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KammerInfo

Ausgabe Nr. 08/2022, vom 05. Mai 2022

Inhaltsverzeichnis:

Wahlen zum Kammervorstand: Wahlfrist läuft ab!

Haben Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, bereits an der Vorstandswahl teilgenommen? Die Wahlfrist endet am 12.05.2022. Bei der Wahlbeteiligung gibt es, wie die aktuellen Zahlen zeigen, allerdings durchaus noch Luft nach oben.

Die Anwaltschaft steht, wie Sie wissen, vor großen Zukunftsaufgaben, die nur engagiert und gemeinsam zu bewältigen sind. Denken Sie etwa an die dringende Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts oder die überfällige Anpassung der Anwaltsvergütung. Um diesen Herausforderungen begegnen zu können, benötigen wir eine starke Selbstverwaltung, die unsere Interessen gegenüber der Politik mit Nachdruck vertritt. Hierzu ist Ihre Unterstützung und Ihre Stimme gefragt.

Nehmen Sie deshalb, falls noch nicht geschehen, an der Vorstandswahl teil!

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Berufsausübungsgesellschaften: Neue Versicherungspflicht ab 1.8.2022

Am 1.8.2022 tritt eine umfassende Änderung des anwaltlichen Berufsrechts in Kraft. Für Berufsausübungsgesellschaften gibt es wichtige Neuerungen bei der Berufshaftpflichtversicherung. Die BRAK hat dazu Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQ) veröffentlicht.

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe treten zum 1.8.2022 umfassende Änderungen des anwaltlichen Berufsrechts in Kraft. Einer der Kernpunkte der Reform ist, dass Berufsausübungsgesellschaften dann auch selbst Träger berufsrechtlicher Pflichten sein werden und ein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) erhalten.

Die FAQ beantworten unter anderem die Fragen, ob sich künftig neben einzelnen Berufsträgern auch alle Berufsausübungsgesellschaften absichern müssen, in welcher Höhe die Versicherung abzuschließen ist und was passiert, wenn eine Gesellschaft unterversichert ist.

Mit der Versicherungspflicht für ausländische Berufsausübungsgesellschaften in der Rechtsform der LLP im Speziellen befassen sich Zimmermann/Dörne in der in Kürze erscheinenden Ausgabe der BRAK-Mitteilungen.

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Corona-Arbeitsschutzverordnung: Informationen der BRAK aktualisiert

Die BRAK hat ihre Informationen für Anwältinnen und Anwälte zur Ende März geänderten Corona-Arbeitsschutzverordnung aktualisiert. Sie berücksichtigt u.a. Basisschutzmaßnahmen und den Wegfall der Homeofficepflicht.

Das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) zum 20.3.2022 neu gefasst. Sie gilt auch für Anwältinnen und Anwälte, soweit sie Arbeitgeber sind.

Kernanliegen der neu gefassten Corona-ArbSchV ist, die für einen Übergangszeitraum weiterhin erforderlichen Basisschutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen. Auch wenn bereits viele coronabedingte Kontaktbeschränkungen im Privatleben und der Öffentlichkeit entfallen seien, sei das Ansteckungsrisiko durch COVID-19 in allen Lebensbereichen noch vorhanden. Ansteckungen bei der Arbeit müssten daher weiterhin verhindert werden, um Beschäftigte vor COVID-19 und eventuellen Spätfolgen zu schützen und die Aufrechterhaltung von Versorgung, Produktion und Dienstleistung sicherzustellen.

Zu diesen Basisschutzmaßnahmen gehören u.a. Maßnahmen zur Umsetzung gemäß der AHA+L-Regel, die Verminderung betrieblicher Personenkontakte (z.B. durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen oder durch das Angebot von Homeoffice) sowie Testangebote und das Bereitstellen von Masken durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob und welche der Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und sie dann in sein betriebliches Hygienekonzept aufzunehmen.

Da die Neufassung der Corona-ArbSchV aber keine grundlegend neuen Anforderungen an den Arbeitgeber enthält, besteht grundsätzlich kein Anpassungsbedarf für das betriebliche Hygienekonzept, sofern es den bisherigen Anforderungen der Corona-ArbSchV genügt und die dort beschriebenen Maßnahmen umgesetzt werden.

Die nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtende Homeoffice-Regelung ist entfallen sowie die 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Arbeitgeber können aber weiterhin im Einvernehmen mit den Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anbieten, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und diese im Interesse des betrieblichen Infektionsschutzes liegt (z.B. bei Tätigkeit in Großraumbüros).

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Facebook Fanpages: Merkblatt der BRAK zur Nutzung durch Anwaltskanzleien

Aus Sicht der Datenschutzkonferenz ist ein datenschutzkonformer Betrieb von Facebook Fanpages nicht möglich. Das betrifft auch Fanpages von Kanzleien. Die BRAK informiert hierüber in einem aktuellen Merkblatt.

Die in der Datenschutzkonferenz (DSK) zusammengeschlossenen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder kommen in einem Kurzgutachten zu dem Ergebnis, dass sich Facebook Fanpages nicht datenschutzkonform betreiben lassen. Grund dafür sei der unklare Umfang, in dem Daten durch die Firma Meta Inc. (vormals Facebook) verarbeitet werden. Zudem fehlten Informationen, so dass sich die Datenverarbeitung nicht auf die Erlaubnistatbestände der DSGVO (insb. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a, f und g) stützen lasse. Ebenfalls fehle es an der für das Setzen von Cookies nötigen Einwilligung.

Die Datenschutzbehörden haben daher beschlossen, den Einsatz solcher Fanpages bei öffentlichen Stellen zu ermitteln und drauf hinzuwirken, dass dieser eingestellt werde, falls – wie angesichts des Gutachtens im Regelfall zu erwarten – der Nachweis eines datenschutzrechtskonformen Betriebs nicht erbracht werde.

Mittelfristig könnte es auch zu Beanstandungen gegenüber privaten Verantwortlichen kommen, und damit auch gegenüber Anwältinnen und Anwälten, die für ihre Kanzleien Facebook Fanpages betreiben. Anlass hierfür könnten insbesondere Beschwerden Betroffener sein. Es ist auch nicht auszuschließen, dass Betroffene unter Hinweis auf das Kurzgutachten der DSK Ansprüche gegenüber Kanzleien geltend machen könnten.

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Bundesverband der Wirtschaftskanzleien: Standpunkt der BRAK

Im Interview erläutert BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels, wie die BRAK zur Gründung des Bundesverbands der Wirtschaftskanzleien (BWD) steht.

Im Interview mit BRAK-Pressesprecherin Stephanie Beyrich spricht Wessels darüber, dass alle Teile der Anwaltschaft für ihn gleich bedeutend seien und dass Anwältinnen und Anwälte, gleich wo sie arbeiten, alle Organe der Rechtspflege seien, die den Zugang zum Recht sichern und in ihrer Berufsausübung frei sind. Daher spreche er lieber von der Einheit der Anwaltschaft. Diese sehe er durch die Gründung von Interessenverbänden, wie jüngst des BWD, innerhalb der Anwaltschaft nicht gefährdet. Eine Konkurrenz des BWD zur BRAK sieht Wessels nicht, die BRAK vertrete die Interessen der gesamten deutschen Anwaltschaft, also auch der Kolleginnen und Kollegen, die in Wirtschaftskanzleien tätig seien.

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Insolvenzverwalter-Vergütung: Bundesrat will vollständige Veröffentlichung von Beschlüssen

Gerichtliche Beschlüsse über die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen von Insolvenzverwaltern sollen künftig vollständig bekanntgemacht werden. Damit soll die Praxis in den Ländern vereinheitlicht und die Veröffentlichung nur des Erlasses solcher Beschlüsse unterbunden werden.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11.3.2022 beschlossen, einen Gesetzentwurf zur Änderung der Insolvenzordnung in den Bundestag einzubringen. Aus Gründen der Rechtssicherheit will der Bundesrat durch eine Neufassung von § 64 II InsO sicherstellen, dass grundsätzlich der vollständige Gerichtsbeschluss über die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters bekannt gemacht werden. Diese Bekanntmachung müsse insbesondere den Beschlusstenor (mit Ausnahme des festgesetzten Betrages) sowie die Beschlussgründe umfassen, soweit schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter nicht ausnahmsweise eine nur auszugsweise Veröffentlichung der Beschlussgründe gebieten.

Zur Begründung führt der Bundesrat aus, dass in verschiedenen Ländern in Abweichung von der jüngsten Rechtsprechung des BGH die Bekanntmachung von einigen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern unter Berufung auf ihre Weisungsfreiheit entsprechend früherer Praxis dergestalt vorgenommen wird, dass lediglich der Erlass eines Beschlusses, nicht aber dessen Inhalt bekannt gemacht wird. Eine solche Bekanntmachung sei nach der Rechtsprechung aber unwirksam. Weiter heißt es in der Entwurfsbegründung, dass sich in diesen Fällen sowohl für die Insolvenzverwalterinnen und -verwalter als auch für die jeweiligen Länder Haftungsrisiken ergeben.

Die Bundesregierung begrüßt in ihrer Stellungnahme das grundsätzliche Anliegen des Bundesrates, äußert sich im Detail aber skeptisch. Sie verweist insbesondere darauf, dass eine umfassende Information der Beteiligten bereits über elektronische Gläubigerinformationssysteme nach § 5 V InsO erfolgen kann, die seit dem 1.1.2021 in größeren Verfahren verpflichtend, aber auch im Übrigen verbreitet seien. In anderen Fällen könne die Frist verlängert werden, die den betroffenen Gläubigern ermöglicht, sich durch Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle in den Stand zu setzen, Rechtsmittelmöglichkeiten zu prüfen.

Bereits die vorherige Bundesregierung hatte eine solche Fristverlängerung in der Insolvenzordnung im Entwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vorgeschlagen (vgl. Regierungsentwurf: BT-Drs. 19/24181). Im parlamentarischen Verfahren wurde die entsprechende Klausel aber gestrichen.

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Star-Umfrage 2022 - Nehmen Sie teil!

Das Institut für Freie Berufe führt seit 1993 im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer regelmäßige Erhebungen zur Lage und Entwicklung der deutschen Anwaltschaft (STAR) durch. In diesem Jahr geht es insbesondere um das nicht-juristische Personal. Wir würden uns über eine Beteiligung von Ihnen an der STAR-Umfrage sehr freuen.

In diesem Jahr ist die STAR-Befragung völlig neu:
STAR ist nun kürzer, effektiver und komplett digital - und somit für Sie viel einfacher zu beantworten.

Die Befragung des Jahres 2022 widmet sich insbesondere dem Einsatz des nicht-juristischen Fachpersonals, also der Frage, wie Sie Ihre Fachkräfte einsetzen. Daher sind Ihre wirtschaftlichen Kennzahlen dieses Jahr nicht in der Befragung enthalten.

Die Befragung benötigt 10 bis 15 Minuten Ihrer Zeit und ist vollkommen anonym. Natürlich können Sie, wie in den Jahren bisher, eine Individualauswertung der Daten durch das IFB beauftragen.

Bitte unterstützen Sie die Forschung zur Anwaltschaft und nehmen unter folgendem Link bis zum 31.07.2022 an der Befragung teil:

www.t1p.de/star2022

Für Fragen und Hinweise zur Befragung wenden Sie sich gerne an die Studienleitung des IFB, Frau Nicole Genitheim (nicole.genitheim@ifb.uni-erlangen.de)

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Warnung vor Betrugsmasche: Mahnschreiben einer nicht existierenden Münchener Anwaltskanzlei

Die Rechtsanwaltskammer München warnt vor Schreiben einer nicht existierenden Rechtsanwaltskanzlei „Kanzlei Schmidt und Kollegen“ bzw. „KS Anwaltssozietät“, die in den vergangenen Tagen offenbar bundesweit versandt wurden.

In den Schreiben werden die Adressaten aufgefordert, Zahlungen mittels Lastschriftverfahren an eine „Euro Lotto Zentrale Euro Jackpot GmbH“ zu leisten.

Unter der angegebenen Adresse in der Münchner Maximilianstraße 35a existiert keine Kanzlei. Die beiden auf dem Briefbogen genannten Personen „Benjamin Kowalski“ und „Michael Schmidt“ sind keine in München zugelassenen Rechtsanwälte und keine Mitglieder der Rechtsanwaltskammer München. Auch die als Zahlungsempfängerin genannte „Euro Lotto Zentrale Euro Jackpot GmbH“ scheint tatsächlich nicht zu existieren. Anrufe unter der angegebenen Telefonnummer führen lediglich zu einer Mailboxansage, die keine Zugehörigkeit zu einer Kanzlei erkennen lässt.

Die Rechtsanwaltskammer München wird die gebotenen Schritte einleiten.

Ob eine Person als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen ist und damit unter dieser Berufsbezeichnung auftreten darf, kann unter www.rechtsanwaltsregister.org von jedermann nachgeprüft werden. Dieses Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis wird täglich von den Rechtsanwaltskammern aktualisiert.

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BVerfG: Gerichte dürfen Anwaltsvollmacht nur bei begründeten Zweifeln von Amts wegen prüfen

Gerichte dürfen nur bei begründeten Zweifeln von Amts wegen Zweifel an der Bevollmächtigung der Anwältin oder des Anwalts berücksichtigen. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden

Dem Beschluss liegt eine Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt zugrunde. Der Eigentümer eines Grundstücks mit einem Gewässer hatte auf die Feststellung geklagt, dass er Mitglied der örtlichen Fischereigenossenschaft sei. Das VG Magdeburg hatte die Klage abgewiesen. Dagegen hatte der Beschwerdeführer Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt, weil das Gericht seiner Meinung nach zu Unrecht den Terminsverlegungsantrag seines – namentlich benannten – erkrankten Prozessvertreters abgelehnt habe.

Der Prozessvertreter hatte unter dem 12.11.2020 die Zulassung der Berufung beantragt. Am 20.11.2020 forderte ihn das OVG Magdeburg auf, die Prozessvollmacht im Original bis zum 27.11.2020 vorzulegen. Diese Frist konnte er jedoch nicht einhalten, weil sich der Postlauf vom Beschwerdeführer an ihn verzögert hatte; auf Nachfrage des Gerichts erläuterte er diese Umstände umgehend. Tatsächlich erhielt er die Vollmacht erst am 8.12.2020 und leitete sie dann umgehend an das OVG weiter, wo sie am 11.12.2020 einging. Er beantragte zudem eine Fristverlängerung für die Begründung des Zulassungsantrags mit Blick auf die bevorstehenden Feiertage.

Allerdings hatte das OVG bereits am 3.12.2020 den Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, weil der Prozessvertreter seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nicht habe nachweisen können. Das Gericht habe dies auch von Amts wegen prüfen dürfen, weil besondere Umstände Anlass für Zweifel begründeten, ob eine hinreichende Prozessvollmacht für das eingeleitete Verfahren bestehe. Denn bereits im erstinstanzlichen Verfahren sei keine Vollmacht vorgelegt worden. Zudem habe der Anwalt auf die gerichtliche Anforderung nicht umgehend die Vollmacht vorgelegt oder die Umstände erklärt, die dem entgegenstünden. Auch die Beantragung einer nicht unerheblichen Fristverlängerung könne auf einen fehlenden Kontakt zum Beschwerdeführer hindeuten.

Gegen diesen Beschluss des OVG erhob der Grundstückseigentümer Verfassungsbeschwerde und rügte u.a. eine Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 IV 1 GG und auf ein faires Verfahren.

Das BVerfG hielt die Verfassungsbeschwerde für begründet. Es habe für das OVG kein Anlass bestanden, den Antrag auf Zulassung der Berufung zu verwerfen. Gerichte dürften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung der eigenen Rechte nicht durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken unzumutbar verkürzen. Genau dies sei hier aber geschehen.

Einen Mangel der Vollmacht dürfe das Gericht nach § 67 VI 3 und 4 VwGO nur ausnahmsweise von Amts wegen berücksichtigen, wenn die Art und Weise der Prozessführung beziehungsweise sonstige besondere Umstände dazu berechtigten Anlass geben. Dafür reiche der Fristablauf alleine nicht. Der Mandant habe in der Dienstaufsichtsbeschwerde seinen Anwalt namentlich benannt, das spreche unmissverständlich für dessen Bevollmächtigung. Für „überhaupt nicht nachvollziehbar“ hält das BVerfG, weshalb die Beantragung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hier auf einen Abbruch des Kontakts des Bevollmächtigten zum Beschwerdeführer hindeuten sollte. Zudem habe eine Frist von einer Woche für die Vorlage der Vollmacht im Original auf keinen Fall ausgereicht. Eine solche Begrenzung habe jedenfalls in diesem Fall der Effektivität des Rechtsschutzes widersprochen, zumal kein besonderer Eil- und Beschleunigungsbedarf bestanden habe und die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags noch nicht abgelaufen gewesen sei.

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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