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KammerInfo

Ausgabe Nr. 03/2022, vom 15. Februar 2022

Inhaltsverzeichnis:

Kündigung anwaltlicher Sammelanderkonten durch Banken

Mehrere Banken kündigen aktuell die Sammelanderkonten von Anwältinnen und Anwälten, nachdem die BaFin ihre Auslegungshinweise zur Geldwäscheprävention geändert hatte. Die Rechtsanwaltskammern und die BRAK setzen sich dafür ein, diese Praxis zu beenden.

BRAK-Vizepräsidentin Ulrike Paul wandte sich mit Schreiben an das Bundesjustizministerium, das Bundesfinanzministerium, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie den Bundesverband deutscher Banken. Sie wies darauf hin, dass Anwältinnen und Anwälte berufsrechtlich verpflichtet sind, Fremdgelder zu separieren; sie seien daher auf Anderkonten angewiesen, um sich rechtskonform zu verhalten. Die BRAK regle in ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz im Detail, welche Sorgfaltspflichten Anwältinnen und Anwälte zur Geldwäscheprävention zu erfüllen haben.

Zu den Kündigungen von Anderkonten sahen sich die Banken durch eine Änderung der Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin für den Finanzsektor veranlasst. Darin wurden die Anderkonten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren aus der Niedrigrisikogruppe gestrichen. Allein dies begründe jedoch kein erhöhtes Geldwäscherisiko durch Anwältinnen und Anwälte, betonte Paul. Die Kündigungen seien vorschnell erfolgt und stellten die betroffenen Kolleginnen und Kollegen vor erhebliche Probleme. Ihnen liege ein Generalverdacht gegenüber der Anwaltschaft zugrunde, der nicht hinnehmbar sei.

Die BRAK setzt sich mit Nachdruck für eine schnelle Lösung dieser für Anwältinnen und Anwälte prekären Situation ein.

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Aktualisierte Hinweise zu Abwicklung und Vertretung

Die Regelungen für Abwicklung und Vertretung wurden durch die Reform des notariellen Berufsrechts angepasst. Die BRAK hat ihre Informationsmaterialien entsprechend aktualisiert.

Der BRAK-Ausschuss Abwickler/Vertreter hat seine Handlungshinweise sowohl für die Tätigkeit des Vertreters als auch für die Tätigkeit des Abwicklers überarbeitet und an die neue Rechtslage angepasst.

Aktualisiert wurde zudem das Abwicklerlexikon. Es enthält Erläuterungen zu zahlreichen Stichworten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Kanzleiabwicklers i.S.v. § 55 BRAO, etwa zu den Befugnissen und Berichtspflichten des Abwicklers, zum Umgang mit den Mitarbeitern der abzuwickelnden Kanzlei oder zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) des ehemaligen Rechtsanwalts.

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Entschädigungen für von Corona betroffene Anwältinnen und Anwälte

Anwältinnen und Anwälte, die von der Corona-Pandemie betroffen sind, können Entschädigungen nach dem IfSG beanspruchen. Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat seine Handlungshinweise hierzu aktualisiert.

Ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen gem. § 56 IfSG besteht im Zusammenhang mit einer durch die zuständige Behörde angeordneten Quarantäne bzw. einem Tätigkeitsverbot; dies gilt jedoch nicht für eine freiwillige Quarantäne. Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige ggf. auch für Betriebsausgaben in angemessenem Umfang entschädigt werden. Zudem besteht der Entschädigungsanspruch gem. § 56 Ia IfSG für Verdienstausfälle von Eltern wegen der Schließung von Kitas und Schulen.

In seinen Handlungshinweisen erläutert der BRAK-Ausschuss Sozialrecht die Anspruchsvoraussetzungen sowie die in § 56 I 4 IfSG geregelten Ausschlussgründe. Außerdem gibt er einen tabellarischen Überblick über die in den einzelnen Bundesländern zuständigen Stellen mit weiterführenden Links u.a. zu Online-Anträgen.

Die Handlungshinweise wurden auf den Stand des zum 12.12.2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gebracht.

Umfangreiche weitere Informationen rund um die Corona-Pandemie für Anwältinnen und Anwälte hat die BRAK auf ihren Corona-Sonderseiten zusammengestellt. Dort findet sich u.a. eine über 3.400 Entscheidungen umfassende Rechtsprechungsübersicht.

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Europäischer Menschenrechtsgerichtshof: Antragsfristen seit 1.2.2022 verkürzt

Die Frist für Beschwerden zum Europäischen Menschenrechtsgerichtshof wird seit dem 1.2.2022 von bisher sechs auf vier Monate verkürzt. Dies folgt aus einer Änderung der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Wer gegen eine letztinstanzliche innerstaatliche Entscheidung nach Erschöpfung des Rechtswegs Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erheben will, muss diese seit dem 1.2.2022 innerhalb von vier Monaten statt wie bisher innerhalb von sechs Monaten nach der letzten innerstaatlichen Entscheidung einlegen. Dies gilt für alle Beschwerden gegen letztinstanzliche innerstaatliche Entscheidungen, die am oder nach dem 1.2.2022 ergangen sind. Die Nichtbeachtung der Frist führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde.

Die Verkürzung der Frist ist im Protokoll Nr. 15 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geregelt. Dieses trat am 1.8.2021 in Kraft, nachdem es von den 47 Mitgliedstaaten des Europarats unterzeichnet und ratifiziert wurde.

Mit dem Inkrafttreten des Protokolls Nr. 15 gehen weitere Änderungen der EMRK einher. Insbesondere wird in ihrer Präambel nun ausdrücklich der Grundsatz des Subsidiaritätsprinzips und das Vorhandensein eines Ermessensspielraums betont.

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Pauschalierte Lohnsteuer: BRAK nimmt Stellung zu Vorlagen an BVerfG

Die BRAK hält die pauschalierte Lohnsteuer auf bestimmte Zukunftssicherungsleistungen für gleichheitswidrig. Das erläutert sie in ihrer Stellungnahme zu zwei dem Bundesverfassungsgericht vom Bundesfinanzhof wegen verfassungsrechtlicher Bedenken vorgelegten Verfahren.  

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält § 40b IV EstG in der durch das Jahressteuergesetz 2007 geltenden Fassung wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) für verfassungswidrig. Denn danach müsse der Arbeitgeber Einkommensteuer für Einkünfte zahlen, die andere Rechtssubjekte – nämlich seine Arbeitnehmer – erzielt haben, ohne dass er die Möglichkeit habe, seine Steuerlast an seine Arbeitnehmer weiterzugeben. Der BFH hatte deshalb in zwei gleichgelagerten Fällen die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt.

Hintergrund ist, dass Arbeitgeber, die aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ausscheiden, eine Gegenwertzahlung leisten müssen, mit der die Ansprüche der Arbeitnehmer ausfinanziert werden. Laufende Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers zählten schon immer zu den Einkünften des Arbeitnehmers. Das Jahressteuergesetz 2007 ordnete erstmals an, dass dies auch für Sonderzahlungen des Arbeitgebers gilt; betroffen sind davon insbesondere auch Gegenwertzahlungen nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL (§ 19 I EStG). Zugleich wurde in § 40b IV EStG angeordnet, dass der Arbeitgeber auf die Gegenwertzahlung einen Pauschalsteuersatz von 15 % zu bezahlen hat.

Die BRAK kommt in ihrer auf Anfrage des BVerfG abgegebenen Stellungnahme zu dem Schluss, dass § 40b IV EStG in der genannten Fassung nicht mit Art. 3 I GG vereinbar ist. Sie schließt sich damit im Ergebnis der Auffassung des BFH an, betont aber besonders die horizontale Steuergerechtigtkeit, derentwegen Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern seien. Die Regelung in § 40b IV EStG verlagere die Steuerpflicht belastungswidrig von den Einkünfte erzielenden Arbeitnehmern auf den Arbeitgeber. Sie führt hierzu im Detail aus, weshalb diese Ungleichbehandlung aus ihrer Sicht verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.

Stellungnahmen auf Anfrage von Bundesbehörden oder -gerichten abzugeben zählt zu den gesetzlichen Aufgaben der BRAK (§ 177 II Nr. 5 BRAO).

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