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KammerInfo

Ausgabe Nr. 17/2020, vom 26. Oktober 2020

Inhaltsverzeichnis:

3. Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“ am 13.11.2020

Zum dritten Mal geben die Bundesrechtsanwaltskammer und das Institut für Anwaltsrecht der Leibniz Universität Hannover mit der Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“ der anwaltsrechtlichen Forschung ein Forum. Die Konferenz untersucht die Rolle von Anwaltschaft und Legal Tech-Anbietern und blickt dabei bewusst auch hinter und neben die üblichen Diskussionslinien: Wer Rechtsrat sucht, begibt sich auf einen Markt, der von rechtsstaatlichen Anforderungen einerseits und Kommerzialisierung andererseits gekennzeichnet ist. Welche Faktoren spielen hierbei eine Rolle? Welche Lösungsmöglichkeiten haben Legal Tech-Anbieter parat? Von welchem Menschenbild geht die Idee aus, Recht lasse sich algorithmisch errechnen und welche Idee liegt der gerichtlichen Rechtsfindung zugrunde?

Auch in diesem Jahr findet begleitend ein Posterwettbewerb statt, bei dem Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler ihre Arbeiten zum anwaltlichen Berufsrecht präsentieren.

Die Konferenz findet am 13.11.2020 als Online-Konferenz statt. Anmeldungen werden per E-Mail bis zum 11.11.2020 erbeten.

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Umfrage zum Geschäftsklima in den freien Berufen

Die aktuelle und erwartete Geschäftslage der freien Berufe, ihre Personalplanung und der Grad ihrer Auslastung sind Gegenstand einer aktuellen Untersuchung, die das Nürnberger Institut für Freie Berufe im Auftrag des Bundes freier Berufe (bfb) derzeit durchführt. Die Konjunkturumfrage wird zweimal im Jahr durchgeführt. Daneben gibt es einen Sonderteil, der sich mit der Corona-Pandemie und deren wirtschaftlichen Schäden befasst.

Um die Sicht der Anwaltschaft in der Untersuchung breit repräsentiert zu finden, ist eine Teilnahme erwünscht. Die Umfrage läuft noch bis zum 1.11.2020. Die Teilnahme nimmt etwa 10 Minuten in Anspruch.

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Mündliche Verhandlungen vor dem Sozialgericht stärken!

Die Gerichte aller Gerichtsbarkeiten sind von den Folgen der Corona-Pandemie und den zu ihrer Bekämpfung getroffenen Maßnahmen betroffen. Um den Prozessbetrieb in dieser schwierigen Situation aufrechtzuerhalten, zeichnet sich in sozialgerichtlichen Verfahren eine Tendenz ab, vor der die BRAK eindringlich warnt: Es werden vermehrt Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung im Wege des Gerichtsbescheids getroffen. Dieses Vorgehen läuft Gefahr, auch nach dem pandemiebedingten Notbetrieb zur üblichen Praxis zu werden. Die BRAK hat sich daher in einem offenen Brief an die Leitungsebenen der Sozialgerichte und Landessozialgerichte gewandt, in dem sie betont, dass damit nicht hinnehmbare Einschnitte in die Rechte der Verfahrensbeteiligten verbunden sind. Sie appelliert dringend an alle Richterinnen und Richter der Sozialgerichtsbarkeit, die mündliche Verhandlung zu stärken.

Entscheidungen per Gerichtsbescheid sind gem. § 105 I 1 SGG möglich, wenn die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die BRAK warnt davor, dass so zwar ein Ergebnis zu einem streitigen Fall erzielt werde, aber das Gericht sich keinen unmittelbaren Eindruck von den Beteiligten machen könne und diesen die Chance genommen werde, ihren Standpunkt deutlich zu machen. Das sei gerade im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem die Kläger häufig nicht anwaltlich vertreten seien und in dem es um die Verwirklichung sozialer Rechte gehe, kritisch.

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BRAK startet Podcast-Reihe

Die BRAK hat heute die erste Folge ihrer neuen Podcast-Reihe „(R)ECHT INTERESSANT!“ veröffentlicht. In lockerer Atmosphäre werden mit interessanten Gesprächspartnern anwaltsspezifische Themen erörtert.

Unter dem Titel „Anwalt vs. Corona“ unterhalten sich Rechtsanwalt Prof. Dr. Christoph Knauer (Kanzlei Ufer Knauer, München), der Vorsitzender des BRAK-Ausschusses Strafprozessrecht und zudem Herausgeber und Schriftleiter der NStZ und Honorarprofessor für Wirtschaftsstrafrecht und strafrechtliche Revision an der Ludwig-Maximilians-Universität München ist, und BRAK-Pressesprecherin Stephanie Beyrich über das erste halbe Jahr mit Corona. Welche Auswirkungen gab es auf den Kanzleialltag, auf gerichtliche Verfahren oder auch ganz privat? Auch auf das Thema Krisengesetzgebung geht Knauer ein. Zu Guter Letzt gewährt er ein paar private Einblicke.

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BRAK fordert starken und zukunftssicheren Rechtsstaat

In einem Positionspapier, das anlässlich ihrer Hauptversammlung am 25.9.2020 in Kiel verabschiedet wurde, hat die BRAK Maßnahmen gefordert, um den Rechtsstaat krisen- und zukunftsfest zu gestalten. Die in sieben Thesen formulierten Forderungen umfassen u.a. die Sicherung elementarer Verfahrensgrundsätze, die Verbesserung der technischen Ausstattung von Gerichten und Behörden, die Optimierung der Kommunikation zwischen Gerichten, Behörden, Anwaltschaft und Beteiligten und die kritische Nachjustierung der getroffenen Krisengesetzgebung.

Erarbeitet wurde das Positionspapier von der BRAK-Arbeitsgruppe „Sicherung des Rechtsstaats“, in der u.a. die Vorsitzenden wichtiger verfahrensrechtlicher Fachausschüsse, Delegierte der Hauptversammlung sowie ein Mitglied des Präsidiums der BRAK mitwirken. Ihre Aufgabe war eine kritische Rückschau, die unter Einbeziehung gewonnener Krisenerfahrungen dazu genutzt werden sollte, Maßnahmen für die Zukunft zu ergreifen, um den Rechtsstaat krisen- und zukunftsfest zu gestalten. Die BRAK hat das Positionspapier den zuständigen Vertretern der Bundes- und Landespolitik zugeleitet und angeregt, die Vorschläge – unter Beteiligung der Akteure des Rechtsstaats – weiter auszuarbeiten.

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Gesetzesentwurf zur Änderung des Musters für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge

Die BRAK hat Bedenken gegen den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erarbeiteten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Musters für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge erhoben. Erforderlich wurde die Änderung des bisherigen Musters in Anlage 7 zum EGBGB infolge einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EUGH, Urt. v. 26.3.2020 –C-66/19), der Widerrufsinformationen, die Ketten-Verweisungen auf nationale Vorschriften enthalten, für nicht hinreichend transparent hielt. Dies war nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH jedoch ausreichend (BGH, Urt. v. 22.11.2016 –XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52); er hält auch weiterhin an seiner Linie fest. Die BRAK sieht daher im Interesse der Verbraucher dringenden Klarstellungsbedarf und begrüßt aus diesem Grund das Gesetzesvorhaben. Allerdings erhebt sie Bedenken gegen den konkreten Umsetzungsvorschlag, insbesondere weil sich danach der Umfang der Pflichtangaben auf über zwei Seiten erstrecken würde, was für Verbraucher intransparent sei und mehr Verwirrung schaffe. Zudem moniert sie, dass der Referentenentwurf nichts zu dem Problem einer aus ihrer Sicht gegebenen Staatshaftung für gesetzgeberisches Fehlverhalten enthalte.

Angesichts eines nicht unerheblichen Haftungsrisikos und zur Durchsetzung der vom EuGH konkretisierten Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie schlägt die BRAK ferner vor, eine dem Restitutionsgrund des § 580 Nr. 8 ZPO entsprechende Regelung zu schaffen, die es dem Verbraucher erlaubt, sein ihm durch die bisherige Regelung aberkanntes Widerrufsrecht durch eine Restitutionsklage erneut zu verfolgen, wenn sein Rechtsstreit auf Basis der oben genannten Rechtsprechung des BGH zu seinen Lasten rechtskräftig abgeschlossen ist

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Reform des Versorgungsausgleichs

Mit dem Anfang September veröffentlichten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts will das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Rahmen für den anlässlich der Scheidung einer Ehe durchzuführenden Versorgungsausgleich klarstellen. Ziel einer bereits im Jahr 2009 durchgeführten Strukturreform des Versorgungsausgleichs war es, mehr Gerechtigkeit bei der Aufteilung von Versorgungsanrechten herzustellen und den Ausgleich für die Betroffenen verständlicher zu gestalten. Zudem sollten beide Ehegatten eigenständige Versorgungsanrechte erhalten und schuldrechtliche Ansprüche zurückgedrängt werden. Die Strukturreform hat sich aus Sicht des Gesetzgebers bewährt, die Rechtsprechung habe wesentliche Fragen geklärt. Mit dem Referentenentwurf sollen u.a. Korrekturen und Klarstellungen im Versorgungs- und im Verfahrensrecht umgesetzt werden; zudem wird eine zusätzliche Evaluierung angekündigt.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK den Vorschlag, die Werte bei Anrechten eines privaten oder betrieblichen Versorgungsträgers zu addieren. Sie regt aber an, diese Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn veranlasst durch den Arbeitgeber Versicherungen bei mehreren Trägern abgeschlossen würden. Auch mit den Vorschlägen setzt die BRAK sich differenziert auseinander und regt insbesondere an, in der angekündigten Evaluierung noch weitere Gesichtspunkte – etwa hinsichtlich der Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten bei der Übertragung von Entgeltpunkten – zu berücksichtigen.

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Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts

Mit dem Gesetz zur Einführung eines Rechtsrahmens für Restrukturierungen sollen Insolvenzen abgewendet werden, hiervon sollen insbesondere auch Unternehmen Gebrauch machen können, die infolge der COVID-19-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Basierend auf der Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie (EU) 2019/1023 soll hierzu ein völlig neuartiger Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in deutsches Recht implementiert werden. In ihrer Stellungnahme zu dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Referentenentwurf begrüßt die BRAK dieses Vorhaben zwar im Grundsatz. Sie warnt aber angesichts der sehr knapp bemessenen Stellungnahmefrist davor, das Gesetz im Schnellverfahren und ohne angemessene Diskussion mit der Fachöffentlichkeit zu verabschieden. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass hier ein völlig neuartiger Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen geschaffen werden soll. Das neue Gesetz soll bereits zum 1.1.2021 in Kraft treten.

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"Funktionierender Rechtsstaat keine Selbstverständlichkeit"

Mit dem anlässlich der BRAK-Hauptversammlung am 25.9.2020 in Kiel verabschiedeten Positionspapier „Rechtsstaat 2.0 – stark & zukunftssicher. Nur ein transparenter Rechtsstaat ist ein starker Rechtsstaat“, das die BRAK-Arbeitsgruppe „Sicherung des Rechtsstaats“ erarbeitet hat, befasst sich die Legal Tribune Online in einem Beitrag. „Das Funktionieren unseres Rechtsstaats in und nach einer Krise ist keine Selbstverständlichkeit. Alle Akteure sind gefragt und aufgerufen, an der Zukunftssicherung unseres Systems mitzuarbeiten“, zitiert sie BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels.

Auch beck-aktuell greift die von der BRAK in ihrem Positionspapier erhobenen Forderungen auf.

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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm September 2020 und Oktober 2020

Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht des OLG finden Sie hier für September 2020 und für Oktober 2020.

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beA-Newsletter

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Nachrichten aus Brüssel

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