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KammerInfo

Ausgabe Nr. 10/2022, vom 01. Juni 2022

Inhaltsverzeichnis:

Neue Statistik: Zuwächse bei Anwältinnen und Fachanwaltschaften

Die von der BRAK herausgegebene Mitgliederstatistik zum 1.1.2022 offenbart stagnierende Zulassungszahlen. Erneut gewachsen ist jedoch der Frauenanteil in der Anwaltschaft, Zuwächse gab es auch bei Fachanwaltschaften und bei Rechtsanwaltsgesellschaften.

Zum Stichtag 1.1.2022 verzeichneten die 28 Rechtsanwaltskammern insgesamt 167.085 Mitglieder (inkl. Gesellschaften). Im Vergleich zum Vorjahr (167.092) bedeutet dies erneut einen – wenn auch geringen – Rückgang um 7 Mitglieder (-0,004 %). Insgesamt waren 0,06 % weniger und damit noch 165.587 Rechtsanwälte* (Vorjahr: 165.680) zugelassen. Zuwachs gibt es bei den Rechtsanwältinnen. Waren im Vorjahr noch 59.466 und damit 35,9 % Rechtsanwältinnen zugelassen, sind dies 2022 schon 60.057 (36,27%).

Erneut haben sich die Einzelzulassungen als Rechtsanwalt und Rechtsanwältin zugunsten der Syndikus-Zulassungen deutlich verringert. Zum 1.1.2022 waren 142.822 (Vorjahr: 144.733; -1.911) Rechtsanwälte in Einzelzulassung, 5.149 Syndikusrechtsanwälte (Vorjahr: 4.410; +739) und 17.616 (Vorjahr: 16.537; +1.079) Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte mit Doppelzulassung zugelassen.

Der Frauenanteil ist in allen Zulassungsarten weiter angestiegen, liegt bei den Syndizi jedoch noch einmal deutlich höher als bei den Einzelzulassungen (34,42 %). 44,96 % der doppelt Zugelassenen und sogar 57,7 % der nur als Syndikus Zugelassenen sind weiblich.

Wie auch in den letzten Jahren ist die Anzahl der Anwaltsnotarinnen und -notare weiter rückläufig: Mit 5.015 liegt sie um 2,89 % unter dem Vorjahr (5.164).

Die Zahl der Fachanwältinnen und Fachanwälte ist dagegen abermals gestiegen: So gab es zum Stichtag 45.960 Fachanwälte (Vorjahr: 45.732). Davon waren 14.872 Fachanwältinnen (Vorjahr: 14.677). Damit liegt der Frauenanteil weiterhin bei 32,1 %. Gemessen an der Gesamtzahl der insgesamt zugelassenen Rechtsanwälte sind 27,8 % auch Fachanwälte; von den insgesamt zugelassenen Rechtsanwältinnen sind 24,8 % auch Fachanwältinnen.

Die Anzahl der erworbenen Fachanwaltstitel hat ebenfalls weiter zugenommen und beträgt nun insgesamt 58.229 (Vorjahr: 57.861). Davon erwarben 34.901 Rechtsanwälte (davon 12.079 weiblich) einen Fachanwaltstitel, 9.846 Rechtsanwälte (davon 2.577 weiblich) zwei Fachanwaltstitel und 1.213 Rechtsanwälte (davon 216 weiblich) die höchstmöglichen drei Fachanwaltstitel.

Beliebteste Fachanwaltschaft ist nach wie vor die für Arbeitsrecht (11.055). Dieser folgt die Fachanwaltschaft für Familienrecht (9.137), die mit 59 % weiterhin den höchsten Frauenanteil aufweist (Vorjahr: 58,8 %). Gleichzeitig hat sie allerdings neben den Fachanwaltschaften für Steuerrecht, für Sozialrecht und nun auch für Bank- und Kapitalmarktrecht erneut einen Rückgang zu verzeichnen. Die höchsten Zuwächse hatten die Fachanwaltschaften Arbeitsrecht, Verkehrsrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht zu verbuchen, gefolgt von Erbrecht, Informationstechnologierecht, Strafrecht und Medienrecht.

* Der Begriff "Rechtsanwalt" wird in den Statistiken – außer bei gesondert aufgeführten Einzeldaten – für alle Zulassungsarten und Geschlechter verwendet.

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Hinweisgeberschutzgesetz: BRAK hält Entwurf für unzureichend

Mit dem geplanten Hinweisgeberschutzgesetz will der Gesetzgeber Personen, die Rechtsverstöße melden oder offenlegen, besser schützen. In ihrer aktuellen Stellungnahme vermisst die BRAK unter anderem Anreize zur internen Meldung und die Möglichkeit anonymer Meldungen, zudem hält sie den Bußgeldrahmen für ungenügend.

Mit dem geplanten "Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden" soll der der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz von hinweisgebenden Personen verbessert und zudem die EU-Hinweisgeberrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) in deutsches Recht umgesetzt werden. Der bürokratische Aufwand für die verpflichteten Unternehmen und Behörden soll dabei aber im Rahmen gehalten werden. Zentraler Bestandteil des vom Bundesministerium der Justiz Mitte April vorgelegten Referentenentwurfs ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), das u.a. Anforderungen an eine Meldung oder Offenlegung im Zusammenhang mit Verstößen vorsieht und einen besonderen Schutz von Hinweisgebern vor Benachteiligung wie Kündigungen, Versetzungen oder Disziplinarmaßnahmen bieten soll. Daneben erfolgen Anpassungen u.a. im Dienstrecht.

Die BRAK sieht den Entwurf in ihrer Stellungnahme insgesamt kritisch. Er schaffe – entgegen den Vorgaben in der Hinweisgeberrichtlinie – keinen Anreiz zur vorrangigen Nutzung des internen Meldekanals, um etwa eine Kultur der guten Kommunikation zu fördern. Inhalt und Grenzen der Prüfpflichten, die Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern obliegen, bleiben aus Sicht der BRAK unklar; sie hält es für notwendig, diese zu konkretisieren und gesetzlich zu verankern. Sie regt an, finanzielle Anreize für Hinweisgeber zu schaffen; die Praxis zeige, dass dies zu einer effektiven Schadensbeseitigung bzw. -begrenzung gerade bei systemischen Missständen führen könne.

Außerdem fordert die BRAK den Gesetzgeber auf, seine skeptische Haltung gegenüber anonymen Hinweisen zu überdenken. Häufig hänge die Bereitschaft, Verstöße zu melden, davon ab, anonym bleiben zu können; dagegen habe sich in der Unternehmenspraxis die Befürchtung, dass dies zu missbräuchlichen Meldungen führe, nicht bestätigt. Die Aufnahme und Bearbeitung von anonymen Meldungen sollten aus Sicht der BRAK in die Gestaltung der Meldestruktur einbezogen werden – verbunden mit dem Stärken finanzieller Anreize, um eine effektive Schadensbekämpfung und -begrenzung möglicher Verstöße zu gewährleisten.

Die BRAK empfiehlt des Weiteren, den Rahmen eines Bußgelds für eine Ordnungswidrigkeit deutlich zu erhöhen, da „unrichtige Meldungen“ häufig auch den Tatbestand der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB erfüllen können.

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Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister soll zentralisiert werden

Die Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister soll künftig nicht mehr bei den Landesjustizverwaltungen, sondern zentral beim Bundesamt für Justiz angesiedelt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vor, der zudem umfassende Bußgelder für geschäftsmäßige unbefugte Rechtsdienstleistungen bringt. Außerdem enthält der Entwurf Anpassungen im anwaltlichen Berufsrecht.

Mit dem geplanten „Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe“, den das Bundesministerium der Justiz Mitte Mai vorlegte, soll die Registrierung der und die Aufsicht über die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierten Personen beim Bundesamt für Justiz zentralisiert werden. Zudem soll eine umfassende bußgeldrechtliche Sanktionsregelung für geschäftsmäßige unbefugter Rechtsdienstleistungen geschaffen werden.

Nach § 10 RDG müssen sich Inkassodienstleister, Rentenberaterinnen und -berater sowie Personen, die in einem ausländischen Recht beraten wollen, registrieren. In den letzten Jahren haben sich verstärkt Legal Tech-Anbieter als Inkassodienstleister registriert, die sich direkt an Verbraucherinnen und Verbraucher wenden.

Zuständig für die Aufsicht über Rechtsdienstleister sind bislang die Landesjustizverwaltungen, die diese Aufgabe auf verschiedene Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften übertragen haben. Die nun vorgesehene Zentralisierung der Aufsicht beim Bundesamt für Justiz soll die bislang zersplitterte Rechtspraxis vereinheitlichen.

Die Zentralisierung der Aufsicht war auch bereits Gegenstand eines Entschließungsantrags, den der Bundestag in der vergangenen Legislaturperiode anlässlich der Verabschiedung des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt verabschiedet hatte. Auch die BRAK hat sich für eine Zentralisierung der Aufsicht über Inkassodienstleister ausgesprochen.

Neben der zentralen Aufsicht soll mit dem Gesetz ein umfassender Sanktionsrahmen für geschäftsmäßige unbefugte Rechtsdienstleistungen geschaffen werden. Die geltenden Bußgeldvorschriften im RDG sind aus Sicht des Ministeriums in vielen Fällen wertungsmäßig nicht nachvollziehbar. So stellt etwa die unbefugte Erbringung der in § 1 I RDG genannten Rechtsdienstleistungen (nach § 20 I Nr. 2 RDG) sowie von steuerberatenden Tätigkeiten (nach § 160 StBerG) eine Ordnungswidrigkeit dar. Demgegenüber ist die Erbringung anderer, insbesondere der Rechtsanwaltschaft vorbehaltener Rechtsdienstleistungen weder straf- noch bußgeldbewehrt.

Mit dem Gesetz sollen außerdem kleinere Anpassungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe vorgenommen werden:

Nachgebessert wird das ab dem 1.8.2022 geltende Tätigkeitsverbot für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach § 45 I Nr. 3 BRAO n.F. bei beruflicher Vorbefassung im widerstreitenden Interesse. Es gilt nach §45 II 1 BRAO n.F. auch für Anwältinnen und Anwälte, die ihren Beruf gemeinsam mit der/dem Betroffenen ausüben. Diese Sozietätserstreckung soll künftig für Fälle abgeschafft werden, in denen das Tätigkeitsverbot auf einer wissenschaftlichen Mitarbeit in der Zeit vom Beginn des rechtswissenschaftlichen Studiums bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes beruht. Für Patentanwältinnen und -anwälte soll eine Parallelregelung geschaffen werden.

Über die Frage, ob das neue Tätigkeitsverbot, das u.a. bei einer Vorbefassung im Rahmen einer Referendarstation greift, auch auf Fälle nebenberuflicher wissenschaftlicher Mitarbeit in einer Kanzlei ausgedehnt werden soll, hatte die Satzungsversammlung in ihrer Sitzung im Dezember 2021 intensiv diskutiert, konnte sich aber nicht auf eine Regelung einigen. Das Ministerium griff den von der Satzungsversammlung gegebenen Impuls für eine Klarstellung nun in dem Gesetzentwurf auf.

Weitere im Referentenentwurf vorgesehene Änderungen betreffen die Niederlassung ausländischer Anwältinnen und Anwälte in Deutschland gem. § 206 BRAO n.F. bzw. § 157 PAO n.F., die Gleichstellung von Diplom-Juristen nach dem Recht der früheren DDR sowie kleinere Anpassungen im StBerG.

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Freie Berufe: neues Jobportal für Geflüchtete aus der Ukraine

Ein neues Jobportal für die Freien Berufe bietet Stellen sowie Ausbildungs- und Praktikumsplätze für geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer.

Anfang Mai startete der Bundesverband der Freien Berufe e.V., dem die BRAK angehört, ein Jobportal für ukrainische Geflüchtete. Mit dem Portal möchte der BFB geflüchteten Ukrainerinnen und Ukrainern bei ihrem beruflichen Neustart unterstützen. Angehörige aller freien Berufe – auch Anwältinnen und Anwälte – können auf dem Portal Stellen sowie Ausbildungs- und Praktikumsplätze anbieten. Zudem gibt es dort Informationen und Links zum Arbeiten in Deutschland.

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Doppelbesteuerung: BRAK nimmt Stellung zu Vorlageverfahren

Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts hat die BRAK erneut Stellung zu einer Vorlagefrage des Bundesfinanzhofs genommen. Dabei geht es ebenfalls um die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen. Zur Frage, ob ein sog. Treaty Override zulässig ist, publiziert die BRAK ein hier ein abweichendes Sondervotum.

Gegenstand des Vorlageverfahrens (Az. 2 BvL 21/14) ist – wie auch bei dem Verfahren, zu dem die BRAK bereits Stellung genommen hat (Az. 2 BvL 15/14) – eine Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH).

Im hier zugrundeliegenden Verfahren geht es um die Einkünfte eines in Deutschland lebenden Piloten einer irischen Fluggesellschaft. Für die Behandlung des Arbeitslohns sieht das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Irland von 1962 vor, dass dieser in Irland besteuert wird und in Deutschland lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliegt; Irland verzichtet jedoch auf die Besteuerung von Arbeitseinkommen und behält lediglich eine Quellensteuer ein, die der Steuerpflichtige sich erstatten lassen kann. § 50d IX EStG in der für das Jahr 2009 geltenden Fassung sieht in solchen Fällen einen Rückfall des Besteuerungsrechts an Deutschland vor; § 50d VIII EStG 2009 schließt in bestimmten Konstellationen diesen Rückfall aus.

Der BFH hält § 50d IX 1 Nr. 2 EStG 2009 für völkerrechtswidrig. Er sieht darin einen sog. Treaty Override, also einen einseitigen Bruch des völkervertragsrechtlich Vereinbarten durch das deutsche Zustimmungsgesetz zu dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Irland, den er (entgegen seiner früheren Spruchpraxis) für verfassungs- und völkerrechtlich unzulässig hält.

Neben der Frage, ob die durch den Steuergesetzgeber veranlasste Rückwirkung verfassungskonform ist, stellt sich in dem Vorlageverfahren also insbesondere das Problem der verfassungs- und völkerrechtlichen Zulässigkeit eines sog. Treaty Override. Diese Frage hat die BRAK in ihrer Stellungnahme zu dem früheren Vorlageverfahren bejaht und hält an dieser Auffassung auch für das vorliegende Verfahren fest. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die dort angesprochenen Aspekte Zulässigkeit des Vorlageverfahrens, der Verfassungswidrigkeit der steuergesetzlich angeordneten echten Rückwirkung und schließlich im Hinblick auf die grundsätzliche Zulässigkeit eines sog. Treaty Override.

In einem Sondervotum äußert der Berichterstatter des Verfassungsrechtsausschusses der BRAK nunmehr eine abweichende Rechtsauffassung und erhebt wesentliche Bedenken gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines sog. Treaty Override. Aufgrund der erheblichen verfassungs- und völkerrechtlichen Bedeutung der Zulässigkeit eines Treaty Override und damit der Vorlageverfahren 2 BvL 15/14 und 2 BvL 21/14 hält die BRAK die Veröffentlichung des abweichenden Sondervotums für geboten.

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