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KammerInfo

Ausgabe Nr. 01/2022, vom 19. Januar 2022

Inhaltsverzeichnis:

Elektronischer Rechtsverkehr: aktive Nutzungspflicht seit 1.1.2022

Seit dem 1.1.2022 müssen professionelle Einreicher wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Behörden Dokumente in elektronischer Form an Gerichte übermitteln. Die BRAK hat eine Reihe unterstützender Materialien dazu veröffentlicht.

Sämtliche Prozessordnungen sehen seit dem 1.1.2022 vor, dass Dokumente in elektronischer Form an Gerichte zu übermitteln sind. Die entsprechenden Regelungen finden sich in § 130d ZPO n.F., § 32d StPO n.F., § 55d VwGO n.F., § 46g ArbGG n.F., § 52d FGO n.F., § 65d SGG n.F.; eine Ausnahme bildet nur das BVerfGG. Eine Einreichung auf dem bisherigen Weg per Post bzw. Fax ist nur noch als Ersatzeinreichung im Falle technischer Störungen möglich. Ergänzende Regelungen zu den formalen Anforderungen an elektronische Dokumente enthalten die Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) und die dazu ergangene Bekanntmachung (ERVB 2022).  

Die BRAK hat hierzu eine Reihe von Materialien bereitgestellt, um den Einstieg für Kolleginnen und Kollegen zu erleichtern, die das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bislang im Kanzleialltag noch nicht genutzt haben. Hierzu zählen u.a. die Serie „Erste Schritte“ im beA-Newsletter sowie Checklisten und FAQ zur Vorbereitung, die in den Ausgaben 5/2021 und 6/2021 des BRAK-Magazins veröffentlicht wurden. Umfangreiche Informationen und Anleitungen zur Nutzung der beA-Webanwendung sind zudem in der beA-Anwenderhilfe und im beA-Supportportal gesammelt.

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Satzungsversammlung beschließt über Fachanwaltschaften, Interessenkollision und Fortbildungspflicht

Mit Folgeregelungen zur „großen BRAO-Reform“ befasste sich die Satzungsversammlung in ihrer Sitzung am 6.12.2021. Kontrovers diskutiert wurde ein Konzept zum Verbot der Interessenkollision in § 3 BORA. Auf der Agenda standen zudem Themen wie die allgemeine Fortbildungspflicht, die neue Pflicht, Berufsrechtskenntnisse zu erwerben, und Fragen des Fachanwaltsrechts. Die Beschlüsse werden nunmehr durch das Bundesjustizministerium geprüft.
 

Nachdem die vorherigen Sitzungen wegen der Corona-Pandemie abgesagt werden mussten, kam die Satzungsversammlung am 6.12.2021 zur zweiten Sitzung der 7. Legislaturperiode zusammen. Diese konnte aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation nur als Online-Sitzung durchgeführt werden. Sämtliche Beschlüsse wurden deshalb nochmals schriftlich nachgeholt, die Stimmabgabe erfolgte über das besondere elektronische Anwaltspostfach der Mitglieder (§ 3 II Covid-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern; § 37 BRAO). Alle Beschlüsse wurden bis Ende Dezember 2021 bestätigt und sodann dem Bundesministerium für Justiz zur Prüfung zugeleitet. Sofern von dort innerhalb von drei Monaten keine Beanstandung erfolgt, werden die Beschlüsse durch die BRAK veröffentlicht und treten am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft (§ 191e I und III BRAO).

Inhaltlich hatte sich die Satzungsversammlung mit einer ganzen Reihe aktueller Fragen zu befassen, die zum Teil Folgen der berufsrechtlichen Reformen der vergangenen Legislaturperiode sind.

Aus der Fachanwaltschaft für Insolvenzrecht soll künftig die Fachanwaltschaft für Insolvenz- und Sanierungsrecht werden. Fachanwältinnen und -anwälte, die den bisherigen Titel führen, sollen die Wahl haben, ob sie diesen behalten oder den neuen Titel führen möchten. Die §§ 1, 5 I g und 14 FAO werden entsprechend angepasst. Die Satzungsversammlung entspricht mit der Umbenennung dem aus der bestehenden Fachanwaltschaft oft geäußerten Wunsch, mit dem Titel auch ihre Qualifikation und Expertise bezüglich Sanierung zum Ausdruck zu bringen.

Angepasst werden sollen die Anforderungen für den Erwerb der Fachanwaltschaft für Bau- und Architektenrecht. Statt der bisherigen sechs sollen künftig nur noch drei der nachzuweisenden praktischen Fälle selbstständige Beweisverfahren sein. Die entsprechende Änderung von § 5 I l FAO trägt dem Umstand Rechnung, dass weniger selbstständige Beweisverfahren stattfinden.

Kontrovers diskutiert wurden die vorgeschlagenen Änderungen in § 3 BORA. Sie wurden notwendig, weil durch die „große BRAO-Reform“ das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen in § 43a IV BRAO zum 1.8.2022 umfassend neu geregelt wird. Dadurch wird die bisherige Regelung in § 3 BORA zum Teil obsolet, zum Teil widerspricht sie der neuen bundesgesetzlichen Regelung. Dies soll nun glattgezogen werden. Erstmals soll dabei im neuen § 3 IV BORA die Situation geregelt werden, dass mehrere Anwältinnen und Anwälte einer Kanzlei auf zwei Seiten eines Rechtsstreits tätig sind; das lässt § 43a IV 4 BRAO n.F. mit Zustimmung der Mandantschaft künftig zu. Das Plenum definierte hierfür nun die Anforderungen an die erforderliche Chinese Wall.

Nicht einigen konnte sich die Satzungsversammlung auf eine Regelung, die ein Tätigkeitsverbot über im Rahmen einer Ausbildungsstation tätige Rechtsreferendarinnen und -referendare (§ 43a V 2 BRAO n.F.) hinaus auch auf in Nebentätigkeit beschäftigte Referendarinnen und Referendare sowie auf wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Anwaltszulassung erstrecken soll. Für sie wollte der Ausschuss 2 der Satzungsversammlung, der den Regelungsvorschlag erarbeitet hatte, in gleicher Weise klarstellen, dass bei ihrer Vorbefassung nicht die Sozietät infiziert wird. Damit möchte der Ausschuss ein potenzielles Einstellungshindernis für junge Kolleginnen und Kollegen beseitigen. Sowohl das Plenum als auch das Bundesjustizministerium sehen hier jedoch noch weiteren Beratungsbedarf.

§ 5 BORA soll eine redaktionelle Anpassung erfahren: Die Verpflichtung, die zur Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, soll nicht nur für Kanzlei und Zweigstelle gelten, sondern auch für die weitere Kanzlei, deren Einrichtung bereits 2017 ermöglicht wurde. In der Begründung zu dem Regelungsvorschlag wird betont, dass nicht das tradierte Bild der Berufsausübung festgeschrieben werden solle, sondern dass es im eigenen Ermessen des Anwalts stehe, auch moderne Möglichkeiten zu nutzen und insbesondere auch ohne feste Büroräume tätig zu sein.

Wieder auf der Agenda stand die bereits in der vorangegangenen Legislatur kontrovers diskutierte Konkretisierung der allgemeinen Fortbildungspflicht. Eine Ermächtigungsgrundlage für die Satzungsversammlung hatte der Gesetzgeber im Rahmen der „kleinen BRAO-Reform“ 2017 letztendlich nicht schaffen wollen. Auch nunmehr gingen die Meinungen hierüber auseinander; betont wurde jedoch, dass Deutschland europaweit das nahezu einzige Land ohne eine konkretisierte und sanktionierte Fortbildungspflicht für die Anwaltschaft sei. Letztlich fand die bereits 2017 verabschiedete Resolution, mit der das Bundesjustizministerium um die Schaffung einer entsprechenden Pflicht nebst Satzungsermächtigung für die konkrete Ausgestaltung ersucht werden soll, eine deutliche Mehrheit.

Mit der in § 43f BRAO n.F. neu eingeführten Pflicht, innerhalb des ersten Jahres ab Zulassung Kenntnisse im Berufsrecht nachzuweisen, wurde in § 59a I h BRAO n.F. auch die Satzungskompetenz dafür geschaffen, diese Pflicht konkret auszugestalten. Es bestand Konsens, dass der zuständige Ausschuss 5 der Satzungsversammlung einen Themenkatalog hierzu erarbeiten soll.

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Legal Tech-Gesetz: BRAK nimmt Stellung zu Prüfbitte

Seit dem 1.10.2021 erlaubt das „Legal Tech-Gesetz“ Anwält:innen, bei Streitwerten unter 2.000 Euro gegen Erfolgshonorar tätig zu werden, und reglementiert Inkassodienstleister etwas strenger als bisher. Doch der Bundestag gab der neuen Bundesregierung eine Prüfbitte zur Kohärenz von anwaltlichem Berufsrecht und den Regelungen für Inkassodienstleistungen mit. Dazu hat die BRAK nun Stellung genommen.
 

Das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt (kurz: Legal Tech-Gesetz) schafft einen Regelungsrahmen für Legal Tech-Anbieter, die auf der Grundlage einer Inkassoerlaubnis Rechtsdienstleistungen für Verbraucher anbieten. Es sieht u.a. vor, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei Geldforderungen bis zu 2.000 Euro gegen Erfolgshonorar tätig werden dürfen. Zudem regelt es Voraussetzungen für die Registrierung und für Vergütungsvereinbarungen sowie Informationspflichten für Inkassodienstleister.

Bereits im Gesetzgebungsverfahren war das Vorhaben umstritten, auch die BRAK hatte wiederholt Kritik daran geäußert. Der Bundestag verabschiedete in seiner Sitzung am 10.6.2021, in der er das Gesetz beschloss, zugleich eine Reihe von Prüfbitten an die neue Bundesregierung. Sie soll u.a. weitere Anpassungen, etwa bezüglich der Verschwiegenheit der Inkassodienstleister, prüfen. Zudem soll nach drei Jahren evaluiert werden, wie sich die teilweise Öffnung von Erfolgshonoraren für die Anwaltschaft auswirkt und ob die festgelegten Sachkundeanforderungen an Inkassodienstleister ausreichen. Die Bundesregierung soll außerdem bis Juni 2022 ein Gesetz entwerfen, das die Aufsicht über die Inkassodienstleister zentral dem Bundesamt für Justiz überträgt.

Auf Anfrage des Bundesjustizministeriums hat die BRAK zu der Prüfbitte Stellung genommen, ob die Kohärenz zwischen den berufsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsanwaltschaft einerseits und andere Rechtsdienstleister andererseits Anpassungen im Hinblick auf weitere Anforderungen (beispielsweise Verschwiegenheitspflichten) notwendig macht.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK das Interesse von Bundestag und Bundesregierung an einer Klärung des Verhältnisses anwaltlicher Rechtsdienstleistungen zu gewerblichen Rechtsdienstleistungen durch Inkassounternehmen. Ihrer Ansicht nach kann eine Kohärenz nicht erreicht werden, indem Berufspflichten der Anwaltschaft zum Schutz der Mandanten und damit letztlich auch der Verbraucher gelockert oder gar abgeschafft werden. Die Unterschiede zwischen der Anwaltschaft und Inkassodienstleistern zu verwischen würde der besonderen Rolle der Anwaltschaft im Rechtsstaat nicht gerecht. Eine Überprüfung des anwaltlichen Berufsrechts müsse sich auch weiterhin an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege durch Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit und der Geradlinigkeit der Berufsausübung orientieren.

Unabhängig von Fragen der Rechtsdienstleistungsbefugnis der Inkassounternehmen sollten nach Ansicht der BRAK die Einschränkungen des Werberechts in § 43b BRAO der Rechtsprechung angepasst und damit das Werberecht auch moderner gestaltet werden, um Anwältinnen und Anwälten eine sichere Grundlage für ihre Werbung zu geben.

Klärungsbedarf sieht die BRAK bei § 43d BRAO. Es sei unklar, ob Anwältinnen und Anwälte aufgrund dieser Vorschrift auch bei jeder im Einzelfall mandatierten Forderungseinziehung den Darlegungs- und Informationspflichten unterliegen. Der Gesetzgeber solle insoweit klarstellen, dass § 43d BRAO nur anwendbar sei, wenn die Inkassotätigkeit als „eigenständiges Geschäft“ betrieben wird.

Rechtsunsicherheit bestehe vor allem, weil eine gesetzliche Konkretisierung des Inkassobegriffs fehle. Dies betreffe die Anwaltschaft auch im Hinblick auf das Erfolgshonorar (§ 4a I 1 Nr. 2 RVG) sowie im Vergütungsrecht (Nr. 2300 VV RVG). Die Konkretisierung des Inkassobegriffs solle nicht der Rechtsprechung überlassen werden, zumal die Fragen des Rechtsdienstleistungsrechts in der Regel nur als Vorfrage zu gänzlich anderen rechtlichen Fragestellungen entscheidungserheblich würden.

Regulierungsbedarf sieht die BRAK auch über die bereits bestehenden Vorschriften für das Registrierungsverfahren von Inkassodienstleistern in §§ 13 ff. RDG hinaus.

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Strafprozess: erweiterte Wiederaufnahme nach Freispruch in Kraft

Das umstrittene Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit ist Ende des Jahres 2021 in Kraft getreten. Damit wurden die Möglichkeiten zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu Lasten Freigesprochener erweitert. Das Gesetz könnte bald durch den Bundestag erneut überprüft werden.

Erlaubt ist die Wiederaufnahme eines bereits durch Freispruch abgeschlossenen Strafverfahrens bei Mord und bestimmten völkerstrafrechtlichen Delikten nunmehr auch dann, wenn neue Beweismittel eine Verurteilung hoch wahrscheinlich erscheinen lassen. Dies ergänzt die bereits vorhandenen Wiederaufnahmegründe, die nur in Härtefällen eingreifen.

Die Frage, in welchen Fällen ein Strafverfahren nach erfolgtem Freispruch wieder aufgenommen werden darf, ist seit Langem in Strafrechtswissenschaft und -praxis umstritten. Kritikpunkt ist unter anderem, dass eine Wiederaufnahme nach bereits erfolgtem Freispruch gegen den auch in Art. 103 III GG niedergelegten Verfahrensgrundsatz verstößt, dass niemand wegen derselben Tat zweimal angeklagt werden darf („ne bis in idem“). Auch die BRAK hatte das aktuelle Gesetzesvorhaben scharf kritisiert, insbesondere wegen des „Hau-ruck-Verfahrens“ ohne Beteiligung von Verbänden und Fachöffentlichkeit.

Das Gesetz wurde am 29.12.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 30.12.2021 in Kraft getreten.

Der Bundespräsident äußerte nach Unterzeichnung des Gesetzes erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken an dem Gesetz und regte an, dieses erneut im Bundestag zu prüfen. Auch Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann plädierte am 11.1.2022 gegenüber der Deutschen Presse-Agentur dafür, das Gesetz noch einmal unter die Lupe zu nehmen; entsprechendes ist auch aus den Kreisen der Regierungsfraktionen zu hören.

Zugleich mit der Schaffung der Wiederaufnahmemöglichkeit wurde die zivilrechtliche Verjährung für Ansprüche aus den betreffenden, strafrechtlich unverjährbaren Delikten (§ 194 II BGB) abgeschafft. Hierzu hatte der Rechtsausschuss des Bundesrates in seiner Sitzung am 3.9.2021 erhebliche Bedenken aus Gründen des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit erhoben und deshalb einen Prüfauftrag an die neue Bundesregierung beschlossen.

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Grenzüberschreitende Videoverhandlungen

Gerade in der Corona-Pandemie besteht auch in grenzüberschreitenden Streitigkeiten das Bedürfnis, Videoverhandlungen durchzuführen. Auswärtiges Amt, Bundesjustizministerium und Bundesamt für Justiz haben einen gemeinsamen Vorschlag hierzu erarbeitet. Die BRAK begrüßt dies, mahnt aber zur Einhaltung grundlegender Prozessgrundsätze.

Hintergrund des gemeinsamen Vorschlags für die Behandlung eingehender Ersuchen, Videoverhandlungen in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen durchzuführen, ist dass nicht nur in reinen Inlandsverfahren, sondern auch in Verfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen ein wachsendes Bedürfnis nach virtuellen Verhandlungen zu beobachten ist. Das Auswärtige Amt, das Bundesjustizministerium und das Bundesamt für Justiz haben daher ein grundsätzliches Vorgehen für virtuelles grenzüberschreitendes Verhandeln für die Dauer der anhaltenden Pandemie erarbeitet.

Die Entscheidung, ob zwischen Deutschland und einem ausländischen Staat das grenzüberschreitende virtuelle Verhandeln während der Pandemie zulässig ist, soll danach grundsätzlich davon abhängen, ob im Verhältnis zu diesem Staat unmittelbare Beweisaufnahmen zulässig sind. Das ist sowohl nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (EuBVO) als auch nach dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HBÜ) der Fall, wenn die Betroffenen freiwillig an der Videoverhandlung teilnehmen können und das Recht auf einen Rechtsbeistand sowie auf Verdolmetschung haben.

Auch die Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder hatten sich bei ihrer Herbstkonferenz 2021 mit dem Thema befasst. Viele Gerichte innerhalb und außerhalb der Europäischen Union verhandeln bereits grenzüberschreitend virtuell, ohne dass es hierfür Rechtsgrundlagen bzw. entsprechende Rechtshilfeersuchen gibt.

Die BRAK hat zu dem gemeinsamen Vorschlag durch ein Schreiben ihres zuständigen Vizepräsidenten Michael Then Stellung genommen. Sie begrüßt, dass ein Rechtsrahmen für bereits gelebte Verfahrensabläufe geschaffen werden soll, und dass damit auch ein Instrument zur Verfügung gestellt wird, grenzüberschreitende Videoverhandlungen gegenüber Gerichten anzuregen. Sie hat sich bereits an anderer Stelle generell dafür ausgesprochen, die Nutzung von Videoverhandlungen zu intensivieren.

Dabei dürften allerdings grundlegende Prozessgrundsätze nicht angetastet werden. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gebiete es, dass Beweisaufnahmen mit Zeugen-, Sachverständigen- und/oder Parteianhörungen in Präsenz stattfinden, wenn nicht alle Beteiligten ihre Zustimmung zur Videovernehmung erteilen. Zudem weist sie auf praktische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Simultanübersetzungen hin.

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Mehrstöckige Anwaltsgesellschaften: Stellungnahme zu Auswirkungen der BRAO-Reform

Nach der „großen BRAO-Reform“ sind ab dem 1.8.2022 auch Beteiligungen von Rechtsanwaltsgesellschaften an anderen Rechtsanwaltsgesellschaften zulässig. Wie sich das auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren einer nach derzeit geltendem Recht unzulässigen mehrstöckigen Anwaltsgesellschaft auswirkt, erörtert die BRAK in einer Stellungnahme für das Bundesverfassungsgericht.
 

Eingelegt hatten die Verfassungsbeschwerde eine Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB) und eine Rechtsanwalts-GmbH. Diese wollten eine doppelstöckige Anwaltsgesellschaft bilden, indem die drei Gesellschafter der GmbH sämtliche Geschäftsanteile an die PartmbB übertrugen. Die zuständige Rechtsanwaltskammer hatte daraufhin der GmbH die Zulassung entzogen, weil eine PartmbB als einzige Gesellschafterin nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen über mögliche Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft (§ 59e I 1 und 2 BRAO a.F.) zu vereinbaren sei. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg keinen Erfolg, die Berufung wies der Anwaltssenat des BGH zurück.

Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen diese Entscheidungen mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Diese hält die BRAK, die auf Anfrage des BVerfG zu dem Verfahren Stellung nahm (vgl. § 177 I Nr. 5 BRAO), für unbegründet. Die Beschränkung des Gesellschafterkreises einer Rechtsanwalts-GmbH in § 59e I 1 BRAO a.F. auf natürliche Personen hält sie für verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Intention des Gesetzgebers, mehrstöckige Anwaltsgesellschaften auszuschließen, leuchte ein.

Die „große BRAO-Reform“, die zum 1.8.2022 in Kraft treten wird, bringt u.a. umfassende Änderungen des Gesellschaftsrechts der rechts- und steuerberatenden Berufe mit sich. Unter anderen sind danach künftig nach § 59i BRAO n.F. auch Beteiligungen von Rechtsanwaltsgesellschaften an anderen Rechtsanwaltsgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Angesichts dessen hat das BVerfG die BRAK um Stellungnahme dazu gebeten, wie sich diese Änderungen auf die anhängige Verfassungsbeschwerde auswirken.

Aus Sicht der BRAK lässt die Neuregelung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entfallen. Sie bleibt unbegründet, da auch nach der Neuregelung das von den Beteiligten angestrebte Beteiligungsverhältnis nicht erlaubt sein wird; die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen würden sich also bei einem neuerlichen Antrag auf Zulassung der mehrstöckigen Gesellschaft identisch stellen. Die Neuregelung habe der Gesetzgeber auch in Kenntnis des anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens getroffen.

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OLG Hamm: Rechtsprechungsübersicht Januar 2022

Die aktuelle Ausgabe der Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm finden Sie hier.

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Podcast-Preis für „(R)ECHT INTERESSANT!“

Der BRAK-Podcast „(R)ECHT INTERESSANT!“ ist bester Jura-Podcast des Jahres 2021. Er konnte sich in dem vom Nachrichtenportal Jurios veranstalteten Wettbewerb in der Kategorie 3 mit deutlichem Vorsprung durchsetzen.
 

Insgesamt knapp 1.000 juristische Podcasts waren für den Wettbewerb vorgeschlagen worden. Aus einer von der JURios-Redaktion erstellten Shortlist konnten die Leserinnen und Leser in der zweiten Dezemberhälfte für Podcasts in den Kategorien „Studium und Referendariat – Podcasts zum Lernen“ (Kategorie 1), „Aus der Kanzlei auf die Ohren – Podcasts von Anwält:innen“ (Kategorie 2) und „Was es sonst anzuhören gibt – weitere Jura-Podcasts“ (Kategorie 3) abstimmen. Der BRAK-Podcast „(R)ECHT INTERESSANT!“ erreichte nicht nur in der Kategorie 3, sondern auch über alle Kategorien hinweg die höchste Stimmenzahl.

Den Sieg in der Kategorie 1 errangen die Strafrechts-Professoren Prof. Dr. Mohamad El-Ghazi und Prof. Dr. Till Zimmermann mit ihrem Podcast „Das letzte Wort – Strafrechtsunterhaltung“. In Kategorie 2 siegte die Rechtsanwältin und juristische Personalberaterin Katharina E. Gangnus mit ihrem Podcast „LWYRD! Der Podcast zum deutschen Rechtsmarkt“. Einen Sonderpreis für sein herausragendes Engagement im Bereich der juristischen Lehre erhielt Professor Dr. Stehpan Lorenz (Universität München), der bereits seit vielen Jahren seine zivilrechtlichen Lehrveranstaltungen frei online zugänglich macht.

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Vorübergehende Tätigkeit im Ausland: A1-Bescheinigungen nur noch elektronisch

Selbstständige, die ihre Tätigkeit vorübergehend im europäischen Ausland ausüben, können die sozialversicherungsrechtlich erforderliche sog. A1-Bescheinigung seit dem 1.1.2022 nur noch elektronisch beantragen.

Wer als Selbstständige/r vorübergehend im europäischen Ausland, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich tätig wird, kann seit dem 1.1.2022 die erforderliche A1-Bescheinigung nur noch in einem elektronischen Verfahren beantragen. Die A1-Bescheinigung dokumentiert, dass für die Zeit der vorübergehenden Auslandstätigkeit das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin anwendbar ist, sodass keine Änderungen insbesondere bei der Entrichtung von Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträgen eintreten.

Die Anträge können ausschließlich über das Portal „sv.net“ (https://standard.gkvnet-ag.de/svnet/) gestellt werden gestellt werden. Die bisherige Antragstellung auf Papiervordrucken ist nicht mehr möglich.

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Young European Lawyers Contest: Einladung zur Teilnahme

Jurist:innen in der Ausbildung und Anwält:innen im ersten Berufsjahr können sich auch 2022 beim Young European Lawyers Contest in gemischtnationalen Teams messen. Gefragt sind bei dem Wettbewerb ihre Europarechtskenntnisse und ihre Fähigkeiten im Verhandeln und Plädieren.
 

Veranstaltet wird der Young Europan Lawyers Contest von der Europäischen Rechtsakademie (ERA) gemeinsam mit den europäischen Rechtsanwaltskammern.

Der Wettbewerb richtet sich an Juristinnen und Juristen in der Ausbildung und an junge Anwältinnen und Anwälte, die das erste Berufsjahr noch nicht überschritten haben. InTeams aus unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten sollen sie ihre Kenntnisse des EU-Rechts in praktischen Rollenspielen unter Beweis stellen. Beurteilt werden sie sowohl nach ihren Kenntnissen des Europarechts, als auch nach ihren Fähigkeiten, schriftliche Argumente zu formulieren, Verhandlungen zu führen und vor einer Richterin oder einem Richter zu plädieren.

Der Young European Lawyers Contest 2022 beinhaltet drei Halbfinals in unterschiedlichen europäischen Städten, bei welchen die jeweiligen Teams gegeneinander antreten. Die zwei besten Teams des jeweiligen Halbfinales erreichen das Finale. Dieses soll zwischen dem 10. und dem 12.10.2022 am Sitz der ERA in Trier sowie am EuGH in Luxemburg stattfinden.

Anmeldungen sind bis zum 10.2.2022 auf der Homepage des Young European Lawyers Contest möglich.

Kontakt für Fragen zum Wettbewerb: Florence Hartmann-Vareilles, fhartmann(at)era(dot)int.

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Nachrichten aus Brüssel

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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