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KammerInfo

Ausgabe Nr. 16/2021, vom 19. August 2021

Inhaltsverzeichnis:

Wahlprüfsteine und Kernforderungen der BRAK für die kommende Legislaturperiode

Die BRAK hat Wahlprüfsteine und Kernforderungen für die 20. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages erarbeitet. Darin fordert sie unter anderem, dass die anwaltliche Verschwiegenheit nicht durch Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten insbesondere gegenüber Steuer- und Datenschutzaufsichtsbehörden, ausgehöhlt werden darf. Sie fordert zudem eine Neuauflage des „Pakts für den Rechtsstaat“, in der die Anwaltschaft von Beginn an ausdrücklich und sachgerecht berücksichtigt wird. Weiter betont sie, dass die Digitalisierung der Justiz weiter vorangetrieben werden muss; dies dürfe aber nicht zu einer Verkürzung des Zugangs zum Recht führen. Anwaltliche Beratung und Vertretung in Verfahren bei Gerichten und Behörden dürfe nicht ersetzt werden. Die Justiz müsse auch in der Fläche präsent bleiben.

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Überbrückungshilfe III plus gestartet

Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler*innen, die von Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen auch im dritten Quartal 2021 stark betroffen sind, können seit Ende Juli für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 über die Überbrückungshilfe III plus unterstützt werden. Voraussetzung für die Förderung ist ein coronabedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 %. Die Anträge müssen über sog. prüfende Dritte – dies sind Rechtsanwält*innen, Steuerberater*innen oder Wirtschaftsprüfer*innen und vereidigte Buchprüfer*innen – gestellt werden.

Auf der Online-Plattform zur Beantragung der Überbrückungshilfen können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sich mit ihrer beA-Karte anmelden.

Die Förderung entspricht weitgehend der Überbrückungshilfe III. Neu hinzugekommen ist die sog. Restart-Prämie. Wer im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholt, neu einstellt oder anderweitig die Beschäftigung erhöht, kann alternativ zur allgemeinen Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe als Zuschuss zu den steigenden Personalkosten erhalten. Unternehmen, denen die Zahlungsunfähigkeit droht, wird es außerdem erleichtert, durch gezielte Stabilisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen eine Insolvenz zu vermeiden. Ersetzt werden Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung. Zudem werden bauliche Maßnahmen und andere Investitionen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung gefördert. Welche Maßnahmen konkret förderfähig sind, wird in den FAQ in Form einer Positivliste festgelegt. Durch diese Klarstellung wird zusätzliche Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen.

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Anwaltliches Berufsrecht: Neue Regelung für Vertretung seit dem 1.8.2021

Seit dem 1.8.2021 gelten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte neue Regelungen für die Bestellung einer Vertretung für Urlaubs- und Krankheitsfälle. Das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften brachte insofern Erleichterungen gegenüber der bisherigen Rechtslage. Anders als bisher muss die Vertretung nicht mehr der zuständigen Rechtsanwaltskammer angezeigt werden; der selbst zu bestellenden Vertretung müssen bestimmte Zugriffsrechte auf das beA des/der Vertretenen eingeräumt werden; zudem wurde der Zeitraum verlängert, ab dem eine Vertretung bestellt werden muss.

Nach der bisherigen Rechtslage (§ 53 I BRAO a.F.) mussten Anwältinnen und Anwälte für ihre Vertretung sorgen, wenn sie länger als eine Woche daran gehindert waren, ihren Beruf auszuüben oder wenn sie sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen wollten. Die Bestellung hatten sie ihrer Rechtsanwaltskammer anzuzeigen (§ 53 VI BRAO a.F.). Konnten oder wollten sie die Vertretung nicht selbst bestellen, so veranlasste die Kammer die Bestellung. In beiden Fällen wurde die Vertretung im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) eingetragen (§ 31 III Nr. 8 BRAO a.F.). Auf der Grundlage der Eintragung im BRAV erhielt die Vertretung in einem automatisierten Verfahren durch die BRAK für die Dauer ihrer Bestellung einen auf die Übersicht der eingegangenen Nachrichten beschränkten Zugang zum beA des Vertretenen.

Seit dem 1.8.2021 muss eine Vertretung erst bestellt werden, wenn die Anwältin oder der Anwalt länger als eine Woche daran gehindert ist, ihren/seinen Beruf auszuüben oder plant, sich länger als zwei Wochen – und nicht mehr länger als eine Woche – von der Kanzlei zu entfernen; die Vertretung soll einer anderen Anwältin/einem anderen Anwalt übertragen werden (§ 53 BRAO). Die Pflicht, die Bestellung einer Vertretung der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen, ist entfallen. Neu geschaffen wurde in § 54 II BRAO die Berufspflicht, der selbst bestellten Vertretung einen Zugriff zum eigenen beA einzuräumen. Der Vertretung muss zumindest die Berechtigung eingeräumt werden, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.

Eine Anleitung, wie man Berechtigungen zum Zugriff auf das eigene beA-Postfach für andere Personen einrichtet, ist im beA-Support-Portal der BRAK veröffentlicht; weitere Hinweise hierzu finden sich auch im beA-Newsletter.

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Überlegungen zur Reform des Namensrechts

Die BRAK begrüßt die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgestellten Eckpunkte zur Reform des Namensrechts. Die von einer Arbeitsgruppe von Expert*innen aus Justiz, Behörden und Wissenschaft erarbeiteten Eckpunkte sehen insbesondere vor, die in verschiedenen Gesetzen enthaltenen Bestimmungen zum Namensrecht in einem Gesetz zusammenzuführen sowie ein übersichtliches System zum Namenserwerb zu schaffen, das auch die Möglichkeiten, den Namen zu ändern sowie Doppelnamen zu führen, erleichtern soll. Zudem soll die Zuständigkeit für namensrechtliche Fragen bei den Standesämtern konzentriert werden. Diesen zurückhaltend liberalisierenden Ansatz begrüßt die BRAK. Sie hält es jedoch für sachgerechter, das Namensrecht im Familienrecht (4. Buch des BGB) und nicht im Allgemeinen Teil des BGB zu konzentrieren, da die Namensgebung einen engen Bezug zu familienrechtlichen Ereignissen habe.

Die angedachte Möglichkeit, alle zehn Jahre den Vor- und/oder Familiennamen ändern zu dürfen, lehnt die BRAK hingegen ab. Die Namensänderung müsse auch weiterhin einen wichtigen Grund voraussetzen; dies diene u.a. dem Schutz des Rechtsverkehrs und schütze zudem Personen, deren Namen faktisch ihre Marke sei, etwa Künstler*innen, Politiker*innen oder Unternehmer*innen, davor, dass jemand anderes ihren Namen annehmen und sich ihren Ruf zunutze machen könne.

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Beendigung des Anwaltsuchdienstes der Rechtsanwaltskammer Hamm

Seit weit mehr als 20 Jahren bietet die Rechtsanwaltskammer Hamm für das rechtsuchende Publikum und die Mitglieder der Kammer den „Anwaltsuchdienst“ an. Dabei steht dieser zusätzliche und freiwillige „Anwaltsuchdienst“ neben dem obligatorischen Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer Hamm und dem Gesamtverzeichnis der BRAK (BRAV) nach § 31 BRAO. Bislang konnten sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit einer Vielzahl von Schwerpunkten ihrer anwaltlichen Tätigkeit und auch Fremdsprachenkenntnissen in diesen Anwaltsuchdienst eintragen lassen. In den letzten Jahren ist aber nicht nur die Anzahl der Kolleginnen und Kollegen, die den Anwaltsuchdienst nutzen, stark zurück gegangen. Auch die Anzahl der Anfragen sowohl per Internet (Nutzung des Online-Anwaltsuchdienstes), als auch telefonische Nachfragen bei der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer, haben sich kontinuierlich erheblich reduziert. Mittlerweile ist nur noch ein Bruchteil der Nutzer zu verzeichnen, die noch vor 10 Jahren das Suchsystem in Anspruch genommen haben. Die Hintergründe dieser Entwicklung mögen vielfältig sein – der wichtigste Grund kann darin liegen, dass internetbasierte Suchmöglichkeiten durch eine Freitextsuche z. B. in Google mittlerweile häufiger genutzt werden als die Recherchemöglichkeit in einer Datenbank. Deshalb wird die Rechtsanwaltskammer Hamm zum 31.12.2021 diesen Anwaltsuchdienst einstellen.

Möchten Sie mit Ihren Tätigkeitsschwerpunkten und Fremdsprachenkenntnissen weiterhin über eine allgemein zugängliche und mit amtlichen Informationen arbeitende Datenbank gefunden werden? Dann nutzen Sie das kostenlose „Find-A-Lawyer”-System des Europäischen Justizportals. Das Besondere an diesem Portal ist, dass die dort hinterlegten Informationen aus den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern und dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer nach § 31 BRAO gespeist werden.

Über „Find-A-Lawyer“ des Europäischen Justizportals kann EU-weit nach Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gesucht werden.
Dabei werden die Informationen teils automatisch durch das BRAV übermittelt; ein anderer Teil der Informationen kann von den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten selbst eingetragen und verwaltet werden.
So werden z. B. die Informationen über Fachanwaltschaften durch die Rechtsanwaltskammern in das Verzeichnis eingetragen und können anhand von „Find-A-Lawyer“ im Internet durch das rechtsuchende Publikum abgerufen werden.
Anders verhält es sich mit den Tätigkeitsschwerpunkten und den Sprachenkenntnissen. Diese nach § 11 RAVPV (Rechtsanwaltsverzeichnis- und Postfachverordnung) geregelten Angaben können Sie selbst im BRAV hinterlegen, ändern und ergänzen. Die dazu notwendigen Änderungen erfolgen über Ihr beA mit der Funktion Postfachverwaltung/Verzeichnisdatenpflege.
Eine detaillierte Beschreibung finden Sie im beA-Newsletter | Ausgabe 11/2020 v. 6.8.2020.

Nutzen Sie diese Möglichkeit, weiterhin mit Ihren Tätigkeitsschwerpunkten und Fremdsprachenkenntnissen auch über eine Datenbank durch das rechtsuchende Publikum gefunden werden zu können.
Davon unabhängig bleibt Ihr Eintrag im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer Hamm und im Gesamtverzeichnis der BRAK (BRAV) nach § 31 BRAO unverändert bestehen.

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Webinar: Legal Tech in Hong Kong und Deutschland

Die Law Society of Hong Kong und die BRAK stellen im Rahmen dieser Veranstaltung die neuesten Entwicklungen im Bereich Legal Tech in den beiden Jurisdiktionen vor. Dargestellt und verglichen werden sollen zunächst die gesetzlichen Regelungen in Hong Kong und Deutschland. Relevant für Deutschland ist hier insbesondere das Legal Tech-Gesetz, welches am 1.10.2021 in Kraft treten soll. In einem zweiten Themenblock geben die Experten aus beiden Jurisdiktionen einen Überblick über den jeweiligen Legal Tech-Markt. Eine Einführung in die gesetzlichen Regelungen in Deutschland gibt Prof. Dr. Christian Wolf, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht der Universität Hannover und Sachverständiger im Rahmen der Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestages zum Legal Tech-Gesetz. Einen Überblick über die deutsche Legal Tech-Landschaft gibt Dr. Christian Lemke, Vizepräsident der BRAK.

Die Veranstaltung findet am 1.9.2021 von 10.00-12.00 Uhr deutscher Zeit statt und ist für alle kostenlos zugänglich. Die Veranstaltung findet auf Englisch statt.

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Warnung vor Betrugsmasche der Fake-Kanzlei „Dr. Herzog & Partner“

Die Rechtsanwaltskammer Köln warnt vor einer Betrugsmasche. Seit Anfang August versendet eine „Kanzlei Dr. Herzog & Partner“ bundesweit Schreiben mit einer „Ankündigung eines gerichtlichen Vorpfändungsbeschlusses“. Die Betroffenen, vornehmlich an ältere Bürgerinnen und Bürger, werden unter dem Vorwand eines Vergleichsschlusses zu Zahlungen ins Ausland aufgefordert. Eine Rechtsanwaltskanzlei mit diesem Namen existiert unter der angegebenen Adresse in Köln nicht. Alle drei auf dem Briefbogen und der Webseite der „Kanzlei“ genannten Personen („Dr. Klaus Herzog“, „Christiane Schilling“ und „Jur. Benedikt Ock“) sind nicht in Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.

Die Rechtsanwaltskammer Köln hat deshalb bei der Staatsanwaltschaft Köln Strafanzeige erstattet.

Bürgerinnen und Bürger können im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis selbst nachprüfen, ob jemand, der sich als Rechtsanwalt bezeichnet, auch tatsächlich als Rechtsanwalt in Deutschland zugelassen ist. Das Anwaltsverzeichnis wird von der BRAK bereitgestellt und tagesaktuell von den Rechtsanwaltskammern gepflegt.

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Mitarbeiterseminare 2021

Die Aus- und Fortbildung von in Rechtsanwaltskanzleien tätigen Mitarbeiter ist eine wichtige Aufgabe des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Hamm.

Nachdem im letzten Jahr coronabedingt keine Mitarbeiterseminare stattfinden konten, werden wir im 2. Halbjahr - nunmehr in Form von Online-Seminaren - unsere Reihe der Mitarbeiterseminare fortsetzen.

Angeboten werden ein Seminar zum Thema „RVG für Fortgeschrittene“ am 04.11.2021, Referent: Hans May und ein Seminar zum Thema „Aufbauseminar Zwangsvollstreckung“, Referentin: Rechtsanwältin und Notarin Mihaela Dragu am 11.11.2021. Nähere inhaltliche Informationen zu den Seminaren finden Sie unter https://www.datev.de/cuonpu2/mandant/16/SeminarUebersichtLayout.jspx unter der Zielgruppe „Seminar für Mitarbeiter“.

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BGH: Sammelklage-Inkasso nach Insolvenz von Air Berlin zulässig

Eine Rechtsdienstleisterin für Inkassodienstleistungen darf mehrere Forderungen gebündelt gerichtlich geltend machen. Dies hat der BGH in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 13.7.2021 entschieden. Inkassodienstleistungen nach §§ 10 I 1 Nr. 1, 2 II 1 RDG umfassen nach der Rechtsprechung des BGH auch Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen. Dies gilt, wie er nunmehr entscheiden hat, auch für das sog. Sammelklage-Inkasso, bei dem mehrere Forderungen gesammelt und gebündelt gerichtlich geltend gemacht werden. Auch diese Form des Inkasso ist demnach eine nach dem RDG zulässige Rechtsdienstleistung.

Die Entscheidung betrifft eine als Inkassodienstleisterin gem. § 10 I 1 Nr. 1 RDG registrierte GmbH, die nach der Insolvenz der Fluggesellschaft Air Berlin die Ansprüche von Kunden auf Rückzahlung bezahlter, aber nicht mehr durchgeführter Flüge gebündelt klageweise geltend machte. Hierzu ließ sie sich von den Kunden deren Ansprüche abtreten; den Kunden sollten hierbei keine Kosten entstehen, im Erfolgsfall sollten sie 35 % der eingezogenen Forderung an die GmbH als Honorar zahlen. Das LG Berlin sowie das Kammergericht (KG) hielten die Klage für unbegründet. Nach Ansicht beider Instanzgerichte war das von der GmbH betriebene Sammelklage-Inkasso nicht von deren Rechtsdienstleistungsbefugnis gedeckt, die zugrundeliegenden Abtretungen hielten beide Gerichte daher für unwirksam, die GmbH sei daher nicht aktivlegitimiert gewesen.

Dies sah der BGH nunmehr anders. Weder dem Wortlaut noch der Systematik der §§ 1 I 1, 3 RDG lasse sich entnehmen, dass solche Inkassoformen keine zulässigen Rechtsdienstleistungen seien. Bei einer am Schutzzweck des RDG – die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen – orientierten Würdigung erfasse der Begriff der Inkassodienstleistung unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters auch Inkassomodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung von Forderungen abzielen, selbst wenn dazu eine Vielzahl von Einzelforderungen gebündelt werden.

Der BGH hat die Entscheidung des KG aufgehoben und zurückverwiesen, damit das KG noch erforderliche Feststellungen zum Bestehen der Ansprüche treffen kann.

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BVerwG zum Wehrrecht: Bisheriger Wahlverteidiger kann Pflichtverteidiger werden

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem jüngst publizierten Beschluss entschieden, dass ein Wahlverteidiger gem. § 90 I 2 Wehrdisziplinarordnung (WDO) als Pflichtverteidiger beigeordnet werden kann, wenn er für diesen Fall sein Mandat als Wahlverteidiger niederlegt. Damit gibt das BVerwG seine bisherige Rechtsprechung auf, nach der bedingte Anträge zur Bestellung eines Pflichtverteidigers unzulässig waren. Im Strafprozessrecht war die Erklärung eines Wahlverteidigers, das Mandat mit Bestellung zum Pflichtverteidiger niederzulegen, seit Längerem als zulässige innerprozessuale Bedingung behandelt worden; dies wurde durch eine Änderung des § 141 StPO im Jahr 2019 ausdrücklich anerkannt. Voraussetzung nach § 90 WDO sei jedoch, so das BVerwG, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist.

Anlass der Entscheidung war der Fall eines ehemaligen Soldaten, dem Verletzungen der politischen Treuepflicht zur Last gelegt wurden. Dieser hatte in dem gegen ihn geführten Verfahren vor dem Truppendienstgericht einen Wahlverteidiger; auf die Mitteilung des Gerichts, ihm einen Pflichtverteidiger bestellen zu wollen, beantragte der bisherige Wahlverteidiger seine Bestellung zum Pflichtverteidiger und teilte mit, im Falle der Bestellung sein Wahlmandat niederzulegen. Das Truppendienstgericht lehnte den Antrag ab, da eine Pflichtverteidigerbestellung voraussetze, dass keine Verteidigung vorhanden sei; die bedingte Niederlegung des Wahlmandats hielt das Gericht für unzulässig. Der dagegen gerichteten Beschwerde half es nicht ab. Das BVerwG hob die Entscheidung auf und ordnete dem ehemaligen Soldaten seinen bisherigen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger bei.

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OLG Hamm Rechtsprechungsübersicht August 2021

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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