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KammerInfo

Ausgabe Nr. 11/2021, vom 07. Juni 2021

Inhaltsverzeichnis:

Umfrage zu den Auswirkungen von Corona auf die Deutsche Anwaltschaft

Die Bundesrechtsanwaltskammer möchte die Situation der Anwaltschaft in – und später nach der Corona-Krise – weiterhin aktiv begleiten und die Entwicklungen mit der dritten Umfrage überprüfen. Bitte nehmen Sie sich daher kurz Zeit und beantworten – anonym – einige aktuell besonders relevante Fragen. Wir sind für Ihre Teilnahme dankbar, ganz gleich, ob Sie schon bei den ersten beiden Umfragen teilgenommen haben oder sich nun erstmals beteiligen. Die Umfrage finden Sie hier. Eine Teilnahme ist bis zum 14.06.21, 23:59 Uhr, möglich.

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Geldwäsche-Prävention: Registrierungspflicht bei der FIU

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in bestimmten Fällen Verpflichtete nach dem zum 1.1.2020 aufgrund der 5. EU-Geldwäscherichtlinie novellierten Geldwäschegesetz (GwG). Hierzu zählen nach § 2 I Nr. 10 GwG etwa die Beratung bei Finanz- oder Immobilientransaktionen oder bei Zusammenschlüssen und Übernahmen sowie die steuerliche Beratung. Mit der Novelle wurde auch die Pflicht eingeführt, sich – unabhängig von der Abgabe einer konkreten Verdachtsmeldung – bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zu registrieren (§ 45 I 2 GwG). Die FIU stellt hierfür das elektronische Meldeportal goAML Web zur Verfügung. Die Pflicht zur Registrierung besteht mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab dem 1.1.2024.

Die FIU empfiehlt eine frühzeitige Registrierung im Meldeportal goAML Web. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollten sich bereits im Vorfeld mit Ihren Pflichten im Zusammenhang mit der Meldepflicht nach §§ 43 ff. GwG befassen, um im Bedarfsfall unverzüglich eine Verdachtsmeldung abgeben zu können. Im Meldeportal und auf der Website der FIU finden sich zudem Publikationen der FIU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die als Hilfestellung dienen können. Mit einer Registrierung wird der Aufsichtsbehörde im Falle einer Kontrolle signalisiert, dass man sich als Verpflichteter bereits mit den sich aus dem GwG ergebenden Meldepflichten auseinandergesetzt hat.

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Scharfe Kritik der BRAK an Vorpreschen bei Wiederaufnahme zu Lasten Freigesprochener

Die BRAK hat sich entschieden gegen ein weiteres Gesetzesvorhaben gewandt, das kurz vor Ende der Legislaturperiode noch realisiert werden soll. Danach soll es künftig möglich sein, nach einem Freispruch vom Vorwurf einer Straftat, die von Gesetzes wegen nicht verjährt (Mord und Völkermord), das Verfahren zu Lasten des Freigesprochenen wieder aufzunehmen, wenn nachträglich neue Beweismittel bekannt werden. Die bereits vorhandenen Wiederaufnahmegründe, die nur in Härtefällen eingreifen, sollen damit um einen weiteren Grund ergänzt werden. Die BRAK kritisiert scharf, dass die Verbände bei diesem wichtigen Vorhaben nicht eingebunden wurden. Weder fand eine Verbändeanhörung statt noch wurde der Entwurf, der zu einem radikalen Paradigmenwechsel im Strafverfahren führen würde, der BRAK überhaupt zugeleitet.

Die BRAK hatte bereits im Zusammenhang mit der Corona-Krisengesetzgebung wiederholt bemängelt, dass Verbändeanhörungen nicht oder nur mit extrem kurzen Fristen stattfanden. Es sei nicht nachvollziehbar, das nunmehr auch bei Gesetzesvorhaben ohne Corona-Bezug an den Rechtsanwendern als Experten, also der Anwaltschaft, vorbei agiert werde, empörte sich BRAK-Vizepräsidentin Ulrike Paul. Die Schaffung eines neuen Wiederaufnahmegrundes führe zu einem Paradigmenwechsel im Strafrecht, nämlich zu einer klaren Durchbrechung der Rechtskraft. Diese solle hier überdies in einem Hau-Ruck-Verfahren durchgesetzt werden. Für die gebotene sorgfältige Prüfung – und ordnungsgemäße Beteiligung der Verbände – sei bei dem anvisierten sportlichen Zeitplan in den letzten beiden Sitzungswochen des Bundestages schlicht kein Raum.

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Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 1.7.2021

Die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850c der Zivilprozessordnung wurden zum 1.7.2021 insgesamt leicht erhöht. Die entsprechende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wurde am 21.5.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Ab dem 1.7.2021 beträgt der monatlich unpfändbare Beträge nach


Die wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Dort sind auch die konkreten Pfändungsfreibeträge in einer Tabelle dargestellt.

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BGH: „partners“ als Bezeichnung einer Rechtsanwaltsgesellschaft zulässig

Die Verwendung des englischen Begriffs „partners“ in der Firmenbezeichnung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist zulässig. Dies entschied der BGH in einem aktuellen Beschluss, der eine Rechtsanwalts-GmbH betrifft. Die zuständige Rechtsanwaltskammer hatte beim Registergericht die Löschung der Firma beantragt, weil sie in der Verwendung des Wortes „partners“ für eine GmbH einen Verstoß gegen das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) sieht. Der Löschungsantrag und die gegen seine Abweisung gerichtete Beschwerde hatten ebenso wenig Erfolg wie die beim BGH eingelegte Rechtsbeschwerde.

Die Namenszusätze „Partnerschaft“ oder „Partner“ sind nach § 2 I PartGG verpflichtend von Partnerschaftsgesellschaften zu führen; § 11 I PartGG erlaubt es nur Partnerschaften im Sinne des PartGG, diese Namenszusätze zu führen. Nach Ansicht des BGH ist jedoch nur die Verwendung exakt dieser Bezeichnungen beschränkt, nicht jedoch die Verwendung ähnlicher Bezeichnungen. Das englische Wort „partners“ dürfte als Rechtsformzusatz für eine Partnerschaftsgesellschaft nicht verwendet werden.

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OLG Hamm Rechtsprechungsübersicht Juni 2021

Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht finden Sie hier.

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Zuständige Aufsichtsbehörde:
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