Nach mehrfacher Vertagung hat der Rechtsausschuss des Bundestages am 8.3.2017 eine Entscheidung über den in verschiedenen Punkten strittigen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie getroffen. Auf der Grundlage dieses Entwurfs soll nun der Bundestag das Gesetz verabschieden.

Die BRAO-Reform wird wichtige Klarstellungen für Syndikusrechtsanwälte und für das besondere elektronische Anwaltspostfach bringen, die die BRAK ausdrücklich begrüßt. Aus Sicht der BRAK erfreulich ist ferner, dass nunmehr eine Ermächtigung für die Satzungsversammlung geschaffen wird, um die Zustellung von Anwalt zu Anwalt zu regeln. Die bereits vorbereitete Regelung in § 14 BORA (vgl. Presseerklärung Nr. 16 v. 22.11.2016) erhält damit eine Gesetzesgrundlage.

Bedauerlich ist aus Sicht der BRAK, dass der Rechtsausschuss dem Wunsch der Satzungsversammlung nach einer Regelung der allgemeinen Fortbildungspflicht für Rechtsanwälte nicht nachgekommen ist: Es wird weder eine Satzungskompetenz für die Satzungsversammlung zur generellen Festlegung konkreter Fortbildungspflichten (§ 59b II) noch eine Regelung in der BRAO selbst geben. Über die für Fachanwälte ohnehin geltende Fortbildungspflicht hinaus wurde offenbar kein Bedürfnis gesehen, entsprechende Pflichten für alle Rechtsanwälte in Gesetzesform zu gießen, da bereits § 43a VI BRAO eine allgemeine Fortbildungsverpflichtung als wesentliche Pflicht eines jeden Rechtsanwalts festlegt.

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