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KammerInfo

Ausgabe Nr. 14/2022, vom 29. Juli 2022

Inhaltsverzeichnis:

STAR: Umfrage zum Einsatz von nicht-juristischem Fachpersonal

Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (STAR) führt eine Befragung zum Einsatz von nicht-juristischem Fachpersonal durch. Die digitale Umfrage läuft noch bis zum 31.7.2022.

Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (STAR) wurde im Auftrag der BRAK vom Institut für Freie Berufe (IFB) in Nürnberg im Jahr 1993 ins Leben gerufen. Ziel dieser in regelmäßigen Abständen durchgeführten empirischen Erhebung ist es, die berufliche und wirtschaftliche Lage in der deutschen Anwaltschaft zu ergründen und neue Entwicklungen zu erkennen.

Die diesjährige Befragung widmet sich insbesondere dem Einsatz von nicht-juristischem Fachpersonal, also der Frage, wie die Anwaltschaft ihre Fachkräfte einsetzt. Daher sind wirtschaftliche Kennzahlen in der diesjährigen Umfrage nicht enthalten. In diesem Jahr ist die STAR-Befragung erstmals komplett digital.

Bitte unterstützen Sie die Forschung zur Anwaltschaft und nehmen unter diesem Link bis zum 31.7.2022 an der Befragung teil. Wir würden uns über eine Beteiligung von Ihnen an der STAR-Umfrage sehr freuen. Die Befragung dauert 10 bis 15 Minuten und erfolgt vollkommen anonym.

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Soldan Moot: Engagierte Kolleginnen und Kollegen zur Unterstützung gesucht

Der Soldan Moot zur anwaltlichen Berufspraxis feiert sein 10. Jubiläum. Bei dem Wettbewerb treten Studierende in einem fiktiven Zivilprozess gegeneinander an. Für die Durchführung werden noch Anwältinnen und Anwälte gesucht, insbesondere für die Bewertung von Schriftsätzen.

Der Hans Soldan Moot zur anwaltlichen Berufspraxis findet in diesem Jahr zum zehnten Mal statt. Auch bei der Jubiläums-Ausgabe wird in dem Wettbewerb für Jura-Studierende anhand eines fiktiven Falls, der zivil- und berufsrechtliche Probleme enthält, ein Gerichtsverfahren simuliert. Das ermöglicht den Studierenden frühzeitig einen Einblick in die anwaltliche Tätigkeit. Jeweils zwei Teams verschiedener juristischer Fakultäten aus ganz Deutschland agieren als Kläger- oder Beklagtenvertreter. Sie verfassen dazu Schriftsätze und treten in mündlichen Verhandlungen auf. So bietet der Soldan Moot die einzigartige Möglichkeit, Nachwuchstalente zu unterstützen und zu fördern.

34 Teams nehmen in diesem Jahr am Soldan Moot teil. Der Fall wurde am 30.6.2022 an die Studierenden ausgegeben. Bis Ende August fertigen die Studierenden die Klageschriftsätze, bis Ende September die Klageerwiderungen. Diese werden anschließend nach der Punkteskala des DRiG hinsichtlich Schlüssigkeit, Überzeugungskraft und Stil bewertet. Die Bewertungen müssen bis Ende September abgegeben werden. Dafür erhalten die Korrektor:innen eine umfangreiche Einführung und Materialien zur Schriftsatzkorrektur.

Zur Unterstützung bei der Bewertung der Schriftsätze werden noch Anwältinnen und Anwälte gesucht.

Den Auftakt zum Soldan Moot bildet am 5.10.2022 die Hannoversche Anwaltskonferenz mit zahlreichen Fachvorträgen zum Berufsrecht. Die mündlichen Verhandlungen sind für den 6.–8.10.2022 geplant. Dabei leitet jeweils eine Richterin bzw. ein Richter die Verhandlung, jeweils zwei Juroren/Jurorinnen bewerten anschließend die Leistung der Studierenden hinsichtlich rechtlicher Überzeugungskraft, Stil, Sprache und Schlüssigkeit.

Begleitend findet auch in diesem Jahr eine Kanzleibörse statt. Kanzleien erhalten dabei die Möglichkeit, Teams aus der eigenen Region beim Soldan Moot zu unterstützen und dabei Kontakte zu den Studierenden zu knüpfen, die so ihrerseits die Kanzleien kennenlernen können. Zudem gibt es einen Networking-Abend.

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Hintergrund:

Der Soldan Moot wurde vom Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Leibniz Universität Hannover und der Soldan Stiftung zusammen mit dem Deutschen Juristen-Fakultätentag, dem Deutschen Anwaltverein und der Bundesrechtsanwaltskammer ins Leben gerufen. Regelmäßig nehmen rund 30 Teams aus verschiedenen deutschen Universitäten an dem Wettbewerb teil.

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Elektronischer Rechtsverkehr: einheitliche Formulare für Zwangsvollstreckung, Beratungshilfe und Verbraucherinsolvenz

Mit einem aktuellen Gesetzentwurf sollen noch bestehende Medienbrüche abgebaut werden, die den elektronischen Rechtsverkehr hemmen. Die BRAK begrüßt dies in ihrer Stellungnahme als wichtigen Schritt für den Ausbau. Sie warnt aber davor, durch Länderöffnungsklauseln einen neuen Flickenteppich zu schaffen.

Der elektronische Rechtsverkehr ist noch nicht lückenlos ausgebaut. So müssen etwa im Bereich der Zwangsvollstreckung, bei der Beantragung von Beratungshilfe oder im Verbraucherinsolvenz- oder Restschuldbefreiungsverfahren Unterlagen noch im Original auf Papier eingereicht werden. Das will der vom Bundesministerium der Justiz vorgelegte Entwurf zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung ändern. Zu diesem Zweck sollen Möglichkeiten geschaffen werden, die gesetzlich vorgeschriebenen Formulare digital zu nutzen, und zudem die anwaltliche Versicherung an die Stelle der Vorlage der Originale treten.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK die Verwendung bundeseinheitlicher, elektronisch ausfüllbarer Formulare als wichtigen Schritt zu einer konsequenten Digitalisierung der Justiz. Sie mahnt jedoch an, die Anwaltschaft bei der Erstellung und Weiterentwicklung der Formulare frühzeitig zu beteiligen. So könne sichergestellt werden, dass Anwältinnen und Anwälte immer die aktuellen Formulare elektronisch einreichen.

Dass die Länder die durch eine Koordinierungsstelle die Formulare in Strukturdatensätze umwandeln können sollen, begrüßt die BRAK im Grundsatz. Sie warnt aber vor einer lediglich optionalen Ausgestaltung mittels einer Länderöffnungsklausel. Vielmehr müssten die Strukturdatensätze bundeseinheitlich genutzt werden, um einen Flickenteppich zu vermeiden. Auch hier mahnt die BRAK eine frühzeitige Beteiligung an, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung der Strukturdaten im beA-System sinnvoll und rechtzeitig implementiert werden kann. Zudem müsse gewährleistet werden, dass auch Gerichtsvollzieher:innen mit diesen Daten umgehen könnten.

Die vorgesehene Regelung, wonach bei der elektronischen Abrechnung von Beratungshilfe künftig der Beratungshilfeschein nicht mehr im Original beigefügt werden muss, sondern sein Vorliegen anwaltlich versichert werden kann, befürwortet die BRAK. Denn die Vorlage des Originals verursache in der Praxis Verzögerungen und Probleme. Es dürfe aber nicht bei diesem Schritt bleiben, die Verfahrensordnungen müssen vielmehr aus Sicht der BRAK insgesamt auf die Vermeidung von Medienbrüchen überprüft werden. Dies gelte insbesondere für die Beantragung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe.

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Änderungen der BORA treten zum 1.10.2022 in Kraft

In ihrer 3. Sitzung Ende April hat die Satzungsversammlung Änderungen der BORA beschlossen, unter anderem mit Blick auf Sammelanderkonten und auf die neue Pflicht, Kenntnisse im Berufsrecht nachzuweisen. Die Änderungen treten zum 1.10.2022 in Kraft.

Mit Schreiben vom 25.7.2022 hat der Bundesminister der Justiz der Bundesrechtsanwaltskammer mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der 3. Sitzung der 7. Satzungsversammlung vom 29./30.4.2022 zur Änderung der BORA keine Bedenken bestehen. Die Beschlüsse wurden am 27.7.2022 auf der Website der BRAK veröffentlicht und treten damit gem. § 191e III BRAO mit Wirkung zum 1.10.2022 in Kraft.

Die Satzungsversammlung hatte ursprünglich beabsichtigt, dass die von ihr beschlossenen Änderungen der §§ 8, 30, 32 und 33 BORA zum 1.8.2022, also zeitgleich mit der „großen BRAO-Reform“, in Kraft treten. Dies war jedoch nicht möglich, da die Beschlüsse nach Prüfung durch das Bundesjustizministerium (§ 191e I BRAO) erst am 27.7.2022 veröffentlicht werden konnten.

Die Änderungen betreffen u.a. die Pflicht, Sammelanderkonten zu führen (§ 4 BORA) sowie die ab dem 1.8.2022 geltende neue Pflicht, Kenntnisse im Berufsrecht nachzuweisen (§ 5a BORA n.F.;  § 43f BRAO n.F.). Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Natur.

Die von der Satzungsversammlung ebenfalls am 29./30.4.2022 beschlossene Änderung ihrer Geschäftsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung, also am 27.7.2022, in Kraft.

Weiterführende Links:

Hintergrund:

Die Satzungsversammlung ist ein unabhängiges Beschlussorgan, das organisatorisch bei der BRAK angesiedelt ist. Sie beschließt im Rahmen der Ermächtigung nach § 59b II BRAO die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO). Ihre rund 120 Mitglieder umfassen direkt gewählte Delegierte der regionalen Rechtsanwaltskammern, die Präsident:innen der regionalen Rechtsanwaltskammern und den Präsidenten der BRAK. Stimmberechtigt sind jedoch nur die Delegierten der Rechtsanwaltskammern.

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Neue Pfändungsfreigrenzen seit 1.7.2022

Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gelten nach § 850c ZPO Freigrenzen. Die unpfändbaren Beträge wurden zum 1.7.2022 erhöht.

Die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) wurden zum 1.7.2022 insgesamt leicht erhöht. Die entsprechende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wurde am 31.5.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Seit dem 1.7.2022 beträgt der monatlich unpfändbare Beträge nach

Die entsprechenden wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Dort sind auch die konkreten Pfändungsfreibeträge in einer Tabelle dargestellt.

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BRAK hält Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommerns für teilweise verfassungswidrig

In einer aktuellen Stellungnahme zu einem Verfassungsbeschwerdeverfahren kritisiert die BRAK bestimmte Maßnahmen der verdeckten Ermittlung im öffentlichen Raum sowie in Wohnräumen nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommerns als verfassungswidrig.

Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts hat die BRAK sich umfassend zu einer Verfassungsbeschwerde gegen das im Jahr 2020 verabschiedete Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) geäußert.

Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Normen des SOG M-V ermöglichen die verdeckte Ermittlung im öffentlichen Raum durch Aufnahmen, Ermittlungspersonal und Vertrauensleute sowie die verdeckte Überwachung von Wohnraum, Telekommunikation und informationstechnischen Systemen. Ferner erlauben sie die offene Ermittlung durch Drohnen sowie Rasterfahndungen. Zudem regelt das SOG M-V insofern den Schutz des Kernbereichs privater Lebensführung sowie die Befugnisse des/der Landesdatenschutzbeauftragten.

Die Beschwerdeführer berufen sich auf eine Verletzung ihrer Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 I i.V.m. 1 I GG), auf Sicherheit und Integrität informationstechnischer Systeme (sog. „IT-Grundrecht“, Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 I GG) sowie des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 I GG). Eine der Beschwerdeführerinnen ist Anwältin und in Strafverfahren Personen, die mit gegenüber der Gesamtbevölkerung signifikant erhöhter Wahrscheinlichkeit als Zielperson von Überwachungsmaßnahmen in Betracht kommt oder bei der Überwachung einer Zielperson miterfasst werden. Die weiteren Beschwerdeführer sind ein Journalist, eine exponierte politische Aktivistin, die Demonstrationen und politische Protestaktionen organisiert, sowie zwei Personen aus der Fußballfanszene.

In ihrer Stellungnahme hält die BRAK die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, soweit sie auf eine Verletzung des Grundrechts auf Sicherheit und Integrität informationstechnischer Systeme gestützt wird. Sie sieht keinen Eingriff in jenes Grundrecht durch Verletzung einer Schutzpflicht. Hinsichtlich der übrigen als verletzt gerügten Grundrechte hält sie die Verfassungsbeschwerde für zulässig. Die gerügten Überwachungsmaßnahmen wirkten allesamt verdeckt oder jedenfalls faktisch verdeckt. Die Klagebefugnis ergebe sich deshalb gerade aus den nicht hinreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten.

Die BRAK setzt sich mit den Rügen im Detail auseinander und legt ausführlich dar, aus welchen Gründen sie die Eingriffsnormen des SOG M-V für verfassungswidrig hält. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, dass die in Frage stehenden Überwachungsmaßnahmen allesamt heimlich erfolgen und Betroffene daher keine Möglichkeit haben, Grundrechtseingriffe zu verfolgen. Daher sieht die BRAK etwa hinsichtlich der Überwachung des öffentlichen Raumes durch Drohnen auch das Recht auf einen effektiven Rechtsschutz (Art. 19 IV i.V.m. Art. 2 I, Art. 1 I GG) als verletzt an.

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