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KammerInfo

Ausgabe Nr. 15/2020, vom 04. September 2020

Inhaltsverzeichnis:

Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen: Handlungshinweise aktualisiert

Das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, das die Richtlinie (EU) 2018/822 (DAC-6) in nationales Recht umsetzt, führt eine Anzeigepflicht auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei bestimmten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen ein. Diese Regelungen gelten seit dem 1.7.2020. Eine Änderungsrichtlinie der Europäischen Union ermöglicht den Mitgliedstaaten eine Verlängerung der Fristen um sechs Monate; hiervon machte das Bundesfinanzministerium – entgegen der Erwartungen – keinen Gebrauch. Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat seine Handlungshinweise zur Mitteilungspflicht dementsprechend aktualisiert.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind dann, wenn sie als sog. Intermediäre auftreten, verpflichtet, grenzüberschreitende Steuergestaltungen innerhalb der gegebenen Fristen elektronisch zu melden. Dies gilt auch dann, wenn sie selbst nicht steuerrechtlich beraten, sondern „nur“ eine von anderen Personen entwickelte Struktur umsetzen; auch in diesem Fall können sie Intermediär und damit mitteilungspflichtig sein.

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Kostenrechtsänderungsgesetz 2021: BRAK und DAV nehmen gemeinsam Stellung

BRAK und DAV begrüßen, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die dringend notwendige Anpassung der Rechtsanwaltsgebühren mit dem am 31.7.2020 vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021) nunmehr in Angriff genommen hat. In den Entwurf fanden auch eine Reihe von Vorschlägen aus dem gemeinsamen Forderungskatalog Eingang, den BRAK und DAV im Frühjahr 2018 dem Ministerium übergeben hatten.

Das Ziel, die anwaltliche Vergütung an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen und die gestiegenen Kosten für den Kanzleibetrieb auszugleichen, wird aus Sicht von BRAK und DAV nicht vollständig erreicht. Insbesondere bleibt die allgemeine lineare Anpassung hinter den Forderungen zurück. Die nicht aufgegriffenen Vorschläge für strukturelle Änderungen aus dem gemeinsamen Forderungskatalog werden auch nach wie vor für erforderlich gehalten. Sie fordern künftig eine Anpassung in wesentlich kürzeren Zeiträumen. Wichtig ist nun vor allem, dass die Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung nun schnellstmöglich in Kraft tritt.

Die anwaltlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wurden zuletzt im Jahr 2013 erhöht. Dies hatte die BRAK – ebenso wie strukturelle Defizite im RVG – wiederholt moniert und eine zeitnahe Anpassung gefordert.

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Modernisierung des notariellen (und anwaltlichen) Berufsrechts

Zu dem im Juni vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften haben die Rechtsanwaltskammern und die BRAK Stellung genommen. Neben grundlegenden Änderungen im notariellen Berufsrecht enthält der Entwurf auch zahlreiche Änderungen des anwaltlichen Berufsrechts, insbesondere für die regionalen Rechtsanwaltskammern. Dazu zählen etwa Regelungen zur Versagung bzw. zum Widerruf der Zulassung, die Abschaffung der aus Sicht des BMJV überflüssig gewordenen Anzeigepflicht von Vertreterbestellungen sowie Regelungen, welche die Tätigkeit der Kammervorstände und der Kammergeschäftsstellen betreffen.

Die BRAK begrüßt in ihrer Stellungnahme insbesondere die geplanten Möglichkeiten, den juristischen Vorbereitungsdienst als Teilzeitreferendariat zu absolvieren und die juristischen Staatsprüfungen elektronisch durchzuführen.

Differenziert sieht sie die Änderungen, welche Anwaltsnotare betreffen; aus ihrer Sicht hat sich v.a. die dreijährige örtliche Wartezeit im Amtsgerichtsbezirk vor einer Bestellung als Anwaltsnotar bewährt. Sie begrüßt ferner die Klarstellung zu den Gründen, die eine Zulassung zur Anwaltschaft ausschließen. Die BRAK und die regionalen Rechtsanwaltskammern äußern jedoch Bedenken hinsichtlich der geplanten Änderungen bei der Aussetzung des Zulassungsverfahrens. Hier sei nicht eindeutig geregelt, wie tiefgreifend die Prüfung der Kammern erfolgen müsse, damit diese davon ausgehen können, dass eine Verurteilung zu erwarten ist. Auch zu weiteren Einzelregelungen – etwa Führen der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“, Entschlackung des Verfahrens bei Vertreterbestellung, Führen von Mitgliederakten durch die Kammern, Durchführung von Kammerversammlungen, etc. – äußert die BRAK sich differenziert.

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Neue DIN-Norm 77006 für Intellectual Property Management

Für die Qualitätssicherung beim Management von gewerblichen Schutzrechten wie Patenten, Marken und Urheberrechten hat das Deutsche Institut für Normung e.V. (DIN) die neue Norm DIN 77006 veröffentlicht. Sie ergänzt die internationale Norm für Qualitätsmanagement DIN EN ISO 9001 und definiert erstmals den Qualitätsbegriff im Intellectual Property Management. Die Norm gibt zahlreihe Empfehlungen, Strategien, Auditierungen und Lösungsansätze zur Sicherung der Qualität im IP-Management. Sie kann daher auch für (Syndikus-)Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eine Hilfestellung bieten, die im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes tätig sind.

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Corona-Überbrückungshilfen: Abrufen der Fördermittel und Appell zur Inanspruchnahme der Hilfen

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die für ihre Mandanten die Corona-Überbrückungshilfen beantragen wollen, können sich seit dem 10.8.2020 an der digitalen Online-Plattform des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) anmelden. Dazu stellt das BMWi zwei unterschiedliche Verfahren bereit: Das sog. PIN-Verfahren und ein Verfahren, bei dem die beA-Karte eingesetzt werden kann. Der Dienstleister des BMWi hat ein Tutorial für die Registrierung und Anmeldung von antragserfassenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zur Verfügung gestellt und das BMWi hat Informationen und ein Video „beA-Karte zur Anmeldung im Antragsportal einrichten“ veröffentlicht. Die Frist zur Antragstellung der „Überbrückungshilfe“ wurde um einen Monat bis zum 30.9.2020 verlängert.

Zunächst konnten Anträge auf Überbrückungshilfe nur von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern für die von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen eingereicht werden. Die Anwaltschaft wurde ohne sachlichen Grund hiervon ausgeschlossen. Die BRAK konnte sich mit ihrer Forderung nach Einbeziehung der Anwaltschaft durchsetzen.

Die Einbeziehung der Anwaltschaft in den Antragsprozess begrüßt auch Hamburgs Finanzsenator Dr. Andreas Dressel, der an betroffene Unternehmen appelliert, die Überbrückungshilfe tatsächlich in Anspruch zu nehmen: „Gut, wenn durch die Einbeziehung der Rechtsanwälte noch mehr Möglichkeiten bestehen, Anträge auf Überbrückungshilfe zu stellen. Bislang sind die Antragstellungen noch unter den Erwartungen. Also bitte reichlich Anträge stellen! Die Hilfe soll helfen!“

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Insolvenzantragspflicht: Initiativstellungnahme der BRAK zur geplanten Verlängerung der Aussetzung

Zu dem von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht angekündigten Vorschlag, die Insolvenzantragspflicht für pandemiebedingt überschuldete Unternehmen, die bis zum 30.9.2020 ausgesetzt wurde, darüber hinaus noch bis Ende März 2021 weiter auszusetzen, hat die BRAK sich in einer Initiativstellungnahme ambivalent geäußert.

Die BRAK begrüßt ausdrücklich, dass die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die unabhängig von der Corona-Pandemie zahlungsunfähig sind, nicht über den 30.9.2020 hinaus ausgeweitet werden soll. Das „Scharfschalten“ der Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit ist aus Sicht der BRAK alternativlos. Unternehmen, die nicht mehr über ausreichend Liquidität verfügen, um ihre fälligen Rechnungen zu bezahlen, müssen wieder zwingend Insolvenz anmelden.

Für vertretbar und sinnvoll hält die BRAK hingegen eine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Tatbestand der Überschuldung. So könnten überschuldete Unternehmen in der jetzigen außergewöhnlichen Situation weiter stabilisiert werden. Zu hinterfragen sei jedoch, ob die Verlängerung der Aussetzung bis Ende März 2021 nötig ist. Denn je länger die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt wird und auch ein überschuldetes Unternehmen sich daher nicht veranlasst sehen muss, notwendige Schritte für seine Sanierung in die Wege zu leiten, desto mehr wird sich die Krise des Unternehmens weiter verschärfen und es geht für einen Sanierungsversuch wertvolle Zeit verloren.

Die BRAK warnt zudem ausdrücklich davor, die über den 30.9.2020 verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung zum Anlass zu nehmen, den Eröffnungsgrund der Überschuldung ersatzlos zu streichen. Dieser müsse vielmehr angepasst werden: Der Prognosezeitraum sollte aus Sicht der BRAK von 24 Monaten auf zwölf Monate verkürzt werden.

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Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“: Ausbildungsprämien abrufbar

Zum 1.8.2020 ist die erste Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“; damit sind die in dem insgesamt 500 Mio. Euro umfassenden Programm vorgesehenen Ausbildungsprämien für kleine und mittlere Unternehmen nun abrufbar. Ziel des Programms ist es, Ausbildungsbetriebe zu unterstützen, in denen infolge der Corona-Pandemie Ausbildungsplätze bedroht sind. Das Programm steht auch ausbildenden Rechtsanwaltskanzleien offen.

Gefördert werden Betriebe mit bis zu 249 Beschäftigten, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen durchführen. Es umfasst Ausbildungsprämien bei Erhalt oder Erhöhung des Ausbildungsniveaus, eine Förderung bei Vermeidung von Kurzarbeit in der Ausbildung, eine Förderung von Auftrags- und Verbundausbildung sowie Prämien für die Übernahme von Auszubildenden aus coronabedingt insolventen Betrieben.

Die Auszubildenden-Zahlen im Beruf des/der Rechtsanwalts- oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten sind seit Jahren rückläufig. Daher sollten sich betroffene Kanzleien mit den Fördervoraussetzungen befassen und eine Inanspruchnahme der Hilfen aus dem Bundesprogramm erwägen.

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Zu hohes Tempo beim Beschleunigungsgesetz

Den nunmehr dritten Anlauf hat das Bundesverkehrsministerium mit dem „Investitionsplanungsbeschleunigungsgesetz“ genommen, um Planungsverfahren zeitlich zu straffen. Dazu sollen neben der Verwaltungsgerichtsordnung u.a. das Eisenbahngesetz und das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung geändert werden. Doch die Probleme stecken hier im Detail – findet Susanne Landwehr in ihrem Kommentar in der Deutschen Verkehrs Zeitung, in dem sie auch die Position der BRAK zu dem Gesetzentwurf reflektiert.

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