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KammerInfo

Ausgabe Nr. 18/2021, vom 15. September 2021

Inhaltsverzeichnis:

Hochwasserkatastrophe: Vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beschlossen

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 9. September 2021 Maßnahmen zur Unterstützung der von der Hochwasserkatastrophe Mitte Juli Betroffenen beschlossen. Nach dem „Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens ‚Aufbauhilfe 2021‘ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021“ wird unter anderem ein nationaler Solidaritätsfonds „Aufbauhilfe 2021“ geschaffen, der durch den Bund mit 30 Mrd. Euro ausgestattet werden und zur Finanzierung von Soforthilfen für Privathaushalte, Unternehmen und andere Einrichtungen dienen soll. Zudem wird die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen vorübergehend ausgesetzt, die von den Auswirkungen der Starkregenfälle und Hochwasser im Juli 2021 betroffen sind. Voraussetzung ist, dass aufgrund ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen begründete Aussichten bestehen, dass das betreffende Unternehmen saniert werden kann.

Daneben beinhaltet das Gesetz eine Reihe weiterer Maßnahmen, um den Wiederaufbau zu unterstützen und zu beschleunigen, etwa im Bauplanungs-, Eisenbahn- und Bundesfernstraßenrecht. Im Telekommunikationsgesetz wurde zudem die Grundlage für das Aussenden öffentlicher Katastrophen-Warnmeldungen mittels Cell Broadcasting (CB) verankert.

Der Bundesrat wird in einer Sondersitzung am 10.9.2021 über das Aufbauhilfegesetz beraten.

Für vom Hochwasser betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte hat die BRAK Informationen zu verschiedenen Unterstützungsmaßnahmen auf einer Sonderseite zusammengestellt.

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Bundesrats-Rechtsausschuss ebnet Weg für Wiederaufnahme nach Freispruch

Das umstrittene Vorhaben der Koalitionsfraktionen, die Wiederaufnahme eines bereits durch Freispruch abgeschlossenen Strafverfahrens bei Mord und bestimmten völkerstrafrechtlichen Delikten künftig auch dann zu erlauben, wenn neue Beweismittel auftauchen, die eine Verurteilung hoch wahrscheinlich erscheinen lassen, hat im Bundesrat eine weitere Hürde genommen. Der Rechtsausschuss des Bundesrats empfahl dem Plenum in seiner Sitzung am 3.9.2021, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Gegen den vom Bundestag Ende Juni ebenso überraschend wie kurzfristig beschlossenen Entwurf für ein „Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit“ hatten sich die Länder Thüringen, Hamburg, Berlin und Sachsen, unterstützt durch einige andere Länder, gewandt. Sie konnten mit ihrem Anliegen, den Vermittlungsausschuss anzurufen, jedoch nicht durchdringen.

Der Rechtsausschuss beschloss jedoch einen Prüfauftrag an die Bundesregierung hinsichtlich eines weiteren Punktes, der kurzfristig noch in den Gesetzentwurf aufgenommen worden war: Zugleich mit der Schaffung der neuen Wiederaufnahmemöglichkeit soll die zivilrechtliche Verjährung für Anspruche aus den betreffenden, strafrechtlich unverjährbaren Delikten (§ 194 II BGB) abgeschafft werden. Dagegen äußerte der Ausschuss aus Gründen des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit erhebliche Bedenken.

Es zeichnet sich ab, dass das Gesetz letztlich durch das Bundesverfassungsgericht geprüft werden könnte. Presseberichten zufolge gibt es Erwägungen, wonach eine Landesregierung oder ein Viertel der (künftigen) Bundestagsabgeordneten einen abstrakten Normenkontrollantrag gegen das Gesetz stellen könnten.

Die Frage, in welchen Fällen ein Strafverfahren nach erfolgtem Freispruch wieder aufgenommen werden darf, ist seit Langem in Strafrechtswissenschaft und -praxis umstritten. Auch die BRAK hatte das aktuelle Gesetzesvorhaben scharf kritisiert, insbesondere wegen des „Hau-ruck-Verfahrens“ ohne Beteiligung von Verbänden und Fachöffentlichkeit.

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Corona-Arbeitsschutzverordnung erneut verlängert und ergänzt

Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 1.9.2021 den Referentenentwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der am 1.7.2021 in Kraft getretenen neugefassten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beschlossen. Mit der Änderungsverordnung werden die Maßnahmen nach der derzeitigen, noch bis zum 10.9.2021 geltenden Verordnung bis zum 24.11.2021 verlängert, sofern nicht zuvor die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 I 2 IfSG aufgehoben wird. Zudem wurden neue Pflichten für Arbeitgeber:innen geschaffen. Sie sind auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Verhältnis zu ihren Beschäftigten von Bedeutung.

Neu ist, dass Arbeitgeber:innen den Impf- oder Genesenenstatus von Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen; eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht. Zur Steigerung der Impfquote wurde außerdem eine Verpflichtung der Arbeitgeber:innen geschaffen, selbst zur Steigerung der Impfbereitschaft beizutragen, etwa durch Information und Aufklärung ihrer Beschäftigten über mögliche Folgen einer CoViD-19-Erkrankung und Möglichkeiten einer Schutzimpfung, die Unterstützung von Impfangeboten durch die Betriebsärzte im Betrieb sowie die Freistellung von Beschäftigten zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote.

Unverändert gelten die bisherigen Regelungen fort, nach denen unter anderem betriebliche Hygienepläne zu erstellen und zu pflegen sind, in Präsenz arbeitendem Personal mindestens zweimal wöchentlich Selbst- oder Schnelltests angeboten werden müssen, betriebsbedingte Kontakte z.B. durch Homeoffice-Angebote reduziert werden sollen und medizinische Masken zur Verfügung zu stellen sind, wo andere Maßnahmen keinen ausreichende Schutz gewähren.

Die Änderungsverordnung muss noch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

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Schutz interner Untersuchungen durch Anwält:innen: BRAK als Drittbeteiligte vor dem EGMR

Die BRAK wurde in dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wegen der Durchsuchung der Kanzleiräume der Kanzlei Jones Day im Zusammenhang mit dem „Diesel-Skandal“ bei Audi als Drittbeteiligte zugelassen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte die gegen die Durchsuchung gerichteten Verfassungsbeschwerden der Kanzlei sowie dreier ihrer Rechtsanwälte, die zuvor mit internen Ermittlungen im „Diesel-Skandal“ betraut gewesen waren, für nicht verfassungswidrig gehalten. Hiergegen wenden die Betroffenen sich nunmehr mit ihren Individualbeschwerden.

In ihrem Antragsschreiben wies die BRAK darauf hin, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des EGMR Art. 8 EMRK dem Austausch von Informationen zwischen Rechtsanwälten und ihren Klienten einen besonderen Schutz zuweist. Daher müssten Anwälte ihren Mandanten die Vertraulichkeit der zwischen ihnen stattfindenden Kommunikation garantieren können. Sie führt im einzelnen aus, weshalb das Anwaltsgeheimnis hier durch staatliche Ermittlungsmaßnahmen gegen die mit einer internen Untersuchung betraute Kanzlei und deren Rechtsanwälte verletzt wurde. Das BVerfG hatte nämlich u.a. ausgeführt, dass lediglich die Kommunikation des Strafverteidigers mit beschuldigten Mandanten geschützt sei, nicht aber des Anwalts mit einem nicht-beschuldigten Mandanten. Diese Auslegung des BVerfG behindert aus Sicht der BRAK generell den Zugang zu rechtlicher Beratung. Die Entscheidung hat daher Ausstrahlungswirkung auf die gesamte Anwaltschaft, was sich auch in dem regen Medieninteresse bereits im instanzgerichtlichen Verfahren und an der Entscheidung des BVerfG widerspiegelt.

Als Drittbeteiligte hat die BRAK nach Art. 44 III der Verfahrensregeln des EGMR die Möglichkeit, rechtliche Stellungnahmen in dem Verfahren abzugeben.

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OLG Hamm: Rechtsprechungsübersicht September 2021

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