Aspekten geäußert. Das beherzte und schnelle Agieren des Gesetzgebers lobt die BRAK ausdrücklich. Zu einigen Punkten äußert sie jedoch Kritik und gibt Anregungen zur Ergänzung. So mahnt sie bei den Regelungen im Zivilrecht an, neben Verbrauchern auch den Mittelstand zu berücksichtigen. Im Insolvenzrecht regt sie Online-Gläubigerversammlungen an und zeigt eine Unstimmigkeit bei der Beweislast für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auf. Zu den strafverfahrensrechtlichen Änderungen weist die BRAK auf Unklarheiten und die derzeit uneinheitliche Praxis der Strafgerichte bei der Unterbrechung von Hauptverhandlungen hin.

Die im Gesellschafts- und Vereinsrecht vorgesehenen Möglichkeiten begrüßt die BRAK und gibt Anregungen, wie die Regelungen für die notarielle Beurkundung und die Aufstellung von Jahresabschlüssen angepasst werden könnten. Entsprechenden Handlungsbedarf sieht die BRAK für das Berufsrecht: Für die anstehenden Kammerversammlungen stellen sich parallele Probleme, da nun anstehende Kammerversammlungen aus Gründen des Virenschutzes abgesagt bzw. verschoben werden müssen, in denen Haushaltsbeschlüsse und Vorstandswahlen anstehen.

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