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KammerInfo

Ausgabe Nr. 17/2022, vom 15. September 2022

Inhaltsverzeichnis:

Datenschutz: Hinweise zu Microsoft 365 Cloud in der Anwaltskanzlei

In einem aktuellen Merkblatt informiert die BRAK über Bedenken der Datenschutzbehörden gegen den Einsatz von Microsoft 365 Cloud sowie über berufsrechtliche Implikationen der Nutzung dieses Produkts.

Mehrere IT-Dienstleister, darunter auch namhafte Anbieter von Kanzleisoftware, empfehlen den Einsatz von Microsoft 365 (früher: Office 365) als Cloud-Anwendung auch für Rechtsanwaltskanzleien. Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hatte auf Anfrage der BRAK bereits im Jahr 2019 erhebliche Bedenken geäußert, ob die Anwendung datenschutzkonform genutzt werden kann. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz) hält in einem Positionspapier den Einsatz von Microsoft 365 als Clouddienst mehrheitlich für nicht datenschutzkonform möglich. Einigkeit besteht zwischen den Aufsichtsbehörden, dass datenschutzgerechte Nachbesserungen erfolgen müssten. Den Einschätzungen der Aufsichtsbehörden ist die Firma Microsoft in einer im August 2022 veröffentlichten Stellungnahme entgegengetreten.

Die BRAK weist darauf hin, dass eine abschließende Empfehlung zum datenschutz- und berufsrechtskonformen Einsatz von Microsoft 365 kaum möglich ist. Die Gründe hierfür liegen in der stetigen Fortentwicklung der Software sowie in den von Microsoft genutzten Auftragsverarbeitungsunterlagen. Der BRAK sind gegenwärtig keine aufsichtsbehördlichen Beanstandungen des Einsatzes von Microsoft 365 in Rechtsanwaltskanzleien bekannt. Allerdings lasse sich nicht vorhersagen, ob die Datenschutzbehörden aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen Rechtsanwaltskanzleien für notwendig erachten und entsprechende Beanstandungen aussprechen werden.

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Umfrage: Fachkräftemangel in den freien Berufen

Der Fachkräftemangel betrifft auch Angehörige der freien Berufe zunehmend. Mit einer Online-Umfrage will der Bundesverband der Freien Berufe das Ausmaß genauer ergründen.
 

Der Bundesverband der Freien Berufe e.V. (BFB), dem auch die BRAK angehört, will ergründen, wie stark Angehörige der freien Berufe vom Fachkräftemangel betroffen sind. In seinem Auftrag führt das Institut für Freie Berufe der Universität Erlangen-Nürnberg derzeit eine Umfrage durch. Darin geht es neben der aktuellen Personalsituation für verschiedene in einer Kanzlei beschäftigte Berufsgruppen auch um Einschätzungen zur weiteren Entwicklung und um geeignete Maßnahmen, um Personalmangel zu begegnen. Um ein möglichst umfassendes Bild für alle freien Berufe zu erhalten, werden auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gebeten, sich an der Umfrage zu beteiligen.

Die Teilnahme an der Online-Umfrage dauert etwa 10-12 Minuten und erfolgt anonym. Die Umfrage läuft noch bis zum 14.9.2022.

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Strafrecht: Zustimmung und Kritik der BRAK an geplanter Sanktionen-Reform

Die Regierungskoalition will die strafrechtlichen Sanktionen überarbeiten. Änderungen solle es unter anderem bei Ersatzfreiheitsstrafen, Strafzumessung und Maßregeln geben. Die BRAK begrüßt viele der Änderungen, sieht aber an einigen Stellen Nachbesserungsbedarf.
 

Mit dem „Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt“, soll das strafrechtliche Sanktionensystem überarbeitet und damit ein im Koalitionsvertrag vereinbartes Reformprojekt umgesetzt werden. Der im Juli vorgelegte Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz sieht unter anderem vor, die Dauer von Ersatzfreiheitsstrafen zu halbieren. Außerdem sollen bei der Strafzumessung künftig auch menschenverachtende Beweggründe und Ziele berücksichtigt werden. Weitere Änderungen betreffen die Strafaussetzung zur Bewährung, die Verwarnung mit Strafvorbehalt und die Einstellung des Verfahrens unter Auflagen und Weisungen sowie die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK insbesondere, dass bei Geldstrafen künftig zwei Tagessätze in einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe umgerechnet werden sollen. Dies sei sowohl für die Resozialisierung als auch mit Blick auf den Verwaltungsaufwand für die Vollstreckung der Ersatzstrafen sinnvoll. Das generelle Problem, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe häufig diejenigen trifft, deren soziale Situation eine Geldstrafen-Vollstreckung unmöglich macht (z.B. Obdachlose) oder die aufgrund von psychischen Problemen in diese Lage gekommen sind, werde allerdings nicht gelöst. Zwar erscheine die Ausdehnung der Gerichtshilfe sinnvoll, sie müsse jedoch auch durch das notwendige Fachpersonal und die gewollte Mitwirkung der Richterschaft in der Praxis gewährleistet werden.

Auch mit den weiteren Reformvorschlägen setzt die BRAK sich in ihrer Stellungnahme differenziert auseinander.

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Geldwäschebekämpfung: neue zentrale Aufsichtsbehörde geplant

Bundesfinanzminister Christian Lindner will die Geldwäschebekämpfung neu organisieren. Eine neue Bundesbehörde soll unter anderem die Aufsicht über den Nichtfinanzsektor koordinieren, zu dem auch die Anwaltschaft zählt.
 

Als Reaktion auf den Ende August veröffentlichten Länderbericht 2022 der Financial Action Task Force (FATF) will der Bundesminister der Finanzen, Christian Lindner, die Geldwäschebekämpfung in Deutschland neu organisieren. Nach dem von ihm am 24.8.2022 vorgestellten Eckpunktepapier soll eine neue zentrale Bundesbehörde aufgebaut werden. Diese soll auf drei Säulen ruhen: einem neu zu schaffenden Bundesfinanzkriminalamt mit eigenständigen Fahndungsbereich und eigenen Ermittlungsbefugnissen, der bereits bestehenden und dort zu integrierenden Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) sowie einer neuen Zentralstelle für die Aufsicht über den Nichtfinanzsektor, die Länderzuständigkeiten koordinieren und Standards definieren soll.

In seiner Rede zur Vorstellung des Eckpunktepapiers betonte der Finanzminister, dass die Pläne schnellstmöglich umgesetzt werden sollen. Zudem sprach er davon, dass auch die Durchsetzung von Sanktionen im Geldwäschebereich ebenfalls bei der neuen Bundesbehörde angesiedelt werden soll. Übergangsweise könne die Zollverwaltung diese Aufgabe wahrnehmen.

Die Geldwäscheaufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte obliegt den regionalen Rechtsanwaltskammern. Sie unterliegen der Rechtsaufsicht der Landesjustizministerien. Die Einführung einer koordinierenden Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht über den Nichtfinanzsektor, so wie sie in dem Eckpunktepapier vorgesehen ist, würde mit umfassenden Aufsichtsbefugnissen der neuen Bundesbehörde über den Nichtfinanzsektor einhergehen, die über die Rechtsaufsicht der Landesjustizministerien über die Rechtsanwaltskammern hinausgehen. Eine wie auch immer geartete Fachaufsicht im Bereich Geldwäsche über die Kammern liefe der Struktur der anwaltlichen Selbstverwaltung zuwider. Die BRAK hat derartige Pläne bereits im Zusammenhang mit entsprechenden Plänen auf europäischer Ebene entschieden abgelehnt.

Die FATF bescheinigt Deutschland in ihrem am 25.8.2022 veröffentlichten Länderbericht erhebliche Defizite bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, selbst wenn sich im Vergleich zu dem Bericht aus dem Jahr 2010 schon positive Entwicklungen gezeigt hätten. Den Grund für die Defizite sieht die FATF vor allem in der kleinteiligen Aufsichtsstruktur mit vielen Zuständigkeitsüberschneidungen. Insbesondere sei die Aufsicht im Nichtfinanzsektor auf über 300 Behörden verteilt. Die FATF empfiehlt eine personelle wie technische Aufrüstung bei der Aufsicht des Nichtfinanzsektors und eine zentrale Aufsicht in Deutschland.

Die Geldwäscheaufsicht der regionalen Rechtsanwaltskammern wird in einem gesonderten Kapitel thematisiert. Anerkannt wird, dass die Kammern die Aufsicht erst seit 2017 innehaben und dass sie, etwa durch Schulungen und durch Auslegungs- und Anwendungshinweise, an der Sensibilisierung der Berufsträger arbeiten. Die FATF kritisiert unter anderem, dass aus der Anwaltschaft trotz der Bemühungen der Kammern nur äußerst wenige Verdachtsmeldungen erfolgen und dass die Kammern zu selten Sanktionen verhängen. An mehreren Stellen wird in dem Bericht das Berufsgeheimnis in Zusammenhang mit der geringen Zahl von Verdachtsmeldungen gebracht. Gesprochen wird dabei von „Verwirrung“ im Umgang und Umfang der Verschwiegenheitspflicht und „Behinderung“ von Verdachtsmeldungen. Die BRAK hat mehrfach darauf hingewiesen, dass nur wenige Anwältinnen und Anwälte überhaupt zu Verdachtsmeldungen nach dem GwG verpflichtet sind, und hat sich gegen eine Aushöhlung des Berufsgeheimnisses zum Zwecke der Geldwäschebekämpfung gewandt.

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Digitalstrategie der Bundesregierung soll auch Justiz und Verwaltung modernisieren

Mit ihrer Ende August vorgestellten Digitalstrategie setzt die Bundesregierung einen Rahmen für ihre Digitalpolitik. Priorität haben unter anderem Projekte zur weiteren Digitalisierung der Justiz und der Verwaltung.

In ihrer Klausurtagung Ende August hat die Bundesregierung die vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr erarbeitete Digitalstrategie verabschiedet. Damit will sie die Rahmenbedingungen für das Vorankommen der Digitalisierung für Zivilgesellschaft, Wirtschaft, Bildung und Wissenschaft verbessern, damit die Chancen der Digitalisierung und die Gestaltungsmöglichkeiten des digitalen Wandels besser genutzt werden können. Dabei wird eine Reihe von Leuchtturmprojekten priorisiert. Im Fokus stehen moderne, leistungsfähige und nachhaltige Netze und die Verfügbarkeit von Daten und Datenwerkzeugen, sichere und nutzerfreundliche digitale Identitäten und moderne Register sowie internationale einheitliche technische Normen und Standards.

Eines der Leuchtturmprojekte betrifft die Digitalisierung der Justiz. Unter anderem sollen vollständig digital geführte Zivilverfahren erprobt werden, eine bundesweit einsetzbare Software für eine digitale Rechtsantragsstelle und ein bundesweites Justizportal für Videoverhandlungen sollen entwickelt werden und die Verkündung von Gesetzen und Verordnungen soll rein elektronisch erfolgen. Zudem soll der Rahmen für die Aufzeichnung und automatische Transkription strafgerichtlicher Hauptverhandlungen geschaffen werden. Die Projekte sollen zum Teil bereits bis Ende 2023 bzw. 2024 realisiert werden.

Ein weiteres Leuchtturmprojekt, das „Ökosystem digitale Identitäten“, soll für Bürgerinnen und Bürgern digitale Identitäten und ein integriertes Postfach schaffen, damit sie rechtssicher digitale Verwaltungsleistungen in Anspruch nehmen können. Dazu sollen unter anderem das Bundesportal sowie der rechtliche Rahmen durch das Online-Zugangsgesetz ausgebaut werden. Nachweise, die Behörden vorzulegen sind, sollen nur noch einmal eingereicht werden müssen. Dazu sollen unter anderem auf Bundes- und Landesebene eine Reihe von Registern angepasst werden.

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Strafprozess: Wegen Corona weiterhin längere Unterbrechung von Hauptverhandlungen geplant

Die Bundesregierung will weiterhin ermöglichen, dass Strafverhandlungen pandemiebedingt länger unterbrochen werden können. Ein entsprechender Gesetzentwurf, mit dem die Ende Juni ausgelaufene Hemmungsregelung wieder eingeführt werden soll, befindet sich bereits im Ausschussverfahren.
 

Wegen der Corona-Pandemie waren im März 2020 die Möglichkeiten erweitert worden, strafgerichtliche Hauptverhandlungen zu unterbrechen, ohne dass die Verhandlung komplett neu begonnen werden muss. Dazu wurde die Hemmung der Unterbrechungfrist verlängert. Die Regelung lief nach mehrfacher Verlängerung Ende Juni 2022 aus. Eine nunmehr vorgelegte Formulierungshilfe der Regierungsfraktionen zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 sieht eine erneute Änderung der Hemmungsregelung in § 10 StPO – und damit eine Wiedereinführung der verlängerten Hemmung – vor. Danach soll die Hemmung der Unterbrechungsfrist strafgerichtlicher Hauptverhandlungen zwei statt einen Monat dauern. Diese Regelung soll befristet bis zum 7.4.2023 gelten.

Die BRAK hatte sich bereits im Vorfeld kritisch zu einer Wiedereinführung der erweiterten Hemmung geäußert.

Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat in seiner Sitzung am 6.9.2022 in seine Beschlussempfehlung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 eine entsprechende Regelung zur Wiedereinführung der erweiterten Hemmung aufgenommen.

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LG Berlin: Anwält:innen dürfen sich nicht vom eigenen wirtschaftlichen Interesse leiten lassen

Schließt ein Rechtsanwalt einen Vertrag im Rahmen der Mandatsausübung ab und verknüpft dabei seine anwaltliche Tätigkeit mit eigenem wirtschaftlichen Interesse oder den Interessen Dritter, so ist dieser Vertrag unter Verstoß gegen das anwaltliche Berufsrecht und die guten Sitten nichtig. Dabei kann auch dann ein Anwaltsvertrag vorliegen, wenn er anwaltsfremde Maßnahmen umfasst. Das hat das Landgericht Berlin in einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden.
 

Anlass für die Entscheidung des Landgerichts gab der folgende Sachverhalt: Im Jahr 1992 erteilte die zwischenzeitlich verstorbene Klägerin dem Beklagten zu 1., einem Rechtsanwalt, eine Anwaltsvollmacht zur Prozessführung und Verwaltung eines Wohn- und Geschäftshauses. Der Anwalt schloss bzw. kündigte Mietverträge im Namen der Klägerin; u.a. schloss er zwei Gewerberaummietverträge mit seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2., und verlängerte den Gewerberaummietvertrag mit einem Ehepaar. Für die Verlängerung dieses Mietvertrags und das Absehen von Mieterhöhungen soll der Anwalt nach der Behauptung des Klägers von dem Ehepaar Schmiergeld in Höhe von insgesamt 14.500 Euro erhalten haben.

Die Klägerin hielt die Mietverträge mit der Beklagten zu 2 für sittenwidrig und beantragte beim Landgericht die Feststellung, dass diese nichtig seien und dass dem Beklagten keinerlei Honorar für deren Abschluss zustehe. Zudem begehrte sie die Auskehrung des erhaltenen Schmiergelds. Nach dem Tod der Klägerin im Jahr 2020 nahm ihr Sohn das Verfahren auf.

Das Gericht gab der Zahlungsklage statt und stellte fest, dass die Mietverträge zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. sittenwidrig und damit nichtig seien. Der Beklagte zu 1. habe in fundamentaler Weise die anwaltliche Unabhängigkeit verletzt, indem er einen Mietvertrag mit seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2., im Namen der Klägerin abschloss und sich damit bei der Mandatsausübung von eigenen wirtschaftlichen Interessen leiten ließ. Dabei komme es nicht auf die tatsächliche Ziehung von Nutzungen durch den Rechtsanwalt bzw. seine Ehefrau an, sondern auf eine drohende Gefahr, dass der Beklagte zu 1. als Rechtsanwalt die Interessen seiner Ehefrau den Interessen seiner Mandantin vorzieht. Dadurch sieht das Gericht die Interessen der Rechtspflege und das Vertrauen des rechtsuchenden Publikums in die Kompetenz und Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft in einer Weise gefährdet, dass sich daraus das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit ergibt.

Das Gericht nahm an, dass der Rechtsanwalt und die verstorbene Klägerin einen Anwaltsvertrag geschlossen hatten. Ein Anwaltsvertrag mit der Pflicht, dem Auftraggeber rechtlichen Beistand zu leisten (§ 3 BRAO) liege selbst dann vor, wenn der Vertrag anwaltsfremde Pflichten – wie hier die Verwaltung des Mietobjekts –  enthält, solange diese einen engen inneren Zusammenhang zu der rechtlichen Beistandspflicht haben. Anders sei es dann, wenn die Rechtsbetreuung völlig in den Hintergrund tritt. Die zahlreichen Anwaltsvollmachten, die die verstorbene Klägerin dem Beklagten zu 1. erteilt hatte, sprächen eindeutig für das Vorliegen eines Anwaltsvertrags, so das LG.

Damit unterlag der Beklagte zu 1. dem anwaltlichen Berufsrecht bei seinen Handlungen im Verhältnis zu der Klägerin, sodass die Mietverträge zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2., die unter Verstoß gegen das anwaltliche Berufsrecht und die guten Sitten geschlossen wurden, nichtig sind. Ein Vergütungsanspruch für den sittenwidrigen Abschluss der Mietverträge steht dem Beklagten hierfür nicht zu.

Das Landgericht sah als erwiesen an, dass der Rechtsanwalt Schmiergelder entgegengenommen hatte, damit er den Mietvertrag des Ehepaars ohne Mieterhöhung verlängerte. Es ging ferner davon aus, dass der verstorbenen Klägerin dadurch ein Schaden entstanden war, weil sie ansonsten höhere Miete vereinnahmt hätte. Die als Schmiergeld vereinnahmten Zahlungen seien daher als Schadensersatz an den Kläger auszukehren.

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Wanderausstellung "Die Rosenburg - Das Bundesjustizministerium im Schatten der NS-Vergangenheit" im OLG Hamm

In der Zeit vom 20. September 2022 bis 31. Oktober 2022 wird im Foyer des Oberlandesgerichts Hamm die Wanderausstellung „Die Rosenburg – Das Bundesjustizministerium im Schatten der NS-Vergangenheit“ des Bundesministeriums der Justiz gezeigt. Die Wanderausstellung lädt dazu ein, sich mit der Rolle der Justiz im Nationalsozialismus zu beschäftigen. Seit 2012 hat ein Team von Wissenschaftlern im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit dem „Rosenburg-Projekt“ untersucht, wie das Justizministerium in den 1950er und 1960er Jahren mit der NS-Vergangenheit umgegangen ist. Die Ergebnisse des Abschlussberichts „Die Akte Rosenburg“ werden seit 2017 in einer Wanderausstellung vorgestellt. Diese gliedert sich in neun Bereiche, die durch Stelen und Multimedia-Inhalte repräsentiert werden. Sie nähern sich u. a. durch Biographien oder Original-Aussagen dem jeweiligen Thema an. Ziel der Ausstellung ist es, die Erkenntnisse der „Akte Rosenburg“ einem breiten Publikum vorzustellen und dadurch das Bewusstsein für das historische Unrecht zu schärfen.

Flyer

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beA | Kontakt zur Zertifizierungstelle der Bundesnotarkammer

Die Bundesnotarkammer informiert uns, dass das temporär geschaltetete Postfach bea-hilfe@bnotk.de zum 17.09.2022 nicht mehr zur Verfügung stehen wird.
Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können sich weiterhin über das bekannte Kontaktformular mit ihren Anliegen an die Zertifizierungsstelle wenden und werden gebeten, ausschließlich dieses ab dem 17.09.2022 zu nutzen.

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OLG Hamm: Rechtsprechungsübersicht September 2022

Die aktuelle Ausgabe der Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm finden Sie hier.

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beA-Newsletter

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Nachrichten aus Brüssel

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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