BRAO §§ 46 Abs. 2 bis 5, 46 a Abs. 1, RDG § 7 Abs. 1 S. 2
Zulassung einer Schlichterin als Syndikusrechtsanwältin
BGH, Urteil vom 25.08.2022 – AnwZ (Brfg) 3/22
Fundstelle: NJW 2022, S. 3649 ff.

  1. Die Position einer anerkannten Schlichtungsstelle und die damit verbundene Pflicht zur Durchführung von Schlichtungsverfahren auf Grundlage der jeweiligen Verfahrensordnung führt nicht dazu, dass aus den Rechtsangelegenheiten der Beteiligten solche der Schlichtungsstelle werden.
  2. Wird eine Rechtsanwältin als Schlichterin für eine solche Schlichtungsstelle tätig, ist sie nicht nur – wie dies § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BRAO und § 7 Abs. 1 S. 1 RDG vorsehen – gegenüber Mitgliedern des Arbeitgebers tätig, sondern auch gegenüber den jeweils beteiligten Verbrauchern.

Leitsatz der Redaktion der NJW