BRAO §§ 73 Abs. 2 Nr. 1, 112 c; VWGO § 42 Abs. 1 Alt. 1

Belehrung wegen beabsichtigter Werbemaßnahmen

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.9.2013 – 2 AGH 3/13 = BeckRS 2013, 16345 Fundstelle: NJW-Spezial 2013, S. 639

Belehrt eine Rechtsanwaltskammer einen Anwalt über die aus ihrer Sicht gegebene Unzulässigkeit beabsichtigter Werbemaßnahmen, ist diese Belehrung nicht geeignet, den Anwalt in seinen Rechten einzuschränken bzw. zu verletzen.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

Anmerkung:

Einer Rechtsanwaltskammer lag eine Anfrage eines Kammermitglieds hinsichtlich der berufsrechtlichen Zulässigkeit einer beabsichtigten Werbemaßnahme vor. Diese wurde mit dem Hinweis auf die Unvereinbarkeit mit dem anwaltlichen Berufsrecht beantwortet und der Anfragende unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zur Unterlassung aufgefordert. Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage wurde durch den AGH NRW als unzulässig abgewiesen.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der angegriffenen Belehrung nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt, da Gegenstand nicht ein Verbot der Wiederholung oder Fortsetzung eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens oder dessen Missbilligung sei. Vielmehr handele es sich bei den angefochtenen Schreiben um präventive Auskünfte, die zur Beseitigung künftiger Zweifel erteilt worden seien. Da Belehrungen dieser Art keine Bewertung eines bestimmten zurückliegenden Vorganges und keinen Schuldvorwurf gegen eine bestimmte Person enthalten würden, seien sie in aller Regel nicht geeignet, (Grund-) Rechte eines Rechtsanwalts zu beeinträchtigen.