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KammerInfo

Ausgabe Nr. 20/2020, vom 08. Dezember 2020

Inhaltsverzeichnis:

Achtung Berufsrechtsverstoß: beA erstregistrieren!

Bereits seit dem 01.01.2018 sind alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gem. § 31a Abs. 6 BRAO verpflichtet, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zumindest passiv zu nutzen. Dies bedeutet, dass sie die für die Nutzung des beA erforderlichen technischen Einrichtungen vorhalten, die Erstregistrierung durchlaufen sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis nehmen müssen. Geschieht dies nicht, verhält sich der Rechtsanwalt berufsrechtswidrig. Er setzt sich, sollte Eingangspost unbemerkt bleiben, zudem einem erheblichen zivilrechtlichen Haftungsrisiko aus, denn jedes von der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtete beA ist, auch wenn der Rechtsanwalt es selbst noch nicht installiert und sich erstregistriert hat, unmittelbar empfangsbereit.

Eine aktuelle Auswertung der Bundesrechtsanwaltskammer ergibt, dass im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Stichtag 29.10.2020 nur insgesamt 75 % aller Postfächer erstregistriert waren. Bei den Syndikusrechtsanwälten liegt die Erstregistrierungsquote sogar nur bei 49 %.

Wir appellieren deshalb nochmals dringend an alle Kolleginnen und Kollegen, die dies bislang versäumt haben, umgehend die Erstregistrierung vorzunehmen. Die Rechtsanwaltskammer ist gehalten, nichtaktivierte Postfächer aus dem System zu ermitteln und gegen die Postfachinhaber Aufsichtsverfahren einzuleiten. Dies wird in Kürze geschehen. Rügebescheide werden mit einer Gebühr in Höhe von 150,00 Euro belegt sein.

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BRAK-Kritik an verlängerter Hemmung der Unterbrechung strafgerichtlicher Hauptverhandlungen infolge der Corona-Pandemie

Im Rahmen der geplanten Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht soll die Unterbrechungsfrist für strafprozessuale Hauptverhandlungen unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung pauschal für zwei Monate gehemmt werden, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden kann. Dies ist bereits in § 10 I des EGStPO geregelt; die – grundsätzlich begrüßenswerte – Befristung der Vorschrift soll nun um ein weiteres Jahr bis zum 27. März 2022 verlängert werden. In ihrer Stellungnahme moniert die BRAK, dass die Erforderlichkeit der Verlängerung nicht dargelegt und ihre bisherige Nutzung auch nicht empirisch unterlegt wird. Bei allem Verständnis dafür, dass angesichts der fortdauernden Pandemie den Gerichten das Instrumentarium zum Umgang mit dadurch bestehenden Gesundheitsgefahren erhalten bleiben solle, äußert die BRAK erhebliche Bedenken: Je länger die Pandemie andauere und je länger Verfahren durch Unterbrechungen der hier angesprochenen Art dauerten, desto stärker seien die beiden grundlegenden Maximen des Strafprozesses – der Beschleunigungsgrundsatz und die sogenannte Konzentrationsmaxime – tangiert.

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Videokonferenztechnik im Strafvollstreckungsverfahren

Die BRAK hat Gesetzentwürfe des Bundesrates und jüngst des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für eine Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik im Strafvollstreckungsverfahren im Grundsatz begrüßt. Sie weist aber nachdrücklich auf rechtliche wie tatsächliche Bedenken hinsichtlich einer zu weitgehenden Nutzung dieser technischen Möglichkeiten hin. Die in beiden Entwürfen geplante Erweiterung der Möglichkeiten, im Strafvollstreckungsverfahren notwendige mündliche Anhörungen auch ohne Zustimmung des Verurteilten im Wege der Bild- und Tonübertragung durchzuführen, könne Rechte des Verurteilten beschneiden. Dies sei dann ein akzeptabler Kompromiss, wenn eine effektive technische Umsetzung sichergestellt sei. Auch bei verständlichen pandemiebedingten Entwicklungen im Bereich der Videokonferenztechnik müsse aber unbedingt jede Neuregelung gesondert auf ihre Angemessenheit geprüft werden.

Der vorliegende Entwurf ist aus Sicht der BRAK im Ergebnis begrüßenswert, weil er auf Anhörungen im Rahmen der Strafvollstreckung beschränkt wird. Eine Ausweitung auf Vernehmungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist wegen der Bedeutung des persönlichen Eindrucks für die Strafzumessung ausgeschlossen. Zwar ist in Ausnahmefällen die Vernehmung besonders schutzwürdiger Zeugen per Videokonferenz in der Hauptverhandlung grundsätzlich möglich (§ 247a I StPO), allerdings ist die persönliche Anwesenheit des Angeklagten als Zentralfigur der Hauptverhandlung aufgrund der Verfahrensgrundsätze der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und Öffentlichkeit absolut zwingend und muss dies auch bleiben.

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Homeoffice und mobiles Arbeiten

Nachdem zunächst ein inoffizieller Gesetzentwurf bekannt geworden war, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 30.11.2020 offiziell den Referentenentwurf eines Gesetzes zur mobilen Arbeit (Mobile Arbeit-Gesetz – MAG) vorgelegt und gibt den Verbänden die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Mit dem Gesetz soll ein rechtlicher Rahmen für Arbeiten im Homeoffice geschaffen werden, der u.a. die Erfassung von Arbeitszeiten und den Unfallversicherungsschutz regelt. Im Vergleich zu dem inoffiziellen Referentenentwurf enthält der nun vorgelegte Entwurf jedoch keinen Anspruch der Arbeitnehmer auf regelmäßige mobile Arbeit bis zu 24 Tage im Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche.

Als Reaktion auf den inoffiziellen Entwurf und auf eine schriftliche Anhörung des Sozialausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages zu steuerlichen und arbeitszeitrechtlichen Aspekten von Homeoffice hat die BRAK eine Stellungnahme zu Homeoffice und mobilem Arbeiten abgegeben. Darin mahnt sie an, dass für die zahlreichen offenen Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Arbeiten außerhalb Betriebs stellen – etwa Haftung für Arbeitsmittel, Arbeitszeiterfassung, Unfallversicherungsschutz, Arbeitsschutz, steuerliche Berücksichtigung, u.ä. – Klarheit geschaffen werden muss. Dies sei gerade wegen der infolge der Corona-Pandemie explosionsartig angestiegenen Nutzung verschiedenster mobiler Arbeitsgestaltungen dringend notwendig.

Zu dem politischen Thema eines Anspruchs auf Arbeiten im Homeoffice äußert die BRAK sich bewusst nicht; sie nimmt ausschließlich den Blickwinkel des (neutralen) Rechtsanwenders ein. In Ihrer Stellungnahme thematisiert sie daher Aspekte, die für die Anwaltschaft – sowohl aus Rechtsberater- als auch aus Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerperspektive – relevant sind.

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Modernisierung des Berufsrechts: Regierungsentwurf vorgelegt

Die Bundesregierung hat Ende November den Regierungsentwurf zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts vorgelegt, der neben grundlegenden Änderungen im notariellen Berufsrecht auch zahlreiche Änderungen des anwaltlichen Berufsrechts, insbesondere für die regionalen Rechtsanwaltskammern, enthält. Zu dem Referentenentwurf dieses Gesetzes aus dem Juni 2020 hatten die RAK Hamm und die BRAK ausführlich und differenziert Stellung genommen. Im Vergleich zu diesem enthält der Regierungsentwurf einige Änderungen, in denen von den Kammern geäußerten Bedenken Rechnung getragen wird.

Dies betrifft etwa die geplanten Regelungen zur Aussetzung des Zulassungsverfahrens (§ 10 BRAO-E) und zum Löschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ (§ 17 BRAO-E). Aufgegriffen wird zudem die Anregung, in der gesamten BRAO zu prüfen, wo Schriftformerfordernisse abgeschafft oder durch eine vom Absender persönlich aus seinem beA gesandte Nachricht ersetzt werden können, wie dies auch im Prozessrecht der Fall ist. Ebenfalls aufgegriffen wurde die Anregung, Erleichterungen für Zustellungsbevollmächtigte und selbst bestellte Vertreter (§§ 30 I bzw. 54 II BRAO-E) zu schaffen beim Zugang zum beA des von ihnen vertretenen Anwalts.

Die RAK Hamm wird das Gesetzgebungsverfahren auch weiter konstruktiv begleiten.

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Niedersiedersächsischer Vorstoß zur sektorspezifischen Datenschutzaufsicht

Die Datenschutzaufsicht in Deutschland soll stärker vereinheitlicht und sektorspezifisch ausgestaltet werden. Dies hat das niedersächsische Wirtschaftsministerium in einem Beschlussantrag für die Wirtschaftsministerkonferenz am 30.11.2020 gefordert. Die BRAK begrüßt diesen Vorstoß. In ihrer Stellungnahme unterstreicht sie, dass sie ein erhebliches Bedürfnis für eine Vereinheitlichung und sektorspezifische Ausgestaltung sehe. Denn die DSGVO ist bundesweit einheitlich auszulegen, typische Umsetzungsfragen unterscheiden sich aber von Branche zu Branche erheblich; die föderale Aufsichtsstruktur stoße hier an ihre Grenzen. Für den anwaltlichen Bereich sprechen darüber hinaus das staatliche Interesse an einem effektiveren Grundrechtsschutz sowie das Rechtsstaatsgebot für eine eigene, unabhängige und zentrale Bereichsaufsicht. Diese sektorale Datenschutzaufsicht sollte aus verfassungsrechtlichen Gründen in der anwaltlichen Selbstverwaltung angesiedelt sein.

Die BRAK fordert seit langem die Schaffung einer eigenen und unabhängigen datenschutzrechtlichen Aufsichtsstelle aus der und für die Anwaltschaft. Eine solche würde im Interesse der Anwaltschaft eine bundeseinheitlichere Aufsichtspraxis und eine stärkere Berücksichtigung anwaltlicher Anforderungen ermöglichen. Nur eine anwaltliche Aufsichtsstelle wäre zudem geeignet, die verfassungsrechtlich gebotene Selbstverwaltung auch in diesem Bereich zu gewährleisten. Dazu hat sie im Jahr 2016 einen konkreten Regelungsvorschlag für die Schaffung eines Datenschutzbeauftragten für die Rechtsanwaltschaft unterbreitet.

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Überwachung von Online-Kommunikation – BRAK-Kritik an Resolutionsentwurf des Rates

In Reaktion auf den Terroranschlag in Wien Anfang November 2020 hat sich der Rat der Europäischen Union für Justiz und Inneres auf einen Resolutionsentwurf zur Überwachung von Online-Kommunikation geeinigt, der im Wesentlichen das deutsche Motto „Sicherheit durch Verschlüsselung und Sicherheit trotz Verschlüsselung“ übernimmt. Danach sollen für „zuständige Behörden“ Möglichkeiten geschaffen werden, verschlüsselte Online-Kommunikation – etwa über Messenger-Dienste – mitzulesen. Dies dürfte de facto auf ein Verbot der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung für Diensteanbieter und auf eine Pflicht zum Einbau sog. Hintertüren hinauslaufen. Die BRAK lehnt den Resolutionsentwurf ab. Denn dadurch würde eine vertrauliche Kommunikation mit Mandanten – und damit der Zugang zu anwaltlicher Beratung– über das Internet erheblich erschwert.

Die BRAK fordert den Ministerrat und die gesetzgebenden Organe der EU auf, von der Formel „Sicherheit trotz Verschlüsselung“ jedenfalls insoweit Abstand zu nehmen, als damit auf eine Durchbrechung der Verschlüsselung gezielt wird. In jedem Fall müsste die Vertraulichkeit anwaltlicher Kommunikation auf allen Kommunikationskanälen gewährleistet bleiben. Dies wäre bei etwaigen Gesetzesvorhaben zu berücksichtigen und sicherzustellen. Voraussetzung dessen wären auch eine bisher nicht erfolgte klare Benennung der mit einem Ver-schlüsselungsverbot einhergehenden Gefahren für den Rechtsstaat und eine angemessene Beteiligung der Öffentlichkeit und besonders betroffener Kreise.

Daneben weist die BRAK auch auf eine Reihe weiterer mit einem Verschlüsselungsverbot einhergehende Grundrechtsbeeinträchtigungen und auf dessen zweifelhafte Eignung zur Verbrechensbekämpfung hin.

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Wettbewerbsregister für öffentliche Vergaben

Durch ein beim Bundeskartellamt angesiedeltes Wettbewerbsregister soll öffentlichen Auftraggebern ermöglicht werden, sich vor der Vergabe von Aufträgen darüber zu informieren, ob bei einem Unternehmen zwingende oder fakultative Ausschlussgründe vorliegen und das Unternehmen daher auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. Derzeit sind diese Informationen nur teilweise beim Gewerbezentralregister und den in einigen Bundesländern bestehenden Korruptionsregistern abzufragen. Voraussetzung für die Inbetriebnahme des Registers ist nach dem Wettbewerbsregistergesetz der Erlass einer entsprechenden Vorordnung. Zu dem hierzu vorgelegten Referentenentwurf einer Verordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (WRegVO) hat die BRAK sich im Grundsatz positiv geäußert. Zu den Einzelheiten der Registrierung – insbesondere zu vorzulegenden Bestätigungen und zu mitzuteilenden Vorbefassungen von Gutachtern – regt die BRAK Konkretisierungen bzw. Klarstellungen an.

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BRAK-Podcast – neue Folge: Legal Tech – Gehört die Zukunft dem Algorithmus?

Folge 5 des BRAK-Podcasts ist erschienen. „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt“ – Was steckt drin? Bedeutet Legal Tech Kampf Mensch gegen Maschine? Ist die BRAK der ewige Verhinderer? Und was hat Verbraucherschutz mit alldem zu tun? Zwei Experten sind diesmal zu Gast: Rechtsanwältin Dr. Birte Lorenzen, Partnerin bei Fechner Rechtsanwälte in Hamburg und Mitglied im Ausschuss Rechtsdienstleistungsgesetz der BRAK, und Rechtsanwalt Dr. Christian Lemke, Partner bei Heissner & Struck, Hamburg; Lemke ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und für IT-Recht, und neben seinem Amt als Vizepräsident der BRAK auch Präsident der RAK Hamburg und Vizevorsitzender des CCBE-Ausschusses Future of the Legal Profession.

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Hinweise für die Rechnungslegung: erhöhter Umsatzsteuersatz ab 2021 und weitere Aktualisierungen

Durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde der allgemeine Umsatzsteuersatz für die Zeit von 1.7. bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % gesenkt. Dies betrifft auch die Rechnungslegung durch und an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Die Handhabung hat der BRAK-Ausschuss Steuerrecht in Handlungshinweisen zur Absenkung der Umsatzsteuersätze erläutert; diese wurden nunmehr im Hinblick auf die ab 1.1.2021 eintretende Wieder-Anhebung der Umsatzsteuersätze aktualisiert. Ergänzt wurden eine Reihe von Praxisbeispielen, u.a. zur monatlichen bzw. jährlichen Abrechnung bei laufender Rechtsberatung, zur Rechnungslegung bei Verteidigung im Ermittlungs- und Strafverfahren. Drei Praxisbeispiele behandeln explizit den Umgang mit der Erhöhung der Umsatzsteuersätze zum 1.1.2021.

Der Beitrag verweist zudem auf das entsprechende Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4.11.2020.

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EGMR: Ordnungsgeld gegen Anwalt wegen Zeugnisverweigerung verstößt nicht gegen EMRK

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich in einer aktuellen Entscheidung, die den Fall eines deutschen Rechtsanwalts betrifft, zum Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts als Berufsgeheimnisträger geäußert.

Der Anwalt hatte sich – unter Berufung auf seine anwaltliche Schweigepflicht – geweigert, als Zeuge in einem Strafverfahren gegen die ehemaligen Geschäftsführer von vier Unternehmen auszusagen, die er vor ihrer Insolvenz rechtlich beraten hatte. Er war nur vom derzeitigen Geschäftsführer dieser Unternehmen von seiner Vertraulichkeitspflicht befreit worden, nicht jedoch von den ebenfalls angeklagten anderen ehemaligen Geschäftsführern. Wegen seiner Zeugnisverweigerung hatte das LG Münster schließlich ein Ordnungsgeld von 600 Euro, hilfsweise Ordnungshaft verhängt. Das Rechtsmittel das Anwalts hiergegen blieb erfolglos; er musste aussagen. Obwohl die deutschen Gerichte zu dieser Rechtsfrage in der Vergangenheit unterschiedlich entschieden hatten, hatte das BVerfG die Verfassungsbeschwerde ohne Begründung nicht angenommen.

Der Anwalt erhob daraufhin, unter Berufung auf sein Recht auf Achtung des Privatlebens gem. Art. 8 EMRK Beschwerde vor dem EGMR. Er vertrat die Auffassung, die Verpflichtung zur Aussage und die Verhängung des Ordnungsgeldes habe mit seinem Recht auf Zeugnisverweigerung als Berufsgeheimnisträger gem. § 53 I Nr. 3 StPO kollidiert. Der EGMR wies die Beschwerde zurück. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liege nicht vor.

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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm

Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm für Dezember finden Sie hier:

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beA-Newsletter

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Nachrichten aus Brüssel

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Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
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