UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3

„Das Haus der Anwälte“

LG Osnabrück, Urt. v. 22.12.2010 – 1 O 2937/10 = BeckRS 2011, 01092 Fundstelle: NJW-Spezial 2011, S. 255

Die Kanzleibezeichnung „Das Haus der Anwälte“ stellt eine irreführende Angabe über die geschäftlichen Verhältnisse der dort ansässigen Anwälte dar.(Leitsatz des Rezensenten des KammerReports)

BRAO § 59 a; RBerG Art. 1 §§ 3 Nr. 2, 5 Nr. 2; RDG § 5; BGB §§ 675 Abs. 1, 133, 157, 164 Abs. 2

Mandatserteilung an berufsübergreifende Sozietät

 

BGH, Urt. v. 09.12.2010 – IX ZR 44/10 (LG Heilbronn) Fundstelle: NJW 2011, S. 2301 ff.

1.    Eine aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehende gemischte Sozietät konnte sich auch vor dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes Mandanten gegenüber zur Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen verpflichten.

2.    Hat ein Mandant eine Beratersozietät mit einer Rechtsdienstleistung beauftragt, so kommt ein im engen zeitlichen Anschluss daran erteiltes Folgemandat im Zweifel wiederum mit der Sozietät und nicht mit dem angesprochenen Sozius zu Stande.

Leitsatz des Gerichts

BRAO §§ 2, 59 c Abs. 1, Abs. 2, 59 e Abs. 1 S. 2

Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG nicht zulassungsfähig

AnwGH München, Urt. v. 15.11.2010 – BayAGH I – 1/10 = Beck RS 2011, 01039 Fundstelle: NJW-Spezial, S. 127

Eine Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG ist nicht zulassungsfähig, da eine Rechtsanwaltsgesellschaft bereits nicht wirksam als KG gegründet werden kann. Denn der Zweck einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet, sondern besteht in der Ausübung eines freien Berufs.

Eine Zulassung der Komplementär-GmbH scheitert an § 59 c Abs. 1 BRAO, da die GmbH in diesem Rahmen nicht als reine Berufsausübungsgesellschaft, sondern auch als Beteiligungsgesellschaft konzipiert ist.(Leitsatz des Rezensenten des KammerReports)

BRAO § 43 b; § 7 Abs. 2 BORA; StBerG § 43 Abs. 4 S. 3

Führung der Tätigkeitsbeschreibung „Steuerberatung“

AGH NW, Urt. v. 05.11.2010 – 2 AGH 29 und 30/09 Fundstelle: nicht veröffentlicht

Die Führung der Tätigkeitsbeschreibung „Steuerberatung“ durch Rechtanwälte ist zulässig, jedenfalls sofern die Tätigkeitsbeschreibung nicht in einem unmittelbaren Aufzählungszusammenhang mit einer Berufsbezeichnung geführt wird, die Rechtsanwälte Fachanwälte für Steuerrecht sind und den Fachbereich auch schwerpunktmäßig ausüben.

Leitsatz des Rezensenten des KammerReports

 

Anmerkung:

Eine nahezu ausnahmslos steuerberatend tätige Rechtsanwaltssozietät führt die Kurzbezeichnung „A / B Steuerberatung – Rechtsberatung“. Beide Sozien sind Fachanwälte für Steuerrecht, einer davon zudem noch vereidigter Buchprüfer.

Die Rechtsanwaltskammer sah in der Führung der Bezeichnung „Steuerberatung“ gestützt auf die Entscheidung des BVerfG vom 22. März 2006, 1 BvR 97/06, eine Irreführung und damit einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 2. Alternative BORA, da sie den Eindruck erwecke, als seien die Rechtsanwälte berechtigt, den Titel „Steuerberater“ zu führen.

Dem ist der AGH mit seinen vorgenannten Entscheidungen entgegengetreten. Demnach seien Rechtsanwälte gemäß Art. 12 GG, § 43 b BRAO berechtigt, das „Publikum“ in Form und Inhalt sachlich über ihre berufliche Tätigkeit zu unterrichten. Eine solche sachliche Unterrichtung stelle die Tätigkeitsbeschreibung „Steuerberatung“ dar. Die Tätigkeitsbeschreibung stelle auch keine Irreführung dar, da das fachkundige Publikum wisse, dass außer Steuerberatern im engen Sinne auch noch anderweitige Berufsträger wie insbesondere Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer befugt und in der Lage seien, steuerberatende Tätigkeiten vorzunehmen. Ein solches Publikum setze daher die Bezeichnung „Steuerberatung“ nicht automatisch mit dem Berufstypus des Steuerberaters gleich.

Erwartet werde vielmehr bei Führung der Tätigkeitsbeschreibung eine entsprechende Fachkompetenz. Diese Fachkompetenz sei bei den betroffenen Rechtsanwälten gegeben aufgrund ihrer Qualifikationen als Fachanwälte im Steuerrecht, als vereidigter Buchprüfer und ihrer schwerpunktmäßigen Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechts.

Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liege dagegen ein Sachverhalt zugrunde, in dem eine Berufsbezeichnung mit einer Tätigkeitsbeschreibung verknüpft worden sei („Rechtsanwälte und Steuerberatung“). Ob eine solche aufzählende Verknüpfung eine Irreführung für den Geschäftsverkehr heraufbeschwöre könne im zu entscheidenden Fall dahingestellt bleiben, da dort die Tätigkeitsbeschreibung „Steuerberatung“ nicht mit einer Berufsbezeichnung verbunden worden sei.

 

BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 1

Nichtiger Anwaltsvertrag

BGH, Urt. vom 21.10.2010 – IX ZR 48/10 = BeckRS 2010, 28291 Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 767

Der Anwalt, der zuvor als Notar einen GmbH-Gesellschaftsvertrag beurkundet hat, darf einen Gesellschafter bei der Abwehr eines auf Einzahlung der Stammeinlage gerichteten Anspruchs nicht vertreten.

 

Leitsatz der Schriftleitung der NJW-Spezial

BRAO § 59 b Abs. 2 Nr. 1 g)

Regelungskompetenz auch für ZweigstellenAnmerkung:

Die Satzungsversammlung hatte in ihrer Sitzung am 15. Juni 2009 die Einbeziehung der Zweigstelle in die Regelung des § 5 BORA beschlossen, wonach der Rechtsanwalt verpflichtet sei, die für seine Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen in Kanzlei und Zweigstelle vorzuhalten.

Das Bundesministerium der Justiz hatte diesen Beschluss aufgehoben, da es die Auffassung vertrat, dass § 59 b Abs. 2 Nr. 1 g) BRAO der Satzungsversammlung keine Kompetenz für Regelungen zur Zweigstelle gewähre. Dieser Beschluss wurde durch Urteil des BGH vom 13. September 2010 aufgehoben, so dass die von der Satzungsversammlung beschlossene Neufassung des § 5 BORA nach Veröffentlichung durch die BRAK in Kraft treten kann.

 

Trockel, Geschäftsführer

 

ZPO §§ 935, 940; UWG §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11; BRAO § 43 b; GG Art. 12

Grenzen erlaubter Anwaltswerbung – Rundschreiben an Fondsgesellschafter

KG, Beschl. v. 31.08.2010 – 5 W 198/10 Fundstelle: NJW 2011, S. 865 ff.

 

 

1.     Wenn sich ein Rechtsanwalt in einem Rundschreiben gezielt an die Gesellschafter einer bestimmten Fondsgesellschaft wendet und dabei für das Ziel einer gemeinsamen Rechtsverfolgung gegenüber beratenden Banken und Initiatoren ausdrücklich (unter Hinweis auf eine am Jahresende drohende Verjährung von Ansprüchen und seine Honorarvorstellungen) wirbt, bewegt er sich in einem Grenzbereich wettbewerbsrechtlich zulässiger Anwaltswerbung.(Leitsatz des Gerichts)

2.     Dennoch können die wettbewerbsrechtlichen Grenzen einer Werbung für anwaltliche Dienstleistungen noch nicht überschritten sein, wenn die Fondsgesellschaft nicht notleidend ist, nur auf drohende steuerrechtliche Nachteile und in diesem Zusammenhang nahe liegende Regressansprüche der Fondsgesellschafter aufmerksam gemacht wird, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist noch mehrere Monate verbleiben und mit dem Rundschreiben eine Einladung zu einer Informationsveranstaltung des werbenden Rechtsanwalts verbunden ist.(Leitsatz des Gerichts)

3.     Selbst eine auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtete Werbung ist erst dann wettbewerbsrechtlich unlauter, wenn sie auch in ihrer individuellen Ausgestaltung geeignet ist, die Schutzgüter des § 43 b BRAO konkret zu gefährden.(Leitsatz des Gerichts)

Aus der Kontrollpflicht der Datenschutzbehörde ergibt sich keine gesetzliche Verpflichtung des Anwalts zur Weitergabe mandatsbezogener Informationen an den Datenschutzbeauftragten.Leitsatz der Schrifleitung des NJW Spezial

BRAO § 43 a Abs. 2; BORA § 2, BDSG 38 Abs. 3

Keine Auskunftspflicht gegenüber der Datenschutzbehörde

KG, Beschluss vom 20.08.2010 – 1 Ws (B) 51/07Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 639

 

Aus der Kontrollpflicht der Datenschutzbehörde ergibt sich keine gesetzliche Verpflichtung des Anwalts zur Weitergabe mandatsbezogener Informationen an den Datenschutzbeauftragten.

Leitsatz der Schrifleitung des NJW Spezial

FAO § 24 Abs. 6

Keine Teilnahme eines Dritten am nichtöffentlichenFachgespräch

AnwGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 27.08.2010 – 1 AGH 20/09 = BeckRS 2011, 69335 Fundstelle: NJW-Spezial 2011, S. 191

§ 24 Abs. 6 S. 2 FAO gewährleistet eine beschränkte Öffentlichkeit im Rahmen eines Fachgesprächs, die eine Erweiterung des Zuhörerkreises nicht zulässt.(Leitsatz des Rezensenten des KammerReports)

FAO § 5 Abs. 1

Berufung ist kein eigener Fall

BGH, Beschl. v. 12.07.2010 – AnwZ (B) 85/09 = BeckRS 2001, 22970) Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 734 f 

Hat ein Anwalt seinen Mandanten auch in einer höheren Instanz vertreten, stellt diese Tätigkeit gegenüber einem nachgewiesenen Ausgangsfall keinen neuen Fall i. S. von § 5 Abs. 1 FAO dar.

 

Leitsatz der Schriftleitung der NJW-Spezial

UWG § 5 a

Kennzeichnung weiterer Standorte als Zweigstellen

LG Erfurt, Urt. v. 23.06.2010 – 7 O 2036/09Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 478 f. 

Gibt ein Anwalt auf seinen Briefbögen mehrere Büroanschriften an, muss er klar zu erkennen geben, an welchem Ort er seine Hauptniederlassung unterhält und welche der Anschriften sich lediglich auf Zweigstellen beziehen.

Leitsatz des Verfassers der NJW-Spezial

 

 

Anmerkung:

Ein Anwalt unterhielt eine Hauptkanzlei und zwei Zweigstellen. Aus den von ihm verwendeten Briefbögen war nicht zu entnehmen, welche Niederlassung als Hauptsitz unterhalten wurde und welche Standorte als Zweigstellen dienten.

Das Landgericht sah hierin einen Verstoß gegen das Verbot irreführender Werbung. Der Umstand, dass es sich bei einem Standort lediglich um eine Zweigstelle einer anderweitig ansässigen Hauptkanzlei handele, sei für den Verbraucher eine wesentliche Information im Sinne des § 5 a UWG, weil ihn das Unterlassen eines entsprechenden Hinweises zu einer Auswahlentscheidung zu Gunsten der in der Zweigstelle angebotenen Dienstleistungen veranlassen könne, die er sonst möglicherweise nicht getroffen hätte.

Der Grundsatz der Wahrheit und Klarheit im Bezug auf die Gestaltung des anwaltlichen Briefbogens gelte nach Auffassung des LG auch für die Kennzeichnungspflicht von Zweigstellen nach Wegfall des Zweigstellenverbots. Es dürfe nicht der unzutreffende Anschein erweckt werden, dass der Anwalt an den Standorten seiner Zweigstellen eine Hauptkanzlei unterhalte. Ein Mandant müsse wissen, ob der Anwalt der ihm obliegenden Kanzleipflicht entsprechend seinen Mandanten zu angemessen Zeiten in seinen Kanzleiräumen für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehe oder aber in einer Zweigstelle ohne komplettes „back office“ unter Umständen nur gelegentlich anzutreffen sei.

 

(Zur Pflicht zur Benennung der „Kanzleianschrift“ gem. § 10 Abs. 3 BORA n. F. seit dem 01.07.2010 vgl. KR Hamm 3/2010, S. 31. f..)

 

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