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KammerInfo

Ausgabe Nr. 18/2022, vom 26. September 2022

Inhaltsverzeichnis:

Steuerberater: Rechtsrahmen für geplante Plattform und elektronische Postfächer

Ab Anfang 2023 sollen Steuerberaterinnen und Steuerberater über eine digitale Plattform und besondere elektronische Postfächer am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen. Das Bundesfinanzministerium hat zu deren Ausgestaltung nun einen Referentenentwurf vorgelegt.

Der elektronische Rechtsverkehr wird auch für Steuerberaterinnen und Steuerberater weiter vorangetrieben. Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften („große BRAO-Reform“), das zum 1.8.2022 in Kraft getreten ist, führt für diese Berufsgruppe zum 1.1.2023 eine digitale Steuerberaterplattform sowie besondere elektronische Steuerberaterpostfächer (beSt) ein. Diese ermöglichen – wie das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) – die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz, der Anwaltschaft sowie mit Behörden und weiteren Teilnehmenden. Ebenso wie das beA beinhalten sie einen vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis und bestätigen tagesaktuell die berufsrechtliche Zulassung. Steuerberaterinnen und Steuerberater müssen sich für die Plattform registrieren. Ab dem 1.1.2023 gilt zudem eine passive Nutzungspflicht für die Postfächer.

Zur näheren Ausgestaltung hat das Bundesfinanzministerium Ende August den Entwurf für eine Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung – StBPPV) vorgelegt. Der Entwurf enthält insbesondere Vorschriften über die Einrichtung und die hierzu erforderlichen Datenübermittlungen sowie die technische Ausgestaltung der Steuerberaterpostfächer, insbesondere für die  Authentisierung und für Zugangsberechtigungen Dritter. Insofern ist der Verordnungsentwurf der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) vergleichbar, welche die Einrichtung sowie die technische Ausgestaltung des beA regelt.

Die BRAK wird die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens und der Umsetzung begleiten.

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BRAK-Hauptversammlung: Forderung nach Gebührenerhöhung und Diskussion um Digitalisierung
Bei ihrer 163. Hauptversammlung am 9.9.2022 in Stuttgart befassten sich die Kammerpräsidentinnen und -präsidenten unter anderem mit dem Austausch der beA-Karten und der Digitalisierung der Justiz. Die Hauptversammlung fordert eine substanzielle lineare Anpassung der Anwaltsgebühren.

Eine Fülle von Themen hatten die Präsidentinnen und Präsidenten der Rechtsanwaltskammern am 9.9.2022 anlässlich der 163. Hauptversammlung (HV) der Bundesrechtsanwaltskammer in Stuttgart zu diskutieren.

Auf der Tagesordnung stand unter anderem der aus technischen Gründen notwendig gewordene Austausch der beA-Karten durch die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer (BNotK). Bei dessen Abwicklung hatten sich in den letzten Wochen sowohl beim Versand der Karten und PINs als auch hinsichtlich der Erreichbarkeit des Supports der BNotK Schwierigkeiten ergeben. BRAK-Vizepräsident Dr. Christian Lemke berichtete über die von BRAK und BNotK ergriffenen Maßnahmen, um den Austauschprozess zu verbessern. Dass diese Maßnahmen bereits erste Früchte getragen haben, bestätigte auch das Feedback aus der HV.

Die Digitalisierung der Justiz, die weniger schnell als erhofft voranschreitet, war ebenfalls Gegenstand der Tagesordnung; hierzu berichtete BRAK-Schatzmeister Michael Then. Wie sich die Überlegungen des BMJ zu gerichtlichen Onlineverfahren weiter entwickeln werden und wann die Veröffentlichung des zu erwartenden Referentenentwurfs zu § 128a ZPO erfolgt, wird die BRAK aufmerksam beobachten und sich mit höchster Priorität aktiv für die Interessen der Anwaltschaft einbringen.

Kontrovers diskutierte die HV außerdem über die im Herbst 2021 von der Justizministerkonferenz beschlossene Überprüfung der Zuständigkeitsstreitwerte. Eine Anpassung muss nach Auffassung der HV sorgfältig und mit klaren Zahlen durchdacht, mögliche Konsequenzen antizipiert und Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen werden. Denn die mit der Erhöhung der Zuständigkeitsstreitwerte einhergehende Entlastung der Landgerichte könne zugleich die Amtsgerichte übermäßig belasten. Und die auf den ersten Blick nur zahlenmäßige Änderung könne zu einer tiefgreifenden systemischen Änderung führen, die sich auch auf den Anwaltszwang auswirkt.

Einhellig waren die Kammerpräsidentinnen und -präsidenten der Meinung, dass die BRAK sich mit Nachdruck für eine substantielle lineare Anpassung der Anwaltsgebühren einsetzen soll. Dies sei angesichts der extrem steigenden Energiepreise einerseits und wegen der im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz fehlenden Möglichkeit einer individuellen Preisanpassung andererseits dringend erforderlich, um den stetig wachsenden Kosten in den Kanzleien sowie der rasant steigenden Inflation etwas entgegenzusetzen. BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels betonte, bereits bei der Gebührenreform 2021 habe die BRAK darauf aufmerksam gemacht, dass diese lediglich ein kleiner Schritt in die richtige Richtung gewesen sei und dass regelmäßige Anpassungen der Anwaltsgebühren notwendig seien. Das gelte nun angesichts von Inflation und Energiekrise mehr denn je.

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Hintergrund:

Die Hauptversammlung setzt sich aus den Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern zusammen. Sie ist das Hauptorgan der BRAK, fasst grundlegende Beschlüsse und wählt das Präsidium der BRAK (§§ 187 ff., 180 BRAO). Die Hauptversammlung findet halbjährlich in wechselnden Kammerbezirken statt. Die 163. Hauptversammlung richtete die Rechtsanwaltskammer Stuttgart aus.

Das Präsidium setzt die Beschlüsse der Hauptversammlung um und wird dabei von der Geschäftsführung sowie von den Fachausschüssen der BRAK unterstützt. Diese bereiten für das Präsidium Gutachten und Stellungnahmen insbesondere zu Gesetzgebungsvorhaben vor (vgl. § 177 V BRAO).

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Karikaturpreis der deutschen Anwaltschaft: von Berlin über Polen nach Mexiko
Am 14.9.2022 hat die BRAK den 13. und, aufgrund der Corona-Pandemie nachgeholt, den 12. Karikaturpreis der deutschen Anwaltschaft sowie einen Sonderpreis verliehen. Ausgezeichnet wurden Paweł Kuczyński, Camila de la Fuente und Philipp Heinisch.

Gleich dreifach hat die BRAK am 14.9.2022 die Arbeit politischer Karikaturistinnen und Karikaturisten gewürdigt. Nach der pandemiebedingt zweifach verschobenen Verleihung des 12. Karikaturpreises des deutschen Anwaltschaft 2020 wurde nicht nur dessen Verleihung nachgeholt, sondern zugleich der 13. Karikaturpreis 2022 sowie ein Sonderpreis verliehen. Ausgezeichnet wurden Camila de la Fuente (CamdelaFu, Mexiko) und Pawel Kuczyński (Polen) mit dem 12. und 13. Karikaturpreis. Das Präsidium der BRAK und die Karikaturpreis-Jury haben zudem erstmalig einen Sonderpreis ausgelobt, den der Karikaturist Philipp Heinisch (Deutschland) für sein Lebenswerk als rechtspolitischer Karikaturist erhielt.

Der besonderen Bedeutung und Wirkung politischer Karikaturen verlieh Bundesjustizminister Marco Buschmann mit seinem Grußwort Ausdruck: „Prämiert werden heute ja nicht nur Karikaturen, sondern wir feiern auch die Freiheit der Kunst und der Meinungsäußerung. Und den Streit. Die öffentliche Debatte muss Kritik und Chuzpe gegenüber den Machthabenden erlauben. Man muss ihnen mit Humor die Meinung sagen dürfen.“

Der Preis ist mit 5.000 Euro dotiert. Die Preisträger:innen schaffen eigens anlässlich der Preisverleihung ein Werk. Diese Werke werden in einer limitierten Auflage von 200 Exemplaren von den Künstler:innen von Hand nummeriert und signiert und können bei der BRAK erworben werden.

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Hintergrund:

Mit dem seit 1998 alle zwei Jahre vergebenen Karikaturpreis der deutschen Anwaltschaft ehrt die BRAK weltweit herausragende Karikaturistinnen und Karikaturisten, die mit ihren humorvollen und kritischen Werken einen wichtigen Beitrag zu einer gerechteren und menschlicheren Welt leisten.

Bisherige Träger:innen des Preises waren Sefer Selvi (Türkei; 2018), Greser & Lenz (Deutschland; 2016), Steve Bell (England; 2014), Hans Traxler (Deutschland; 2012), Gerald Scarfe (England; 2010), R. O. Blechmann (USA; 2008), Gerhard Haderer (Österreich; 2006), Marie Marcks († 2014, Deutschland; 2004), Edward Sorel (USA; 2002), Tomi Ungerer († 2019, Frankreich; 2000) und Ronald Searle († 2011, England; 1998).

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Verwaltungsprozessrecht: BRAK zur Beschleunigung von Verfahren im Infrastrukturbereich

Das Bundesjustizministerium will Gerichtsverfahren über besonders wichtige Infrastrukturvorhaben beschleunigen. Die BRAK begrüßt dieses Ziel. Dem Gesetzentwurf des Ministeriums steht sie jedoch auch kritisch gegenüber.

Mitte August legte das Bundesministerium der Justiz einen Entwurf für ein Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vor, das die Dauer von Verfahren über wirtschaftlich und infrastrukturell besonders wichtige Vorhaben reduzieren soll, ohne dabei den Rechtsschutzfaktor zu beeinträchtigen. Es sollen verschiedene Regelungen in die VwGO aufgenommen bzw. modifiziert werden, darunter ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot für die solche Verfahren, die Möglichkeit einer gütlichen Beilegung im frühen Verfahrensstadium sowie die Festlegung eines Verfahrensplans, falls es zur einer solchen Beilegung nicht kommt.

In ihrer Stellungnahme teilt die BRAK die Einschätzung des Ministeriums, dass Verfahren für umweltrechtliche Großvorhaben häufig zu lange dauern. Gleichzeitig äußerte sie Bedenken, ob die vorgeschlagenen Änderungen des Prozessrechts das Problem substanziell lösen können oder ob sie nicht bloß die Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen weiter einschränken. Zudem könne eine weitere Ausweitung der erst- und letztinstanzlichen Zuständigkeit des BVerwG die Verfahren nicht beschleunigen, wenn das Gericht nicht entsprechend personell ausgestattet ist.

Die Vorschrift des § 80c I und II VwGO-E hält die BRAK für unbestimmt und mit unabsehbaren Kontenrisiken für die Antragsteller verbunden. Sie sieht in der Prognoseentscheidung des Gerichts nach § 80c II VwGO-E außerdem eine Gefahr, dass die Betroffenen gerichtlichen Rechtsschutz nicht mehr wahrnehmen, weil sie den Ausgang einstweiliger Rechtsschutzverfahren nicht mehr vorhersehen können. Hinsichtlich des § 87 II VwGO-E, der für die dort genannten Verfahren einen frühen Erörterungstermin als „Soll-Vorschrift“ vorsieht, legt die BRAK dar, dass die Möglichkeit, einen frühen Erörterungstermin festzulegen, für die Gerichte schon heute besteht.

Im Ergebnis hält die BRAK viele der vorgeschlagenen Regelungen für entbehrlich.

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Corona: neue Regeln zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz
Die Bundesregierung hat eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung für die kommenden Monate beschlossen: Hygienekonzepte sind weiterhin Pflicht, Homeoffice nicht. Die geänderte Verordnung gilt ab dem 1.10.2022.

Die Bundesregierung hat am 31.8.2022 in ihrer Klausurtagung in Meseberg eine neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Mit der Verordnung sollen die voraussichtlich steigenden Infektionszahlen in den kalten Monaten beherrschbar und Belastungen der Wirtschaft und des Gesundheitssystems möglichst gering gehalten werden. Die Regelung gilt vom 1.10.2022 bis zum 7.4.2023.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden danach – anders als in einem früheren Entwurf vorgesehen – doch nicht verpflichtet, erneut Homeoffice und zwei Corona-Tests pro Woche anzubieten. Stattdessen müssen sie lediglich einige Schutzmaßnahmen prüfen und ein betriebliches Hygienekonzept erstellen und umsetzen. Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen sie insbesondere die folgenden, bereits bekannten Maßnahmen prüfen:

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bleiben weiterhin verpflichtet, die Beschäftigten über die Gesundheitsgefährdung durch Corona sowie die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren und ihnen diese auch während der Arbeitszeit zu ermöglichen.

Der Entwurf bleibt insgesamt weitgehend bei den bereits bewährten Maßnahmen. Die Länder können aber strengere Regelungen erlassen.

Die Verordnung steht im Gesamtkontext des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (COVID-19-Schutzgesetz), das von Bundesgesundheits- und Bundesjustizministerium erarbeitet wurde und dem zwischenzeitlich sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat zugestimmt haben. Es beinhaltet Änderungen im Infektionsschutzgesetz, die ebenfalls von Oktober 2022 bis April 2023 gelten sollen.

Parallel wurden eine ganze Reihe weiterer Regelungen ebenfalls bis zum April 2023 verlängert, darunter die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV), die Coronavirus-Testverordnung (TestV) und die Regelungen zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld im Falle von Betreuungsbedarf auch bei nichterkrankten Kindern.

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BVerfG: mehrstöckige Anwaltsgesellschaften sind zulässig
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde einer Partnerschaftsgesellschaft und einer Rechtsanwalts-GmbH nicht zur Entscheidung angenommen, die gemeinsam eine doppelstöckige Anwaltsgesellschaft gründen wollten. Es hält jedoch ausdrücklich fest, dass nach der großen BRAO-Reform mehrstöckige Anwaltsgesellschaften zulässig sind.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem jüngst veröffentlichten Beschluss entschieden, die Verfassungsbeschwerde einer Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB) und einer Rechtsanwalts-GmbH nicht zur Entscheidung anzunehmen. Diese wollten eine doppelstöckige Anwaltsgesellschaft bilden, indem die drei Gesellschafter der GmbH sämtliche Geschäftsanteile an die PartmbB übertrugen. Die zuständige Rechtsanwaltskammer entzog daraufhin der GmbH die Zulassung, weil eine PartmbB als einzige Gesellschafterin nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen über mögliche Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft (§ 59e I 1 und 2 BRAO a.F.) vereinbar sei. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg keinen Erfolg, die Berufung wies der Anwaltssenat des BGH zurück.

Dagegen wandten sich die beiden Anwaltsgesellschaften mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Diese bezog sich noch auf die vor Inkrafttreten der „großen BRAO-Reform“ zum 1.8.2022 geltende Rechtslage. In ihrer ursprünglichen Stellungnahme hatte die BRAK den beabsichtigten Zusammenschluss – ausgehend vom damals geltenden Recht – für unzulässig gehalten. Die Beschränkung des Gesellschafterkreises einer Rechtsanwalts-GmbH in § 59e I 1 BRAO a.F. auf natürliche Personen hält sie für verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe intendiert, mehrstöckige Anwaltsgesellschaften auszuschließen.

Auf Anfrage des BVerfG nahm die BRAK zudem zu der Frage Stellung, wie sich die „große BRAO-Reform“ auf die Verfassungsbeschwerde auswirkt. Die Reform, die zum 1.8.2022 in Kraft getreten ist, bringt u.a. umfassende Änderungen des Gesellschaftsrechts der rechts- und steuerberatenden Berufe mit sich. § 59i BRAO n.F. lässt nunmehr auch Beteiligungen von Rechtsanwaltsgesellschaften an anderen Rechtsanwaltsgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen zu. Aus Sicht der BRAK lässt die Neuregelung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entfallen. Auch nach der Neuregelung ist das von den Beteiligten angestrebte Beteiligungsverhältnis nicht erlaubt; die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen würden sich also bei einem neuerlichen Antrag auf Zulassung der mehrstöckigen Gesellschaft identisch stellen.

So hat es im Ergebnis auch das BVerfG gesehen. Die – mittelbar – angegriffene Bestimmung des § 59e I 1 BRAO a.F. hält das Gericht für verfassungsgemäß. Eine Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen aus Art. 12 I und 3 I GG i.V.m. Art. 19 III GG ergebe sich daraus nicht. Der Kreis der zulässigen Gesellschafter sei nach § 59a I BRAO a.F. im Grundsatz auf natürliche Personen beschränkt und die Rechtsanwaltsgesellschaft gem. § 59e Abs. 1 Satz 2 BRAO a.F. als eine Berufsausübungsgesellschaft gestaltet gewesen, sodass eine „mehrstöckige Gesellschaft“ nicht zulassungsfähig war.

Das BVerfG hält jedoch ausdrücklich fest, dass der neue § 59i I 1 BRAO die Beteiligung von zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften an anderen Berufsausübungsgesellschaften gestatte. Weder der Wortlaut der Norm noch die Gesetzesbegründung sprächen dagegen. Damit sendet das BVerfG das klare Signal, dass mehrstöckige Anwaltsgesellschaften nunmehr zulässig sind.

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