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KammerInfo

Ausgabe Nr. 15/2021, vom 30. Juli 2021

Inhaltsverzeichnis:

Hochwasser: Unterstützung für betroffene Anwältinnen und Anwälte

Das Hochwasser Mitte Juli hat vor allem in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen große Schäden hinterlassen. Auch zahlreiche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind betroffen, ihre Kanzleien sind beschädigt oder sogar vollständig zerstört. Über Unterstützungsmöglichkeiten informiert die BRAK auf einer Sonderseite, auf der insbesondere die Hilfsangebote der Rechtsanwaltskammern in den vom Hochwasser betroffenen Gebieten zusammengestellt sind.

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Hilfe für Anwaltskanzleien im Hochwassergebiet

Die Starkregenfälle und das anschließende Hochwasser der vergangenen Tage haben auch in unserem Kammerbezirk schwere Verwüstungen angerichtet. Die Regenmassen haben die Pegelstände von Flüssen und Bächen teilweise um ein Vielfaches ansteigen lassen. Keller wurden geflutet, ganze Gebäude weggerissen und Menschen haben ihr Leben verloren. Nach ersten Informationen sind auch Anwaltskanzleien von der Zerstörungskraft des Wassers betroffen.

Die Rechtsanwaltskammer Hamm hat daher ein Spendenkonto bei der Sparkasse Münsterland-Ost (DE56 4005 0150 0000 6052 04 – Verwendungszweck: „Hochwasserhilfe“) eingerichtet. Den Spendenaufruf des Präsidenten finden sie hier. Als Nachweis der steuerbegünstigten Zuwendungen genügt, so das Schreiben des Ministeriums der Finanzen NRW vom 16.07.2021, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts.

Zur Unterstützung betroffener Kolleginnen und Kollegen sind auch Sachspenden sehr willkommen. Sollten Sie Bürotechnik (Laptops, PCs, Telefone etc.), Büromöbel, Räumlichkeiten oder sonstige Unterstützung zur Verfügung stellen können, hat die Rechtsanwaltskammer Hamm eine Hilfsangebots-Börse eingerichtet.

Ist Ihnen eine betroffene Anwaltskanzlei bekannt, melden Sie sich bitte bei der Rechtsanwaltskammer, um schnell Hilfeleistung organisieren zu können. Allen Spenderinnen und Spendern dankt die Rechtsanwaltskammer sehr herzlich für Ihren solidarischen Beitrag!

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Soforthilfe für vom Hochwasser Betroffene

Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, Betroffenen der Hochwasserkatastrophe Soforthilfe zu gewähren. Im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe kann für jede betroffene Betriebsstätte eine Billigkeitsleistung in Höhe von 5.000,00 € abgerufen werden. Die Soforthilfe soll eine erste finanzielle Überbrückung schaffen und kann in der Regel über die Gemeinden in den Hochwassergebieten beantragt werden.

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BRAK-Podcast: Sonderausgabe zur Hochwasserkatastrophe

Anlässlich der Hochwasserkatastrophe, die auch viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte betrifft, erschien eine Sonderausgabe des BRAK-Podcasts „(r)echt interessant“ unter dem Titel „Sharing is caring – Die Hochwasser-Notfall-Folge“. Unsere Kolleginnen und Kollegen kämpfen in Teilen Deutschlands wirtschaftlich gerade an zwei Fronten: Erst Corona – und nun das Hochwasser. Wer in den letzten Tagen das Geschehen in den Medien verfolgt hat, weiß: Aus Teilen Deutschlands erreichen uns seit knapp einer Woche erschreckende Bilder. Wassermassen rissen alles mit sich, vernichteten Häuser und Existenzen. Besonders Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen wurden massiv von der Unwetterkatastrophe getroffen. Anlass genug, unseren Blick in einer Sonderausgabe unseres Podcasts auf die betroffenen Kolleginnen und Kollegen zu richten. Rechtsanwalt Hans-Ulrich Otto, Präsident der Rechtsanwaltskammer Hamm, berichtet, wie es den Kolleginnen und Kollegen aktuell geht, womit sie zu kämpfen haben und wie wir alle helfen können. Stichwort: Solidarität oder – wie im Titel der heutigen Folge – sharing is caring.

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Schlichtungsstelle: Jubiläumsschrift zum zehnjährigen Bestehen

Die auf Initiative der BRAK eingerichtete Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft hat zum 1. Januar 2011 offiziell ihre Arbeit aufgenommen und schlichtet damit bereits seit 10 Jahren vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und ihren (ehemaligen) Mandantinnen und Mandanten aus dem Mandatsverhältnis. Zum zehnjährigen Bestehen hat die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft eine Jubiläumsschrift herausgegeben.

Nach Geleitworten von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht und BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels blickt die Jubiläumsschrift in verschiedenen Beiträgen auf die Anfänge der Schlichtungsstelle und die Gründe für ihre Einrichtung, auf die Erfahrungen und das Verfahren beim Schlichten sowie auf Zahlen und Fakten, ferner auf das Wesen der Schlichtung und auf eine Reihe weiterer die Praxis sowie die Zukunft der Schlichtung betreffender Aspekte.

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Berufsausbildung: Empfehlungen zur Teilzeitausbildung sowie zu verkürzter oder verlängerter Ausbildung

Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat die Empfehlungen seines Hauptausschusses zur Teilzeit-Berufsausbildung sowie zur Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungsdauer, zur Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer und zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung aktualisiert. Die Möglichkeiten zur Teilzeitausbildung wurden durch das zum 1.1.2020 in Kraft getretene Berufsbildungs-Modernisierungsgesetz ausgeweitet. Mit den Empfehlungen gibt das BIBB ausbildenden Betrieben eine Richtschnur für die konkrete Anwendung der Regelungen in Ausbildungsverhältnissen an die Hand. Die Empfehlungen sind auch für die Ausbildung von Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten relevant.

Die Empfehlung zur Teilzeitausbildung enthält konkrete Angaben und Berechnungsbeispiele, wie sich die Dauer einer ganz oder während eines Teils der Ausbildung in Teilzeit absolvierten Berufsausbildung berechnet. Die Empfehlung zur Verkürzung bzw. Verlängerung der Ausbildungszeit usw. formuliert Grundsätze dafür, in welchen Fällen eine Verkürzung der Ausbildungszeit vor oder nach Beginn der Ausbildung vereinbart werden kann. Ferner enthält sie Vorgaben zur Anrechnung anderweitiger beruflicher Vorbildung, die im Ergebnis ebenfalls zu einer kürzeren Ausbildungsdauer führt. Zudem sind Grundsätze enthalten, nach denen eine vorzeitige Zulassung von Auszubildenden zur Abschlussprüfung in Betracht kommt.

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Commercial Courts: BRAK regt Pilotprojekt an

In ihrer Stellungnahme zu einem Gesetzentwurf des Bundesrates zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten hat die BRAK die damit beabsichtigte Schaffung so genannter Commercial Courts, vor denen Handelsverfahren mit internationalem Bezug und einem Streitwert von über zwei Millionen Euro – bei entsprechender ausdrücklicher Gerichtsstandsvereinbarung – auch erstinstanzlich geführt werden können, grundsätzlich begrüßt. Mit dem Gesetz will der Bundesrat auch künftig die hohe Qualität und Attraktivität der Ziviljustiz insbesondere in Wirtschaftsstreitverfahren sichern und ein zunehmendes Abwandern wirtschaftlich bedeutsamer Rechtsmaterien in andere Rechtskreise oder die Schiedsgerichtsbarkeit vermeiden. Hierzu soll u.a. den Ländern in § 119b GVG die Möglichkeit eröffnet werden, an Oberlandesgerichten entsprechende Senate einzurichten. Aus Sicht der BRAK sollte zunächst eruiert werden, ob diese Ziele mit der Einrichtung von Commercial Courts überhaupt erreichbar sind und welche Kosten für den Aufbau und Unterhalt solcher speziellen Spruchkörper anfallen. Hierzu schlägt sie vor, an einem deutschen Gericht versuchsweise einen Commercial Court einzurichten, an dem dann u.a. auch erprobt werden soll, das Verfahren auf Englisch zu führen.

In ähnlichem Sinne äußerte sich auch die Bundesregierung zu dem Gesetzesvorschlag des Bundesrates. Sie begrüßt das Anliegen einer weiteren Förderung und Stärkung des Justizstandorts Deutschland und hält Commercial Courts für ein geeignetes Mittel hierfür; die Einzelheiten müssen aber aus ihrer Sicht noch vertieft geprüft werden, insbesondere die Einrichtung neuer Spruchkörper vor dem Hintergrund insgesamt sinkender Eingangszahlen in der Zivilgerichtsbarkeit und insb. vor den Kammern für Handelssachen.

Der Gesetzentwurf wurde zwar in den Bundestag eingebracht, von diesem aber vor der parlamentarischen Sommerpause nicht mehr beraten. Es steht allerdings zu erwarten, dass er in dieser Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet werden und daher der Diskontinuität unterfallen wird.

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BAG: Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers im Rahmen der Syndikuszulassung

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kann erfordern, dass der Arbeitgeber einem angestellten Volljuristen für das Zulassungsverfahren als Syndikusrechtsanwalt eine Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer aushändigt bzw. die im Rahmen der Tätigkeitsbeschreibung erforderlichen Erklärungen abgibt. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem jüngst veröffentlichten Urteil.

Der Entscheidung liegt die Klage eines angestellten Gewerkschaftssekretärs zugrunde. Dieser hatte im Jahr 2017 seine Arbeitgeberin aufgefordert, ihm eine Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwalt auszustellen, was diese mit Hinweis darauf verweigerte, dass der Kläger als gewerkschaftlicher Interessenvertreter und nicht als Syndikus eingestellt worden sei und er keinen Anspruch auf die hierzu erforderliche Änderung des Arbeitsvertrags habe. Mit der Tätigkeitsbeschreibung wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer belegt, dass die Tätigkeit die in § 46 II–V BRAO normierten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Anderen Gewerkschaftssekretär*innen, die wie der Kläger ebenfalls mit Rechtsschutzaufgaben betraut waren, hatte die Arbeitgeberin Tätigkeitsbeschreibungen erteilt und ihnen so die Syndikuszulassung ermöglicht.

Vor dem ArbG Offenbach a.M. hatte die Klage Erfolg. Das Hessische LAG wies sie auf die Berufung der Arbeitgeberin ab. Das BAG hob die Entscheidung des LAG auf, konnte aber auf der Grundlage von dessen Feststellungen nicht entscheiden, ob der Klageantrag begründet ist und verwies die Sache daher an das LAG zurück. Grundsätzlich könne der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in einer solchen Konstellation anwendbar sein. Im konkreten Fall kommt es aber darauf an, ob die Arbeitgeberin hinsichtlich der Syndikuszulassung eine alle oder mehrere Betriebe umfassende Handhabung hat – dann wäre die Klage begründet – oder ob die Entscheidung jeweils nur auf einzelne Betriebe begrenzt ist - dann würde der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht eingreifen und der Kläger hätte keinen Anspruch. Das LAG muss daher nun feststellen, ob es eine bundeseinheitliche Handhabung für mit dem Kläger vergleichbare Gewerkschaftssekretäre gegeben hat.

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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