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KammerInfo

Ausgabe Nr. 10/2021, vom 25. Mai 2021

Inhaltsverzeichnis:

VG Gelsenkirchen: Impfpriorisierung von Justizangehörigen gegenüber Rechtsanwälten mit dem Argument erhöhter Infektionsgefahr rechtswidrig

Mit Beschluss vom 21.05.2021 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az. 2 L 664/21) entschieden, die Impfreihenfolge innerhalb der Priorisierungsgruppe 3 gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 b Coronavirus-Impfverordnung entbehre einer „nachvollziehbaren, auf tragfähigen Tatsachen gestützten Begründung“, soweit sie derzeit eine Impfung von Justizangehörigen, nicht aber von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit dem Argument vorsehe, Beschäftigte der Justiz hätten zur Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben tendenziell häufiger Kontakte zu anderen Menschen.

Geklagt hatte der Bochumer Kollege Matthias Düllberg, der beantragte, der Stadt Bochum im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm unverzüglich eine Coronavirus-Schutzimpfung mit einem mRnA-Impfstoff im Impfzentrum zu ermöglichen. Diesen Antrag hält das Gericht allerdings nur teilweise für begründet. Der Antragsteller sei bis zum 28.05.2021 neu zu bescheiden, ein Anspruch auf eine unverzügliche Schutzimpfung mit einem mRnA-Impfstoff bestehe aber nicht. Zwar seien Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte keinem geringeren, eher einem höheren Infektionsrisiko bei ihrer beruflichen Tätigkeit ausgesetzt. Es erscheine jedoch nicht ausgeschlossen, die Ungleichbehandlung mit anderen sachlichen Gründen rechtfertigen zu können oder ermessensfehlerfrei eine Binnenpriorisierung vorzusehen, nach der ebenfalls kein sofortiger Impfanspruch des Antragsstellers bestehe. Zudem gewähre Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Allenfalls dann, wenn die Antragsgegnerin systematisch gleichheitswidrig bei der Verteilung des Impfstoffs vorgehe, könne sich ein Anspruch auf eine unverzügliche Schutzimpfung ergeben. Ob dies der Fall sei, hänge entscheidend davon ab, ob es dieser innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist gelinge, eine sachlich gerechtfertigte Priorisierungsentscheidung zu treffen.

Die Entscheidung im vollen Wortlaut finden Sie hier.

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Beantragung von Corona-Hilfen: Anmeldung per beA möglich

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die als sog. prüfende Dritte für ihre Mandantschaft Corona-Neustarthilfe oder Überbrückungshilfe III beantragen, können sich an dem dafür bereitgestellten Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie einmalig mit ihrer beA-Karte registrieren und auch künftig die beA-Karte für weitere Anmeldungen nutzen. Die Bestätigung der Identität wurde eingeführt, um Betrugsfälle im Zusammenhang mit der Beantragung von Corona-Hilfen einzudämmen. Dazu hat das Ministerium prüfende Dritte, die in den Berufsverzeichnissen keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, per Einschreiben angeschrieben und gebeten, ihre Identität durch Eingabe eines Codes zu bestätigen. Als Alternative hierzu hat die BRAK in Kooperation mit dem Ministerium für Anwält*innen die Möglichkeit geschaffen, die beA-Karte zur Authentifizierung zu nutzen. Dieses Verfahren stellt ein sichereres Verfahren als die Anmeldung über Benutzernamen und Passwort dar und sollte daher unbedingt von den Kolleginnen und Kollegen genutzt werden.

Seit Mitte April wurde zusätzlich zur Verbesserung der Datenqualität ein elektronischer Datenabgleich mit der Finanzverwaltung eingeführt. Bei Antragstellung wird nunmehr die vom Antragsteller angegebene IBAN mit den beim Finanzamt hinterlegten Daten abgeglichen. Auch dies ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg, Betrugsversuche schon bei Antragstellung zu erkennen. Voraussetzung für den elektronischen Datenabgleich ist, dass man bei der Antragstellung die Steuernummer im vereinheitlichten Bundesschema angibt.

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Strafbarkeit von „Impfdränglern“?

Die derzeit häufig diskutierte Frage, ob sich Personen strafbar machen oder sonst sanktioniert werden können, die versuchen, eine Corona-Schutzimpfung zu erhalten, obwohl sie nach der in der Corona-Impfverordnung festgelegten Priorisierung noch nicht an der Reihe sind, beantwortet der Vorsitzende des BRAK-Ausschusses Strafprozessrecht, Dr. Christoph Knauer, im Interview mit dem Spiegel. Es gibt, so Knauer, keinen Straftatbestand und auch keine einschlägigen Bußgeldvorschriften. Lediglich in bestimmten Fällen könnten sich „Impfdrängler“ strafbar machen, etwa, wenn sie ein ärztliches Attest fälschen. Nicht strafbar sei es jedoch, wenn etwa eine Schwangere mehr als die zwei erlaubten Kontaktpersonen angibt, die dann prioritär geimpft werden können. Es wäre aus seiner Sicht auch nicht sinnvoll, dies unter Strafe zu stellen, denn jeder Mensch habe einen Impfanspruch, es handele sich lediglich um einen Verstoß gegen die in der Impfverordnung festgelegte Priorisierung; der Gesetzgeber habe ein Parlamentsgesetz, das eine Sanktionierung ermöglicht hätte, hier nicht für erforderlich gehalten.

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OLG Jena hebt Beschluss aus Weimar auf

Ein Familienrichter des AG Weimar hatte zwei Schulleitungen untersagt, eine Maskenpflicht für Kinder anzuordnen und seine Entscheidung mit einer Gefährdung des Kindeswohls begründet. Die Entscheidung ist hoch umstritten, weil die Verwaltungs- und nicht die Familiengerichte für die Überprüfung von Corona-Schutzmaßnahmen zuständig sind. Gegen den Richter wird wegen des Verdachts der Rechtsbeugung ermittelt.

Das OLG Jena hat zwischenzeitlich die umstrittene Entscheidung des AG Weimar aufgehoben. Es bestehe keine Zuständigkeit der Familiengerichte zur Überprüfung von Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen. Eine Befugnis des Familiengerichts zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber Behörden bzw. Beamten dieser Behörden folge insbesondere nicht aus § 1666 IV BGB. Träger staatlicher Gewalt seien keine „Dritten“ im Sinne der Vorschrift, gegen die in Angelegenheiten der Personensorge Maßnahmen getroffen werden könnten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das OLG die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

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Einführung der elektronischen Akte beim Landgericht Dortmund

Der Präsident des Landgerichts Dortmund weist darauf hin, dass zum 31.5.2021 stufenweise die elektronische Akte eingeführt wird. Nähere Informationen finden Sie hier.

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Bau- und Immissionsschutzsachen: Neue Streitwertannahmen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Streitwertannahmen der mit Bau- und Immissionsschutzsachen befassten Senate überarbeitet. Sie wurden an die seit der aus dem Jahr 2002 stammenden derzeitigen Fassung erheblich gestiegenen Bau- und Immobilenpreise angepasst. Die Preissteigerung beträgt im Landesdurchschnitt mehr als 50%; in den großen Städten und in den wirtschaftsstarken Regionen liegt sie noch deutlich darüber. Daher bildeten die bisherigen Streitwertannahmen das wirtschaftliche Interesse an einem Bauvorhaben nicht mehr zutreffend ab. Eingearbeitet wurde ferner die Rechtsprechung des Bau- und des Immissionsschutzsenats und der Verwaltungsgerichte aus den vergangenen Jahren. Daher wurden zahlreiche Fallgruppen und Differenzierungen neu in den Katalog aufgenommen, insb. im Bereich der Windenergie, der in den vergangenen 20 Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen hat. Andere Fallgruppen, die in der Praxis keine Bedeutung (mehr) haben, wurden gestrichen.

Die neuen Streitwertannahmen gelten für alle Verfahren in Bau- und Immissionsschutzssachen, die ab dem 1.6.2021 beim Oberverwaltungsgericht eingehen.

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Rechtsanwaltsfachangestellte: Erneuter Rückgang neuer Ausbildungsverträge

Trotz der Corona-Pandemie stieg die Zahl neu abgeschlossener Ausbildungsverträge in den freien Berufen in den vergangenen sechs Monaten um 4,9 % an. Mit 11.147 neuen Verträgen liegt die Zahl – nach einem Einbruch zum 31.3.2020 gegenüber dem Vorjahr – nahezu wieder im Bereich der Werte vor der Corona-Krise. Dies gab der Bundesverband der Freien Berufe e.V. (BFB) als Ergebnis seiner halbjährlichen Ausbildungsstatistik bekannt. Anders stellt sich das Bild jedoch bei den Auszubildenden zum/zur Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten dar. Hier wurden zwischen dem 1.10.2020 und dem 31.3.2021 insgesamt 1.215 neue Ausbildungsverträge abgeschlossen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum bedeutet dies einen Rückgang um 0,8 % (31.3.2020: 1.225). Entgegen den Entwicklungen in den anderen Freien Berufen ist in den alten Bundesländern die Anzahl der Ausbildungsverträge um 3,2 % (31.3.2021: 1.115; Vorjahr: 1.152) zurückgegangen, während sie in den neuen Bundesländern – die in den Jahren zuvor überwiegend einen Abwärtstrend zu verzeichnen hatten – um 37 % (31.3.2021: 100; Vorjahr: 73) gestiegen ist.

Unter dem Motto „Wir bilden die Zukunft aus!“ hat der BFB eine Kampagne zur Steigerung der Ausbildungsbereitschaft von Freiberuflern und zur Steigerung der Zahl der Ausbildungsangebote gestartet. Ziel ist, das Interesse für eine Ausbildung bei den Freien Berufen zu wecken und deren Wert herauszustellen.

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Soldan Moot: Engagierte Kolleginnen und Kollegen gesucht

Der Hans Soldan Moot zur anwaltlichen Berufspraxis geht in seine neunte Runde. Auch in diesem Jahr wird in dem Wettbewerb für Jura-Studierende anhand eines fiktiven Falls, der zivil- und berufsrechtliche Probleme enthält, ein Gerichtsverfahren simuliert, um den Studierenden frühzeitig einen Einblick in die anwaltliche Tätigkeit zu ermöglichen. Jeweils zwei Teams verschiedener juristischer Fakultäten aus ganz Deutschland agieren als Kläger- oder Beklagtenvertreter; sie verfassen dazu Schriftsätze und treten in mündlichen Verhandlungen auf. Kolleginnen und Kollegen, die den Soldan Moot durch die Bewertung von Schriftsätzen, als Juroren oder Richter unterstützen möchten, sind dazu herzlich aufgerufen.

Die mündlichen Verhandlungen sind für den 7.–9.10.2021 geplant. Ob sie als Online- oder Präsenzveranstaltung stattfinden, wird von der Pandemie-Entwicklung abhängig gemacht.

Der Soldan Moot wurde vom Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Leibniz Universität Hannover und der Soldan Stiftung zusammen mit dem Deutschen Juristen-Fakultätentag, dem Deutschen Anwaltverein und der BRAK ins Leben gerufen. Regelmäßig nehmen bis zu 30 Teams aus verschiedenen deutschen Universitäten an dem Wettbewerb teil. Den Auftakt bildet in jedem Jahr die Hannoversche Anwaltskonferenz mit zahlreichen Fachvorträgen zum Berufsrecht. Sie findet in diesem Jahr am 6.10.2021 statt.

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beA-Newsletter

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Nachrichen aus Brüssel

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