Zur Erstattung von Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, der sich in einem berufsrechtlichen Verfahren selbst vertritt.

BGH, B. v. 17. Oktober 2002 – AnwZ (B) 37/00

Der Antragsteller obsiegte in einem Verfahren wegen Widerrufs der Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung. Die Kosten des Verfahrens und die dem Antragssteller, der sich selbst vertreten hatte, entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen wurden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Antragsteller beantragte darauf hin – entsprechend § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO – auch die Erstattung von Gebühren und Auslagen für die Vertretung in eigener Sache. Nachdem dieser Antrag vom AGH zurückgewiesen worden war, hat der BGH auch die Gegenvorstellung des Antragsstellers zurückgewiesen, da die zu Grunde liegende Kostenentscheidung zwischenzeitlich in formeller und materieller Rechtskraft erwachsen war. Sie könne daher auch nicht auf Gegenvorstellung hin abgeändert werden. Auf eine Abänderung liefe es jedoch hinaus, wenn dem Antragssteller nicht nur die Erstattungen der ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen, sondern auch der gesetzlichen Gebühren eines RA zugebilligt würde. Da sich der Antragsteller vor dem AGH und dem BGH selbst vertreten hat, seien ihm entsprechende Auslagen nicht entstanden.

Im Übrigen habe ein Rechtsanwalt, der sich in einem berufsrechtlichen selbst vertritt und obsiegt, keinen Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen nach der BRAO. Es bestehe kein zureichender Grund, die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den sogenannten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit analog anzuwenden. In diesem Bereich knüpfe die Kostenerstattungspflicht nicht ohne Weiteres an das Obsiegen und Unterliegen eines Beteiligten an; sie hänge vielmehr davon ab, ob die Anordnung der Kostenerstattung der Billigkeit entspricht.


* Anm.: Die entschiedene Frage ist streitig.

- Für „dieselbe Angelegenheit“ i. S. d. § 13 Abs. 1 BRAGO: LG Kempten, JurBüro1991, 68; AG St. Ingbert MDR 98, 373; AG Saarbrücken, RuS 93, 264; LG Aachen, JurBüro 92, 28; LG St. Ingbert, JurBüro 2002, 471

- Für mehrere Angelegenheiten: AG Hildesheim, AGS 1996, 140; LG Lörrach, AGS 1999, 70; AG Iserlohn, JurBüro 1999, 413

Leitet ein Rechtsanwalt, dem nach Abschluss der ersten Instanz der ausgeurteilte Betrag von der unterlegenen Partei auf sein Geschäftskonto zur Verfügung gestellt wurde, das Fremdgeld erst nach Abschluss der zweiten Instanz an die von ihm vertretene Partei weiter, haftet er ihr gegenüber auf den Ersatz des Zinsschadens aus positiver Vertragsverletzung. Dies gilt auch dann, wenn dem Rechtsanwalt der Betrag von der unterlegenen Partei nur „zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung“ zur Verfügung gestellt wurde.

AG Arnsberg, U. v. 16. Oktober 2002 – 12 C 124/02

Anmerkung, mitgeteilt von Rechtsanwalt Christoph Krekeler, Dortmund:

Der Entscheidung lag verkürzt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Parteien stritten über die Erstattung eines Zinsschadens. Der Beklagte ist Rechtsanwalt. Die Klägerin hatte den Beklagten zuvor mit der Wahrnehmung ihrer Interessen aus einem Verkehrsunfall beauftragt. In der ersten Instanz wurden der Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung durch das Landgericht Bielefeld als Gesamtschuldner zur Zahlung von 17.700,00 DM an die Klägerin verurteilt. Das Urteil war für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Mit Schreiben an den Beklagten vom 22. Februar 1999 stellte die Haftpflichtversicherung den ausgeurteilten Betrag per Verrechnungsscheck mit dem Hinweis zur Verfügung, dass die Zahlung nur der „Vermeidung einer Zwangsvollstreckung“ diene. Am 25. Februar 1999 wurde der Betrag auf dem Geschäftskonto des Beklagten gutgeschrieben.

Nach Abschluss des Berufungsverfahrens bat der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2001 um Mitteilung ihrer Bankverbindung. Am 23. Oktober 2001 erfolgte die Auskehrung des Betrages in Höhe von genau 17.700,00 DM auf das Konto der Klägerin. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 07. Dezember 2001 wurde der Beklagte zur Erstattung der der Klägerin entgangenen Zinsen in Höhe von 960,45 € (1.878,49 DM) unter Zugrundelegung eines gesetzlichen Zinssatzes von 4 % und einer banküblichen Berechnung für den Zeitraum vom 03. März 1999 bis zum 26. Oktober 2001 aufgefordert. Der Beklagte zahlte nicht, weshalb die Klägerin die Erstattung ihres Zinsschadens gerichtlich durchsetzte.

Zu Recht wurde der Beklagte zur Erstattung u.a. des Zinsschadens in Höhe von 960,45 € (1.878,49 DM) verurteilt. Der Beklagte verletzte nämlich seine berufsrechtlichen Pflichten als Rechtsanwalt aus § 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 2 BerufsO i.V.m. § 667 BGB.

§ 43a Abs. 5 Satz 1 BRAO formuliert den Grundsatz, dass der Anwalt bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet sei. Dieser allgemeinen Regel stellt der Satz 2 das Gebot zur Seite, fremde Gelder unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. Nach dem Normzweck begründet sich die Sorgfaltspflicht des Anwalts aus dem vertraglichen Vertrauensverhältnis zu seinem Mandanten und dessen Erwartung in die uneingeschränkte Integrität des Rechtsanwalts in seiner Stellung als Organ der Rechtspflege (Eylmann, in: Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 43a Rz. 154; Feuerich/Braun, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 43a Rz. 84; Jessnitzer/Blumberg, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 43a Rz. 5.)

Im Wege der Konkretisierung des § 43a Abs. 5 BRAO beschreibt insbesondere § 4 Abs. 2 BerufsO die von einem Rechtsanwalt zu beachtende Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung von Fremdgeld an den Berechtigten.

Behält der Rechtsanwalt Fremdgelder längere Zeit auf seinem Kanzleikonto, handelt er pflichtwidrig, und zwar vorsätzlich, wenn er damit einen Liquiditätsengpass überbrücken wollte, oder fahrlässig, wenn Nachlässigkeit oder Vergesslichkeit die Ursache war (Feuerich/Braun, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 43a Rz. 90; Eylmann, in: Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 43a Rz. 161; Nerlich, in: Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, § 4 Rz. 46.). Für die Unverzüglichkeit hat die Rechtsprechung unter Berücksichtigung der jeweiligen Organisationsstruktur der Kanzlei einen Zeitraum bei Einzelanwälten von zwei Tagen bis zu drei Wochen bei Großkanzleien ausreichen lassen. Wenn eine unverzügliche Weiterleitung fremden Geldes an den Empfangsberechtigten nicht möglich ist, etwa wenn Streit über die Empfangsberechtigung herrscht oder längere Abwesenheit des Empfangsberechtigten entgegenseht, hat der Rechtsanwalt die Pflicht, das anvertraute Geld auf ein Anderkonto einzuzahlen. Andere Handlungsmöglichkeiten sieht das Gesetz grundsätzlich nicht vor. § 4 Abs. 2 Satz 2 BerufsO stellt klar, dass die Weiterleitungspflicht Vorrang vor der Einzahlungspflicht auf ein Anderkonto hat (Nerlich, in: Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, § 4 Rz. 22.).

Indem der Beklagte den am 25. Februar 1999 auf seinem Geschäftskonto gutgeschriebene Betrag am 23. Oktober 2001, also über zwei Jahre später, an die Klägerin überwies, handelte er seiner berufsrechtlichen Pflicht zuwider.

An der Empfangsberechtigung der Klägerin ändern auch die Umstände nichts, dass das Urteil des Landgerichts Bielefeld nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar war und die Klägerin eine solche Sicherheitsleistung nicht erbracht hatte. Denn die Zahlung der Haftpflichtversicherung diente ausdrücklich „zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung“, so dass es auf das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen gerade nicht ankam.

Nur ausnahmsweise kommt eine Suspendierung des Anwalts von seiner Weiterleitungspflicht für die Fälle in Betracht, in denen er mit seinem Mandanten etwas anderes vereinbart hat, § 4 Abs. 2 Satz 3 BerufsO. Wegen des objektivierten Vertrauens der rechtssuchenden Bevölkerung in die Integrität des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege sind an eine derart abweichende Vereinbarung mit dem Empfangsberechtigten hohe Anforderungen zu stellen. Nur eine individual vertragliche Abrede kann einer Ausnahme von den gesetzlichen Pflichten eines Rechtsanwalts rechtfertigen (Nerlich, in: Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, § 4 Rz. 24, 39.)

Für die Abänderung einer Pflicht des Rechtsanwalts aus dem Mandatsvertrag bedarf es zweier übereinstimmender Willenserklärungen. Bloßes Schweigen einer Vertragspartei, etwa der Klägerin auf ein Aufforderungsschreiben des Beklagten über die Mitteilung der Bankverbindung und auf ein Erinnerungsschreiben, genügt nicht. Nach den Vorschriften über das Zustandekommen von Verträgen gem. §§ 145 ff. BGB ist bloßes Schweigen nicht als Willensäußerung zu bewerten.

Als Folge der schuldhaften Pflichtverletzung hat der Beklagte der Klägerin den durch die verzögerte Weiterleitung entstandenen Zinsschaden zu ersetzen. Die grundsätzliche Pflicht des Rechtsanwalts zur zinsgünstigen Anlage des ihm anvertrauten Geldes dürfte sich aus § 43a Abs. 5 Satz 1 BRAO herleiten, wonach die Vermögenswerte mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln sind. Hinsichtlich der Art und Weise der zinsgünstigen Geldanlage kommt es auf die tatsächlichen Umstände bei dem Geschädigten an. Nach § 252 Satz 2 BGB gilt der Gewinn als entgangen, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Die Klägerin machte geltend, den 1999 von der Haftpflichtversicherung gezahlten Betrag in Höhe von 17.700,00 DM zu einem Zinssatz von 4 % anlegen zu können. Nachdem der Beklagte dies nicht bestritt, ließ auch das Gericht den Zinssatz von 4 % unbeanstandet.

BGH lässt Anwaltshotline zu

BGH, U. v. 26. September 2002 – I ZR 44/00 und I ZR 102/00 Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass weder das Rechtsberatungsgesetz noch das anwaltliche Berufs- und Gebührenrecht einer telefonischen Rechtsauskunft durch Anwälte über eine 0190er-Nummer entgegenstehen.

Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Verfahren zu entscheiden, in denen die Betreiberin einer Anwalts-Hotline einmal von einer Rechtsanwaltskammer und einmal von einer Münchener Anwaltssozietät auf Unterlassung in Anspruch genommen worden war. Die Beklagte ist eine GmbH, die für einen telefonischen Rechtsberatungsdienst auch am Wochenende und außerhalb üblicher Geschäftszeiten wirbt. Rechtsfragen - so die Werbung - müssten nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden; häufig reiche schon ein kurzes Telefongespräch mit einem Rechtsanwalt. In einem der beiden Fälle hatte die Beklagte mit zehn 0190er-Nummern für verschiedene Rechtsgebiete geworben. Wählte man eine dieser Nummern, antwortete ein Rechtsanwalt, der in dem betreffenden Gebiet einen Interessenschwerpunkt hatte. Im anderen Fall gab es nur eine Nummer für alle Rechtsgebiete. In der Werbung war ferner darauf hingewiesen worden, dass der Anruf 3,60 DM pro Minute koste. Diese Gebühren werden über die Deutsche Telekom eingezogen, die einen Anteil von 2,48 DM (zzgl. MwSt.) an die Beklagte ausbezahlt. Die Beklagte leitet diese Gesprächsgebühren an den jeweiligen Rechtsanwalt als Vergütung für seine anwaltliche Leistung weiter. Die Beklagte erhält von den beteiligten Rechtsanwälten eine monatliche Pauschale sowie einen bestimmten Betrag für jede Zeiteinheit von dreieinhalb oder vier Stunden. Hat ein Anwalt einen solchen Zeitblock bei der Beklagten gebucht, werden alle in dieser Zeit über die fragliche 0190er-Nummer eingehenden Gespräche unmittelbar an ihn weitergeleitet.

In beiden Fällen hatten die Oberlandesgerichte - das Kammergericht in Berlin und das OLG München - ein Verbot ausgesprochen, allerdings mit unterschiedlichen Begründungen: Das Kammergericht sah in dem Angebot der Beklagten einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz. Durch den Anruf komme ein Vertrag zwischen dem Anrufer und der Beklagten zustande. Die Beklagte verspreche eine Rechtsberatung, die nur Rechtsanwälte erbringen dürften; ihr Verhalten verstoße daher gegen das Rechtsberatungsgesetz. Das OLG München hatte das Angebot verboten, weil die Vereinbarung der Zeitvergütung gegen geltendes Gebührenrecht verstoße.

Der Bundesgerichtshof hat beide Einwände nicht gelten lassen und hat die Klage in beiden Fällen abgewiesen. Richtig sei, dass eine Beratung durch die beklagte GmbH gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße. Mit dieser komme aber kein Beratungsvertrag zustande. Der Anrufer schließe mit dem Rechtsanwalt als seinem Gesprächspartner und Ratgeber den Vertrag. Die Anrufer seien an einem Kontakt zu einem Rechtsanwalt interessiert. Daher spreche alles dafür, dass das in der Herstellung der Gesprächsverbindung liegende Angebot zum Abschluss eines Vertrages an den Rechtsanwalt gerichtet sei, der das Gespräch entgegennehme. Auch die gebührenrechtlichen Bedenken des OLG München hat der Bundesgerichtshof nicht geteilt. Zwar sehe die Gebührenordnung für den Regelfall eine streitwertabhängige Vergütung vor. In außergerichtlichen Angelegenheiten sei aber auch die Vereinbarung von Zeitvergütungen zulässig. In den meisten Fällen liege eine Gebührenunterschreitung vor, die berufsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Gebührenüberschreitung, zu der es bei niedrigen Gegenstandswerten ab einer Gesprächsdauer von zehn Minuten kommen könne, sei berufsrechtlich unbedenklich, wenn der Mandant darüber informiert sei, dass die vereinbarte Zeitvergütung zu einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung führe. Es könne nicht angenommen werden, dass die Rechtsbeartung über die 0190er-Nummern zu einer systematischen Missachtung der Gebührenordnung führe oder darauf angelegt sei, dass der beratende Rechtsanwalt seine beruflichen Pflichten verletze.

Das in Rede stehende System berge Risiken hinsichtlich der Qualität der anwaltlichen Beratungsleistung. Es bestehe die Gefahr, dass dem Anwalt bei der gebührenpflichtigen telefonischen Beratung nicht immer alle Umstände des Sachverhalts mitgeteilt werden und ohne das häufig notwendige gründliche Studium des Gesetzestexts oder eines Kommentars zu kurz kommen. Diese Gefahr könne jedoch ein generelles Verbot nicht rechtfertigen. Bei der Gesamtwürdigung hat sich der Bundesgerichtshof auch veranlasst gesehen, darauf hinzuweisen, dass ein Bedarf der Bevölkerung an spontaner telefonischer Beratung über Rechtsfragen des Alltags nicht zu verkennen sei.

(Fundstelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 96/2002)

Werden in der Kopfleiste des Briefbogens einer Anwaltskanzlei blickfangmäßig die Namen der Sozietätsmitglieder zusammen mit den Berufsbezeichnungen Rechtsanwälte, Steuerberater und Patentanwalt herausgestellt, so wird damit zum Ausdruck gebracht, ....

BGH, B. v. 23. September 2002 - AnwZ (B) 67/01 (Hamburg)
(Fundstelle: NJW 2003, 346 ff.)
Werden in der Kopfleiste des Briefbogens einer Anwaltskanzlei blickfangmäßig die Namen der Sozietätsmitglieder zusammen mit den Berufsbezeichnungen Rechtsanwälte, Steuerberater und Patentanwalt herausgestellt, so wird damit zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Kanzlei handelt, in der zumindest ein Sozietätsmitglied über die Zusatzqualifikation Steuerberater und Patentanwalt verfügt. Weisen demgegenüber nur Kooperationspartner der Kanzlei eine derartige Qualifikation auf, so wird die Gefahr einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise über die berufliche Qualifikation der Sozietätsmitglieder nicht dadurch ausgeräumt, dass die Berufsbezeichnungen Steuerberater und Patentanwalt am rechten Rand des Briefkopfes durch Namensnennung der Kooperationspartner unter Hinzufügung ihrer beruflichen Stellung erläutert werden.

 

Der Rechtsanwalt, der zunächst beide Eheleute auf Grund deren gemeinsamen Auftrages ausschließlich über die Voraussetzungen und die Herbeiführung der von beiden Eheleuten übereinstimmend gewollten einverständlichen Scheidung ihrer Ehe sowie den Unterhaltsanspruch beraten und den Unterhaltsanspruch berechnet hat, handelt nicht pflichtwidrig i. S. d. § 356 Abs. 1 StGB, wenn er später einen der Ehepartner vertritt und den Unterhaltsanspruch geltend macht.

OLG Karlsruhe, U. v. 19. September 2002 – 3 Ss 143/01
(Fundstelle: AnwBl. 2003, 55 ff.) .

1.Ein Mediator, der nicht gleichzeitig einem der in § 59 a Abs. 1 Satz 1 BRAO genannten Berufe angehört, kann nicht Mitglied einer RA-Sozietät sein.

...Niedersächsischer AGH, B. v. 17. September 2002 -AGH 6/02 (Fundstelle: BRAK-Mitt. 6/2002, 282 f.) 1.
Ein Mediator, der nicht gleichzeitig einem der in § 59 a Abs. 1 Satz 1 BRAO genannten Berufe angehört, kann nicht Mitglied einer RA-Sozietät sein.

2.
Zweck des § 59 a ist sicherzustellen, dass im Interesse des rechtsuchenden Publikums die mit dem RA in einem Büro tätigen Angehörigen anderer Berufe in gleicher Weise wie der RA der Verschwiegenheitspflicht und den damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrechten und Beschlagnahmeverboten unterfallen.

1. § 24 der Zwangsverwalterverordnung ist in der Weise anzuwenden, dass die Regelvergütung des Zwangsverwalters jedenfalls von dem als Jahresmiete oder -pacht eingezogenen Betrag bis zu 1500 Euro 9% und von den Beträgen über 1500 Euro bis 3000 Euro 8%, über 3000 Euro bis 4500 Euro 7%, über 4500 Euro 6% beträgt. Eine Erhöhung der Vomhundertsätze bleibt zu prüfen.
....

BGH, B. v. 12. September 2002 - IX ZB 39/02 (LG Dortmund)
(Fundstelle: NJW 2003, 212 ff.)
1.
§ 24 der Zwangsverwalterverordnung ist in der Weise anzuwenden, dass die Regelvergütung des Zwangsverwalters jedenfalls von dem als Jahresmiete oder -pacht eingezogenen Betrag bis zu 1500 Euro 9% und von den Beträgen über 1500 Euro bis 3000 Euro 8%, über 3000 Euro bis 4500 Euro 7%, über 4500 Euro 6% beträgt. Eine Erhöhung der Vomhundertsätze bleibt zu prüfen.

2.
Die Mindestvergütung des Zwangsverwalters nach § 24 III ZwVerwVO beträgt 90 Euro, diejenige nach § 24 IV ZwVerwVO 45 Euro.

3.
§ 25 ZwVerwVO greift nur ein, wenn individuelle, tätigkeitsbezogene Besonderheiten der Geschäftsführung im Einzelfall diese als entweder besonders schwierig oder aufwendig beziehungsweise als ungewöhnlich leicht oder geringfügig erscheinen lassen und deshalb ein Missverhältnis zur Regelvergütung des § 24 ZwVerwVO entstehen würde.

Eine Internetwerbung für Online-Rechtsberatung ist irreführend, wenn ein Interessent den Eindruck erhält, dass seine Anfrage lediglich zu einem unverbindlichen Kostenvoranschlag führt und erst auf sein weiteres Tätigwerden ein Beratungsmandat zustande kommt, jedoch bei einer Rechtsschutzversicherung des Interessenten die weitere Bearbeitung durch den Anbieter nicht mehr davon abhängt, ob der Interessent noch seinerseits aktiv wird).

OLG Braunschweig, U. v. 12. September 2002 – 2 U 24/02
(Fundstelle: BRAK-Mitt. 2003, 96) .

Zur Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

BVerfG, B. v. 2. September 2002 – 1 BvR 1103/02Das Bundesverfassungsgericht hat in einem noch nicht veröffentlichten Beschluss – mit dem es im Ergebnis eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig abgewiesen hat – die Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bejaht. Die Parteifähigkeit hänge davon ab, ob die GbR als solche Trägerin eines Grundrechts gemäß Art. 19 Abs. 2 GG sein könne. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits in früheren Urteilen die Parteifähigkeit der OHG und der KG bejaht. Gleiches lasse sich auf die GbR übertragen. Damit bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung des BGH (NJW 2001, 1056), wonach diese rechtsfähig sei, da sie nach § 718 BGB Rechtspositionen – wie insbesondere das Eigentumsrecht – einnehmen könne. Demnach stehe der GbR ebenso wie den Personenhandelsgesellschaften das Grundrecht auf Eigentum zu. Das Recht zu dessen Geltendmachung im Wege der Verfassungsbeschwerde sei die weitere Konsequenz. Gleiches gelte für die Verfahrensgrundrechte aus den Art. 101 Abs. 1 Satz 2 uns 103 Abs. 1 GG.

(Fundstelle: Schreiben der BRAK vom 12. November 2002)

1. Dem Begriff der Rechtsbeugung kommt nicht die Qualität einer Formalbeleidigung zu, wenn er im Zusammenhang mit einem bestimmten Urteil steht, in sachliche Einwände eingebettet ist und damit als - scharfe - Zusammenfassung der Urteilskritik steht.

.....

AGH Saarland, U. v. 12. August 2002 - AGH 2/02
(Fundstelle: MDR 2003, 180)
1.
Dem Begriff der Rechtsbeugung kommt nicht die Qualität einer Formalbeleidigung zu, wenn er im Zusammenhang mit einem bestimmten Urteil steht, in sachliche Einwände eingebettet ist und damit als - scharfe - Zusammenfassung der Urteilskritik steht.

2.
Ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot liegt vor, wenn dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten durch die Wendung „sollte das juristische Handwerkszeug zunächst einmal, soweit hierzu imstande, benutzt werden" die Fähigkeit abgesprochen wird, diesen Beruf ordnungsgemäß auszuüben

BGB §§ 134, 138
Sittenwidrige anwaltliche Honorarvereinbarung

BGH, B. v. 25. Juli 2003 – IX ZR 131/00(Fundstelle: NJW 2003, 3486) Werden in einer Honorarvereinbarung die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache überstiegen, ist der Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert, gerechtfertigt.

Das Berufungsurteil (OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2000, 1367) billigte dem beklagten Rechtsanwalt nicht die begehrten 88.607,49 DM aus einer Honorarvereinbarung zu, sondern nur 7.950,00 DM. Die Revision des Beklagten wurde nicht angenommen.

Die Stundensatzvereinbarung in dem schriftlichen Vertrag der Parteien vom 1. März 1996 sei, so der BGH, sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil sie zu einer Honorarforderung des Beklagten führe, welche die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache übersteigt. Das auffällige Missverhältnis zwischen Vergütungshöhe und erforderlicher Leistung rechtfertige auch hier den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert. Zwar könne eine anwaltliche Honorarvereinbarung grundsätzlich das Sittengesetz nicht verletzten, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führe. Hier sei jedoch auch die äußerste Grenze eines solchen Honorars um jedenfalls annähernd das Doppelte überschritten worden. Ein Rechtsanwalt handele sittenwidrig, wenn er – wie hier – bei der Wahl ausländischen Rechts und der Vereinbarung eines Stundensatzes seinen Aufwand in grober Weise eigennützig aufblähe und die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung wissentlich außer Acht lasse.

Die Rechtsfolge des Sittenverstoßes nach deutschem Recht habe auch durch die getroffene Rechtswahl (des amerikanischen Rechts) nicht aufgehalten werden können, denn das Mandat sei ein Verbrauchervertrag gem. Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gewesen. Die Ausnahme des Abs. 4 Nr. 2 dieser Vorschrift greife nicht ein, weil die Parteien als Erfüllungsort Frankfurt a. M. vereinbart hätten und der Beklagte seine Leistung überwiegend in Deutschland erbracht habe.

Die nachträglich vereinbarte quota litis als Mindesthonorar des Beklagten sei nach § 49 b Abs. 2 Fall 2 BRAO, § 134 BGB nichtig. Auch die Rechtsfolge dieser zwingenden Norm habe durch die Wahl des amerikanischen Rechts nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nicht umgangen werden können.

1. Für die Gestaltung eines Briefbogens einer Partnerschaftsgesellschaft trifft gem. § 33 Abs. 2 BORA jeden RA die persönliche Verantwortung.

....

Bayerischer AGH, B. v. 24. Juli 2002 - BayAGH 142/01
(Fundstelle: BRAK-Mitt. 6/2002, 283 f.)
1.
Für die Gestaltung eines Briefbogens einer Partnerschaftsgesellschaft trifft gem. § 33 Abs. 2 BORA jeden RA die persönliche Verantwortung.

2.
Ein RA kann sich nicht darauf berufen, einer rechtswidrigen Mehrheitsauffassung der Partnerschaftsmitglieder nicht widersprechen zu können. Vielmehr ist jeder einzelne Partner der Gesellschaft verpflichtet, daran mitzuwirken, dass gesetzeskonform gehandelt wird.

3.
Notfalls ist es dem RA möglich und zumutbar, persönlich nur Briefbögen zu verwenden, die den gesetzlichen Anforderungen genügen und für die Mehrkosten bei völliger Uneinsichtigkeit der Partner Regress zu nehmen

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