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KammerInfo

Ausgabe Nr. 14/2020, vom 21. August 2020

Inhaltsverzeichnis:

Informationen zum Sozialrecht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Um Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die in ihrer Praxis wenige Berührungspunkte mit dem Sozialrecht haben, den Einstieg in die Materie zu erleichtern, hat der BRAK-Ausschuss Sozialrecht Übersichtsmaterialien erarbeitet. In den Informationen zu den insgesamt dreizehn Büchern des Sozialgesetzbuchs (wobei es ein SGB XIII nicht gibt und das SGB XIV noch nicht in Kraft getreten ist) gibt der Ausschuss jeweils einen Überblick über die Regelungsgegenstände des jeweiligen Buches und stellt dabei auch ihre Relevanz für die anwaltliche Praxis heraus.

Die Übersichten umfassen im einzelnen:

SGB I – Allgemeiner Teil
SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende
SGB III – Leistungen der Arbeitsförderung
SGB IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung
SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung
SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung
SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe
SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
SGB X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
SGB XI – Soziale Pflegeversicherung
SGB XII – Sozialhilfe
SGB XIV – Soziales Entschädigungsrecht

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Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“: erste Förderrichtlinie in Kraft

Die erste Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ ist zum 1.8.2020 in Kraft getreten. Das 500 Mio. Euro umfassende Programm soll Ausbildungsbetriebe unterstützen, in denen infolge der Corona-Pandemie Ausbildungsplätze bedroht sind. Gefördert werden Betriebe mit bis zu 249 Beschäftigten, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen durchführen. Das Programm gilt auch für die Freien Berufe – und somit auch für ausbildende Anwaltskanzleien und insb. auch für die Ausbildung zur Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten. Es umfasst Ausbildungsprämien bei Erhalt oder Erhöhung des Ausbildungsniveaus, eine Förderung bei Vermeidung von Kurzarbeit in der Ausbildung, eine Förderung von Auftrags- und Verbundausbildung sowie Prämien für die Übernahme von Auszubildenden aus coronabedingt insolventen Betrieben.

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Anwaltsgebühren: Referentenentwurf für KostRÄG 2021 vorgelegt

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 31.7.2020 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021) vorgelegt. Die anwaltlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wurden zuletzt im Jahr 2013 erhöht. Dies hat die BRAK – ebenso wie strukturelle Defizite im RVG – wiederholt moniert und eine zeitnahe Anpassung gefordert. Auch das BMJV hält eine erneute Anhebung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung angesichts erheblich gestiegener Kosten für den Kanzleibetrieb und im Interesse einer Teilhabe der Anwaltschaft an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung für geboten.

Wesentliche Elemente des Entwurfs sind eine lineare Erhöhung sowohl der Rechtsanwalts- als auch der Gerichtsgebühren um jeweils 10 %; eine Anhebung des Regelstreitwerts in Kindschaftssachen von 3.000 auf 4.000 Euro; eine Sonderanpassung der Rechtsanwaltsgebühren in sozialrechtlichen Mandaten um zusätzliche 10 % sowie eine Anhebung der Wertgrenze, ab der die PKH-/VKH-Vergütung nicht mehr steigt (PKH-Kappungsgrenze), von 30.000 auf 50.000 Euro. Daneben sind eine Reihe struktureller Anpassungen und Klarstellungen vorgesehen.

Zugleich sollen auch die Gerichtskosten erhöht werden. Denn mit einer Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren sowie der ebenfalls geplanten Anpassung der Honorare der Sachverständigen, Sprachmittlerinnen und Sprachmittler sowie der Entschädigungen für Zeuginnen und Zeugen seien höhere Ausgaben des Staates in Rechtssachen verbunden; zudem seien auch die Sach- und Personalkosten der Justiz gestiegen. Das Vorhaben soll später mit der ebenfalls geplanten Anpassung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in einem (einzigen) Regierungsentwurf zusammengeführt werden.

Die BRAK wird sich eingehend mit dem Referentenentwurf auseinandersetzen und eine Stellungnahme dazu abgeben.

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mietright.de: BRAK nimmt Stellung zu Verfassungsbeschwerde

Die BRAK hält die Verfassungsbeschwerde der LexFox GmbH für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet, mit der diese sich gegen eine ihr Portal mietright.de betreffende Entscheidung des LG Berlin wendet. Im Ausgangsverfahren hatte die LexFox GmbH Rückzahlungsansprüche wegen überzahlter Miete geltend gemacht, die ein Mieter ihr abgetreten hatte. Das AG Berlin-Mitte (Urt. v. 25.4.2018 – 9 C 295/17) hat die Klage abgewiesen; das LG Berlin hat die dagegen gerichtete Berufung der LexFox GmbH zurückgewiesen. Die LexFox GmbH – die über eine Inkassoerlaubnis verfügt – sei nicht aktivlegitimiert, da die Abtretung der Mietrückzahlungsansprüche wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig sei. Auch die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge (LG Berlin, Beschl. v. 24.1.2019 – 67 S 157/18) hatte keinen Erfolg.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die LexFox GmbH geltend, sie sei durch die Auslegung des RDG – betreffend den Umfang ihrer Inkassoerlaubnis – durch das LG Berlin u.a. in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) verletzt. Nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde hat der BGH (Urt. v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18) zu einem gleichgelagerten Sachverhalt die gegenteilige Auffassung vertreten, soweit es um die Vereinbarkeit der Inkassotätigkeit der LexFox GmbH mit dem RDG geht. Die Verfassungsbeschwerde könnte daher zu einer ersten Äußerung des BVerfG zum rechtlichen Umgang mit Legal Tech-Anbietern führen, insbesondere dazu, ob deren Tätigkeit von einer Inkassoerlaubnis (noch) gedeckt ist.

In ihrer Stellungnahme setzt die BRAK sich eingehend mit den verfassungsrechtlichen Bezügen der Einordnung der Inkassotätigkeit der LexFox GmbH nach dem RDG auseinander. Derartige Stellungnahmen auf Anforderung eines Bundesgerichts abzugeben, ist eine der gesetzlichen Aufgaben der BRAK (§ 177 II Nr. 5 BRAO).

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Investitionsbeschleunigungsgesetz: BRAK kritisiert Referentenentwurf

Die BRAK hat den vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vorgelegten Referentenentwurf für ein Investitionsbeschleunigungsgesetz scharf kritisiert. Mit dem Entwurf sollen die vom Koalitionsausschuss im März 2020 beschlossenen umfangreichen Maßnahmen zur Beschleunigung von Planungs-, Genehmigungs- und Gerichtsverfahren in verschiedenen Bereichen mit dem Ziel einer schnelleren und effektiveren Realisierung von Investitionen umgesetzt werden. Er enthält u.a. Änderungen der VwGO, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, des Raumordnungsgesetzes und der Raumordnungsverordnung. Die BRAK moniert, dass mit dem Referentenentwurf erneut und an verschiedenen Punkten die von der VwGO vorgesehenen Rechtschutzmöglichkeiten deutlich beschränkt und regelmäßig gestufte Planungsverfahren aufgegeben werden.

Für problematisch hält sie insbesondere, dass die als gesetzlicher Regelfall vorgesehene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage für alle „Infrastrukturvorhaben von überregionaler Bedeutung“ (eine Definition dieser Vorhaben gibt es nicht) und für Windenergieanlagen abgeschafft werden soll. Die Flächeninanspruchnahme Nebenflächen von Bahnaus- oder -umbauvorhaben (z.B. langfristig für Lärmschutzmaßnahmen oder mittelfristig für Baustelleneinrichtungen) soll keiner Planfeststellung bzw. Plangenehmigung mehr bedürfen und ist damit nicht mehr mit den Regelrechtsmittelbehelfen überprüfbar. Für raumordnerisch bedeutende Vorhaben soll nur noch auf Antrag des individuellen Vorhabenträgers ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden.

Die BRAK zeigt sich zudem verwundert, dass nunmehr seit über zwei Jahren fachlich und auch parlamentarisch unter dem Begriff „VwGO-Novelle“ diskutierte Änderungen teilweise im Mantel eines „Investitionsbeschleunigungsgesetzes“ umgesetzt werden sollen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit damit die ohnehin immer weiter beschnittene VwGO-Novelle nun im Übrigen ganz gescheitert ist, einschließlich der von der BRAK dringend angemahnten Reform des Rechtsmittelrechts. Sie kritisiert zudem, dass für die Stellungnahme zu dem umfangreichen Entwurf, zumal in der Sommerferienzeit, eine Frist von lediglich vier Tagen gewährt wurde.

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Corona-Überbrückungshilfe: Tutorial für Anwältinnen und Anwälte zum Antragsverfahren

Seit dem 10.8.2020 können sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die für ihre Mandanten „Überbrückungshilfe“ beantragen wollen, an der digitalen Online-Plattform des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) registrieren. Dies ist derzeit mit einem PIN-Verfahren möglich, das auch für die anderen antragsberechtigten Berufsträger (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer) eingesetzt wird. Der Dienstleister des BMWi hat ein Tutorial für die Registrierung und Anmeldung von antragserfassenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten an der Plattform des BMWi zur Verfügung gestellt, das eine detaillierte Anleitung zum PIN-Verfahren enthält.

Zuvor konnten im Rahmen der „Überbrückungshilfe“ nur Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Anträge für die von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen einreichen. Die Anwaltschaft wurde ohne sachlichen Grund hiervon ausgeschlossen. Die BRAK konnte sich nun mit ihrer Forderung durchsetzen, die Anwaltschaft in den Antragsprozess einzubeziehen.

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Rechtsrat in der Corona-Krise

Während der Corona-Pandemie ist die Nachfrage nach telefonischer Rechtsberatung deutlich angestiegen, dies ergab eine Umfrage des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft, die der Merkur v. 12.8.2020 zitiert. Dies liegt nur zum Teil daran, dass Kanzleien nur eingeschränkt für Besucher zugänglich waren; als systemrelevante Berufsgruppe dürfen Anwältinnen und Anwälte weiterhin beraten. Durch die Pandemie sei auch zusätzlicher Beratungsbedarf entstanden, etwa im Arbeits-, Vertrags- und Reiserecht. BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels erläutert in dem Beitrag u.a. die Kosten für telefonische und persönliche anwaltliche Beratung.

Dass die Anwaltschaft in fast allen Bundesländern als systemrelevanter Beruf anerkannt ist, geht maßgeblich auf den Einsatz der BRAK zurück.

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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm August 2020

Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht des OLG finden Sie hier:

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beA-Newsletter

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Nachrichten aus Brüssel

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