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KammerInfo

Ausgabe Nr. 04/2022, vom 03. März 2022

Inhaltsverzeichnis:

Sanktionen gegen Russland

Die FIU (Financial Intelligence Unit) weist darauf hin, dass Sanktionen der Europäischen Union gegen Russland in Kraft getreten sind oder demnächst in Kraft treten werden. In Anbetracht dieser besonderen Sanktionslage bittet die FIU, die sich entwickelnde Rechtslage sorgfältig zu verfolgen und die daraus folgenden Vorgaben, insbesondere auch bei der Abgabe von Verdachtsmeldungen im Sinne des GwG, zu beachten.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

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Elektronischer Rechtsverkehr: ab 1.4.2022 mehr und größere Anhänge möglich

Die bislang geltenden Größen- und Mengenbeschränkungen im elektronischen Rechtsverkehr werden deutlich angehoben. Ab dem 1.4.2022 können in einer Nachricht bis zu 200 Anhänge mit insgesamt 100 MB versandt werden.

Die Anhebung erfolgt durch die 2. Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (2. Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 – 2. ERVB 2022), die am 18.2.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Diese Beschränkungen für Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente gelten ab dem 1.4.2022 bis zum 31.12.2022. Ab dem 1.1.2023 bis mindestens 31.12.2023 werden die Anzahl und das Volumen auf maximal 1.000 Dateien und maximal 200 MB pro Nachricht begrenzt.

Die Beschränkungen betreffen alle am elektronischen Rechtsverkehr Teilnehmenden, unabhängig davon, ob sie ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA), das EGVP-System der Justiz oder eines der anderen besonderen elektronischen Postfächer (etwa für Behörden oder Notar:innen) nutzen. Die Größenbeschränkung war bereits zum 1.1.2018 angehoben worden, von ursprünglich 30 MB auf die aktuell noch geltenden 60 MB pro Nachricht.

Wer glaubhaft macht, die Größen- bzw. Mengenbeschränkung nicht einhalten zu können, kann die Dokumente ersatzweise auf einer CD oder DVD einreichen (§ 3 ERVV; Nr. 3 ERVB 2018).

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BRAK-Umfrage: ein Fünftel aller anwaltlichen Anderkonten gekündigt

Rund einem Fünftel aller Anwältinnen und Anwälte wurde durch ihre Bank das Anderkonto gekündigt. Dahinter stecken vermutete Geldwäsche-Risiken. Das ergab eine in der ersten Februarhälfte durchgeführte Umfrage der BRAK.

Hintergrund der Umfrage waren gehäufte Meldungen von Anwältinnen und Anwälten, von ihren Banken die Kündigung von Anderkonten erhalten zu haben. Die Banken beriefen sich dabei überwiegend auf das Geldwäschegesetz (GwG) und die Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum GwG. Diese waren im Sommer 2021 geändert worden; dabei wurde die bisherige Einstufung der Anderkonten u.a. von Anwältinnen und Anwälten in die Niedrigrisikogruppe (Ziff. 7 der Auslegungshinweise, „Besonderer Teil: Kreditinstitute“) aufgehoben. Mehrere Banken nahmen dies offenbar zum Anlass, Anderkonten zu kündigen. Anwältinnen und Anwälte sind jedoch berufsrechtlich gehalten, Anderkonten zu führen und werden durch die Kündigungen vor erhebliche Probleme gestellt.

Ziel der vom 7.-13.2.2022 durchgeführten Umfrage der BRAK war es, zu eruieren, wie viele Kolleginnen und Kollegen konkret durch die bankseitigen Kündigungen von Sammelanderkonten betroffen sind. An der Umfrage nahmen rund 9.600 Anwältinnen und Anwälte teil.

Die Ergebnisse der Studie bestätigen, dass es sich um ein systemisches Problem großen Ausmaßes handelt. Knapp 21 % der teilnehmenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erhielten eine Kündigung für das Sammelanderkonto durch ihre Bank, 2,4 % für ihre Einzelanderkonten. Als Kündigungsgründe wurden überwiegend das GwG (72 %) sowie die geänderten Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin (56 %) genannt; zudem sollen Aufwand und Kosten der Banken reduziert werden (26 %).

BRAK-Vizepräsidentin Ulrike Paul zeigt sich angesichts der Ergebnisse besorgt. Rund ein Fünftel der Anwaltschaft sei bereits jetzt durch Kündigungen von Anderkonten betroffen. Es sei jedoch mit einer Ausweitung des Problems zu rechnen, da die Banken die Kündigungen überwiegend erst im Jahr 2022 ausgesprochen hätten.

Die BRAK setzt sich in Gesprächen mit dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium der Finanzen, der BaFin und dem Bundesverband deutscher Banken intensiv für eine Lösung ein, um die Anwaltschaft in dieser für sie misslichen Lage zu unterstützen.

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NSU 2.0: BRAK mahnt zum Prozessauftakt erneut lückenlose Aufklärung an

Anlässlich des Beginns der Hauptverhandlung gegen den mutmaßlichen Verfasser der „NSU 2.0“-Drohschreiben gegen Anwält:innen und Politiker:innen mahnt die BRAK erneut eine lückenlose Aufklärung an.

Der Prozess gegen den mutmaßlichen Verfasser der Drohschreiben vor dem Landgericht Frankfurt begann am 16.2.2022. Seit August 2018 waren Drohschreiben, die mit „NSU 2.0“ unterzeichnet waren, an zahlreiche Personen versandt worden, darunter auch die Frankfurter Rechtsanwältin Seda Başay-Yıldız, die zuvor u.a. zuvor Angehörige eines Mordopfer der rechtsextremen Terrorgruppe Nationalsozialistischer Untergrund (NSU) vertreten hatte. Sie und ihre Familie waren mit dem Tod bedroht worden, unter Verwendung ihrer nicht öffentlich zugänglichen Adressdaten. Vergleichbare Drohschreiben erhielten unter anderem auch Politikerinnen der Linken und der Grünen.

Die BRAK-Hauptversammlung hatte bereits im Januar 2019 die in den Schreiben liegenden Angriffe auf die freie Berufsausübung der Anwaltschaft aufs Schärfste verurteilt und eine lückenlose Aufklärung des Sachverhaltes durch die zuständigen Behörden gefordert.

Anlässlich des Prozessauftakts erinnert die BRAK nachdrücklich an ihre Forderung. Insbesondere müsse aufgeklärt werden, wie der Angeklagte an die persönlichen Daten der Adressaten gelangen konnte und welche Rolle hierbei die hessische Polizei gespielt habe. In einem Rechtsstaat müsse man darauf vertrauen können, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihren Beruf ausüben können, ohne Gefahr für Leib und Leben fürchten zu müssen, betonte BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels. Dies komme auch in den UN-Grundprinzipien betreffend die Rolle der Rechtsanwälte zum Ausdruck.

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Umfrage: Praxis im Kindschaftsrecht

Wie wirken Gerichte, Jugendämter, anwaltliche Vertretung und Verfahrensbeistände in kindschaftsrechtlichen Verfahren zusammen? Das untersucht eine aktuelle, vom Bundesfamilienministerium geförderte Studie.

Die Studie wird vom Kompetenzzentrum für Gutachten Recht Psychologie Medizin in Münster unter wissenschaftlicher Begleitung durch die katholische Hochschule NRW durchgeführt. Sie wird durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gefördert.

Ziel ist es, die kindschaftsrechtliche Praxis, in der Familien- und Verwaltungsgerichte, Jugendämter, Anwaltschaft und Verfahrensbeistände zusammenwirken, besser zu verstehen. Insbesondere geht es dabei auch um Fälle, in denen die Beteiligten uneinig über zu treffende Kinder- und Jugendhilfemaßnahmen sind. Dabei sollen die unterschiedlichen Zuständigkeitsbereiche der Professionen beleuchtet, positive Aspekte der Zusammenarbeit herausgearbeitet und Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.

Im Rahmen der Studie wird eine anonyme Online-Umfrage durchgeführt, die sich an alle Beteiligten im kindschaftsrechtlichen Verfahren richtet, also explizit auch an Anwältinnen und Anwälte.

Die Teilnahme an der Studie dauert ca. 15 Minuten und ist bis zum 31.3.2022 möglich.

Für Rückfragen stehen Rechtsanwältin Anja Storch (a.storch(at)kompetenz-rpm(dot)de) und Stefanie Grunert (s.grunert(at)kompetenz-rpm(dot)de) gerne zur Verfügung.

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Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit in der EU

Mit einer Verordnung will die Europäische Kommission die justizielle Zusammenarbeit in Europa digitalisieren und den Zugang zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen verbessern. Zu dem Entwurf hat die BRAK im Detail Stellung genommen.

Der Verordnungsvorschlag zur Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit – COM(2021) 759 final ist Teil des Legislativpakets der Europäischen Kommission zur Digitalisierung der Justiz. Er soll unter anderem den rechtlichen Rahmen für die elektronische Übermittlung von Dokumenten zwischen natürlichen Personen, Behörden und Gerichten festlegen. Zudem enthält er Regelungen zur Nutzung von Videokonferenzen und elektronischen Vertrauensdiensten sowie zu Videoanhörungen in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen sowie in Strafsachen.

Die BRAK begrüßt im Interesse der Anwaltschaft und ihrer Mandantinnen und Mandanten die weitere Digitalisierung und Fortentwicklung auch des grenzüberschreitenden elektronischen Rechtsverkehrs. Er könne, bei Beachtung aller Aspekte einer umfassenden Sicherheit, die Effizienz der Rechtsdurchsetzung nachhaltig und sichtbar steigern. Voraussetzung hierfür ist aus Sicht der BRAK zwingend eine sichere, funktionsfähige und kompatible IT-Infrastruktur. Insbesondere solle bei der Herstellung der Interoperabilität sichergestellt werden, dass die bereits existierenden oder im Aufbau begriffenen mitgliedstaatlichen IT-Systeme auf dem Gebiet des Justizwesens einschließlich der jeweils verwendeten Standards (z.B. des OSCI-Standards in Deutschland) und Verschlüsselungstechniken weiterhin einsatzfähig bleiben, so dass keine komplexen Neuentwicklungen in den Mitgliedstaaten erforderlich werden.

Anhörungen mittels Videokonferenz sind aus Sicht der BRAK zu begrüßen. Denn Videokonferenzen ermöglichten effektiven Rechtsschutz; dies habe die Pandemie deutlich gezeigt. Auf nationaler Ebene hat sich die BRAK deshalb bereits zuvor für eine intensivere Nutzung virtueller Verhandlungen ausgesprochen. Auch EU-weit bestehe berechtigterweise ein dringendes Bedürfnis, virtuell zu verhandeln.

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