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KammerInfo

Ausgabe Nr. 02/2021, vom 20. Januar 2021

Inhaltsverzeichnis:

Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 in Kraft getreten

Das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG) ist am 29.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 1.1.2021 in Kraft getreten. Bereits am Tag nach der Verkündung trat die geänderte Übergangsvorschrift des § 60 I RVG in Kraft, um sicherzustellen, dass diese für die im KostRÄG vorgenommenen Anpassungen des RVG Anwendung findet. Neben einer linearen Erhöhung der anwaltlichen Gebühren um 10 % (bzw. um 20 % im Sozialrecht) sieht das Gesetz strukturelle Änderungen im RVG vor.

Ebenfalls linear um 10 % steigen die Gerichtsgebühren. Ferner wurden die Sätze des JVEG für Sachverständige sowie Sprachmittler an die marktüblichen Honorare und die Entschädigungen für ehrenamtliche Richter sowie Zeugen an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. In der Folge wurde auch § 1835a BGB zur Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Vormünder, Betreuer und Pfleger geändert, da dieser auf § 22 JVEG verweist; die Anhebung der Aufwandspauschale durch Erhöhung des in § 1835a I 1 BGB festgelegten Multiplikators auf das Siebzehnfache wird am 1.1.2023 in Kraft treten. Die wichtigsten Punkte der Neuregelungen werden von Witte in der nächsten Ausgabe der BRAK-Mitteilungen erläutert.

Aus Sicht der BRAK ist das KostRÄG zu begrüßen, es bleibt jedoch ein Kompromiss. Die Politik sei nun gefordert, eine Anpassung der gesetzlich geregelten Rechtsanwaltsvergütung in jeder Legislaturperiode vorzunehmen.

Ebenfalls am 29.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht, das eine weitere die anwaltlichen Gebühren betreffende Regelung enthält. Mit dem Ziel, Verbraucher vor überhöhten Inkassokosten zu schützen, wurden u.a. Anpassungen bei der Geschäftsgebühr und der Einigungsgebühr nach Nr. 2300 und 1000 VV RVG vorgenommen und die Darlegungs- und Informationspflichten für Inkassodienstleister gem. § 13a RDG sowie für Rechtsanwälte gem. § 43d BRAO erweitert. Diese Änderungen (Art. 1, 2 und 3 des Gesetzes) werden am 1.10.2021 in Kraft treten. Die BRAK hatte sich vehement gegen diese Änderungen ausgesprochen, weil Anwält*innen Teil des Schutzkonzepts gegen missbräuchliches Inkasso seien, nicht dessen Ursache.

 

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Neue Pkh-Freibeträge seit 1.1.2021

Im Rahmen des Kostenrechtsänderungsgesetzs (KostRÄG) wurden auch die Vorschriften über das gem. § 115 ZPO einzusetzende eigene Vermögen und die dabei zu berücksichtigenden Freibeträge nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung angepasst. Die Freibeträge wurden dabei – dies ist Teil des mit den Bundesländern gefundenen Kompromisses für das KostRÄG – insgesamt abgesenkt. Zudem sind sie nun nicht mehr bundesweit einheitlich; in Landkreisen mit besonders hohen Lebenshaltungskosten gelten höhere Freibeträge.

Grundsätzlich betragen ab dem 1.1.2021 die maßgebenden Beträge im Bund, die nach § 115 I 3 Nrn. 1 lit. b, 2 ZPO vom Einkommen der Parteien abzusetzen sind, nunmehr:

1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 I 3 Nr. 1 lit. b ZPO)     223 Euro

2. für Partei, Ehegatte oder Lebenspartner (§ 115 I 3 Nr. 2 lit. a ZPO)   491 Euro

3. für unterhaltsberechtigte Erwachsene (§ 115 I 3 Nr. 2 lit. b ZPO; Regelbedarfsstufe 3)   393 Euro

4. für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 115 I 3 Nr. 2 lit. b ZPO; Regelbedarfsstufe 4)   410 Euro

5. für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 115 I 3 Nr. 2 lit. b ZPO; Regelbedarfsstufe 5)   340 Euro

6. für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (§ 115 I 3 Nr. 2 lit. b ZPO; Regelbedarfsstufe 6)   311 Euro

 

Die höheren Freibeträge für die Landkreise Fürstenfeldbruck und Starnberg sowie München und für die Landeshauptstadt München (vgl. § 115 I 5 ZPO) sind der Tabelle in der Prozesskostenhilfebekanntmachung zu entnehmen. Hintergrund für die Ausdifferenzierung der Freibeträge ist, dass die Länder die bisherige Regelung für nicht sachgerecht hielten und dies im Bundesrat entsprechend in die Diskussion um das KostRÄG einbrachten. Bislang richteten sich die Pkh-Freibeträge gem. § 115 I 3 ZPO nach dem jeweils höchsten Regelsatz, der nach der Anlage zu § 28 SGB XII festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist. Nach § 29 SGB XII konnten die Länder oder von diesen ermächtigte Sozialhilfeträger für ihr Gebiet davon abweichende Regelsätze festschreiben. Hatte ein Land oder ein Sozialhilfeträger auf dieser Grundlage eine Regelsatzabweichung nach oben vorgenommen, richtete sich der Pkh-Freibetrag im gesamten Bundesgebiet danach.

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Brexit: Anwaltliches Berufsrecht angepasst

Aus Anlass des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union zum 1.1.2021 wurden die berufsrechtlichen Regelungen angepasst, nach denen Personen aus anderen Staaten in Deutschland unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates in Deutschland tätig zu werden. Durch die Verordnung zur Anpassung des anwaltlichen Berufsrechts an den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird die Zeile „– in Großbritannien: Advocate/Barrister/Solicitor“ in der Anlage zu § 1 EuRAG gestrichen. Gleichzeitig wird die Zeile „– im Vereinigten Königreich: Advocate, Barrister, Solicitor“ in die Anlage zu § 206 BRAO eingefügt. Im EuRAG ist die Tätigkeit europäischer Rechtsanwält*innen, in § 206 BRAO die Tätigkeit von Rechtsanwält*innen aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation und sonstigen Staaten geregelt. Die Verordnung ist am 1.1.2021 in Kraft getreten.

Eine verfahrensrechtliche Regelung in § 4 II 1 EuRAG ist in dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften enthalten. Dieses Gesetz ist ebenfalls zum 1.1.2021 in Kraft getreten.

Britische Advocates, Barristers und Solicitors dürfen sich demnach seit dem 1.1.2021 in Deutschland nur noch niederlassen, um im britischen Recht und im Völkerrecht zu beraten, wenn sie auf ihren Antrag in die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden. Bis Ende 2020 konnten sie unter ihrer Berufsbezeichnung als niedergelassene europäische Rechtsanwält*innen anwaltlich tätig sein, nachdem sie auf ihren Antrag in die zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden, und konnten nach dreijähriger Tätigkeit zur (deutschen) Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.

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Strafrechtliche Zusammenarbeit nach dem Brexit

Die BRAK begrüßt die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erarbeiteten beabsichtigten Erklärungen Deutschlands zu dem Handels- und Kooperationsabkommen und zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen über die Strafrechtliche Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich ab dem 1.1.2021. Das Handels- und Kooperationsabkommen, das erst in der letzten Dezemberwoche 2020 vereinbart wurde, ist seit dem 1.1.2021 vorläufig anwendbar; die Zustimmung des Europäischen Parlaments steht noch aus. Das Abkommen stellt auch die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen der EU und Großbritannien auf eine neue rechtliche Grundlage. Es sieht eine Reihe fakultativer Erklärungen vor, um die Rechtshilfebeziehungen bilateral näher auszugestalten. Die von Deutschland beabsichtigten Erklärungen hält die BRAK teils für verfassungsrechtlich geboten, im Übrigen für kriminalpolitisch zwingend.

Positiv ist aus Sicht der BRAK, dass das Abkommen die rechtliche und praktische Wirksamkeit der Garantien der EMRK in ihrer Auslegung durch den EGMR zur Bedingung für die zukünftige strafrechtliche Zusammenarbeit voraussetzt. Wünschenswert wäre jedoch gewesen, dass auch die durch geltendes und künftiges EU-Recht gesetzten Mindeststandards für Strafverfahren im Vereinigten Königreich hätten gewährleistet sein müssen. Dass im Abkommen eine Regelung zur Fortgeltung das transnationalen ne bis in idem-Grundsatzes fehlt, stellt aus Sicht der BRAK einen Rückschritt für den europäischen Grundrechtsschutz dar.

Für bedauerlich hält die BRAK, dass das Abkommen und seine Anhänge erst sehr kurz vor dem vorläufigen Inkrafttreten veröffentlicht wurden, wodurch ein Diskurs in Politik, Fachöffentlichkeit und Wissenschaft unmöglich gemacht wurde. Angesichts dessen sowie der Eilbedürftigkeit der Erklärungen konzentriert sich die BRAK in ihrer Stellungnahme vor allem auf die von Deutschland beabsichtigten Erklärungen; auf das Abkommen selbst geht sie nur knapp ein.

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Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden

Mit dem Referentenentwurf einer Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV) sollen geschaffen werden, die berechtigt sind, nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegen Wettbewerbsverstöße mittels Unterlassungsklage vorzugehen. Außerdem sollen die mit dem im Dezember 2020 verkündeten Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs eingeführten jährlichen Berichtspflichten konkretisiert werden, um für das Bundesamt für Justiz und die Vereine und Verbände mehr Rechtssicherheit hinsichtlich der Eintragungs- und Überprüfungsverfahren sowie der Berichtspflichten zu schaffen. Die BRAK setzt sich detailliert mit dem Entwurf auseinander und gibt eine Reihe von Anregungen für Ergänzungen und Klarstellungen, die sich auf die Praktikabilität und die Terminologie des Entwurfs beziehen.

Kritisch sieht die BRAK, dass ihr Vorschlag, die von den Einrichtungen und Verbänden mit ihrem Antrag einzureichenden Berichte zur Herstellung vollständiger Transparenz zu veröffentlichen, nicht aufgegriffen wurde. Der Zugang zu diesen Berichten kann aus ihrer Sicht entscheidend sein, um Rechtsmissbrauch aufzudecken und zu sanktionieren; die Verhinderung von Abmahnmissbrauch sei erklärtes Ziel des Gesetzes zur Stärkung eines fairen Wettbewerbs, dessen Umsetzung die Verordnung diene. Das Gesetzgebungsverfahren hierzu hatte die BRAK mit Stellungnahmen begleitet.

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Homeoffice: Gesetzentwurf unzureichend

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legte Ende November einen Referentenentwurf vor, um einen rechtlichen Rahmen für Arbeiten im Homeoffice zu schaffen. Als Reaktion auf einen zuvor kursierenden inoffiziellen Entwurf und auf eine schriftliche Anhörung des Sozialausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtags zum Thema Homeoffice hat die BRAK angemahnt, dass für die zahlreichen offenen Fragen – etwa Haftung für Arbeitsmittel, Arbeitszeiterfassung, Unfallversicherungs- und Arbeitsschutz, steuerliche Berücksichtigung – Klarheit geschaffen werden muss.

Den Entwurf des Mobile-Arbeit-Gesetzes sieht die BRAK kritisch. Zwar sei das Ziel, einen Rechtsrahmen für Arbeiten im Homeoffice zu schaffen, zu begrüßen. Der Entwurf löse jedoch keines der von ihr aufgezeigten praktischen Probleme, sondern beschränke sich im Wesentlichen auf die Regelung eines Verfahrens zur Vereinbarung oder einseitigen Durchsetzung eines vom bisherigen Erfüllungsort abweichenden Arbeitsorts. Darüber hinausgehende und für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses wesentliche Fragen lasse der Entwurf hingegen offen und bleibe an zentralen Stellen unklar. Zudem beschreibe die vorgesehene Regelung zum Arbeitsschutz lediglich den Status Quo. Daher sei zu fragen, ob ein solches Gesetz wirklich notwendig sei.

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Baulandmobilisierungsgesetz: BRAK bezweifelt „Mobilisierungseffekt“

Die BRAK sieht auch den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland kritisch. Mit dem neuen Gesetz sollen die Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden im Bauplanungsrecht gestärkt werden. Damit die Gemeinden einfacher Bauland mobilisieren können und um die Möglichkeiten des Flächenzugriffs der Gemeinden zu stärken, soll insbesondere das BauGB geändert werden. Viele der vorgesehenen Maßnahmen sind jedoch bereits nach geltendem Recht vorgesehen; augenscheinlich will der Gesetzgeber insoweit die Kommunen ermutigen, ihre bestehenden Handlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, um neue Bauvorhaben zu realisieren. Dies stellt für die BRAK die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Neuregelung und den tatsächlich zu erzielenden Mobilisierungseffekt in Frage. Denn ohne eine entsprechende finanzielle, personelle und fachliche Ausstattung wird es Gemeinden auch unter Geltung des neuen Gesetzes kaum möglich sein, den im Rahmen des Gesetzes eröffneten Rahmen auszuschöpfen. Die getroffenen Neuregelungen schaffen darüber hinaus in einzelnen Punkten Rechtsunsicherheiten. Daher sieht die BRAK die Gefahr, dass durch die Regelungen kein neuer Wohnraum geschaffen wird, die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm nicht rechtssicher erscheinen und dass die Gemeinden auch zukünftig von diesem Instrument keinen Gebrauch machen werden.

Die BRAK spricht sich dafür aus, jedenfalls von Neuregelungen in § 24 BauGB-neu und § 201a BauGB-neu Abstand zu nehmen. Sie erhält ihre Kritik zu § 24 BauGB-neu aus ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf unverändert aufrecht. Mit § 201a BauGB-neu fügt der Regierungsentwurf eine Legaldefinition des Begriffs „Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt“ in das Baugesetzbuch ein. Die BRAK kritisiert, dass die Regelung unklar ist und viele Fragen offenbleiben.

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Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht

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