Das beA unterstützt nicht nur die Kommunikation mit den Gerichten. Vielmehr ist auch der Austausch von Nachrichten unter Anwälten möglich. Das hat mehrere Vorteile:

Die Kommunikation über das beA ist vertraulich. Es können größere Datenmengen versandt werden, als in der Regel mit einer E-Mail transportiert werden können. Und: Es kann der rechtssichere Nachweis geführt werden, dass eine bestimmte Nachricht einen bestimmten Adressaten zu einem bestimmten Zeitpunkt erreicht hat bzw. in dessen Postfach eingestellt wurde. Auch der Empfänger hat entsprechende Nachweismöglichkeiten.

Verschiedene Fälle sind zu unterscheiden:

Etwas anderes als die förmliche Zustellung von Anwalt zu Anwalt gem. § 195 ZPO ist der Zugang von Willenserklärungen oder sonstigen Mitteilungen nach materiellem Recht: Sobald ein Anwalt nach § 31 RAVPV seine Bereitschaft zum Empfang über das beA erklärt hat, können ihm bereits jetzt elektronische Dokumente zugehen. Ab 1.1.2018 werden Postfachinhaber generell Erklärungen gegen sich gelten lassen müssen, die ihnen nach den gesetzlichen Vorschriften zugegangen sind.

Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten über § 195 I 5 ZPO bereits heute § 174 II 1 und III 1, 3 ZPO entsprechend. Das bedeutet, dass auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden kann. Dieses ist mit einer elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. In der Regel dürften mit dem Versand von einem beA-Postfach zu einem anderen beide Voraussetzungen erfüllt sein. Freilich ist es bis zum 31.12.2017 erforderlich, dass der Empfänger zuvor seine Bereitschaft im Sinne des § 31 RAVPV erklärt hat, den Eingang von Nachrichten gegen sich gelten zu lassen. Das Empfangsbekenntnis ist überdies ab 1.1.2018 elektronisch in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln (zum Empfangsbekenntnis s. auch hier).

Ein Sonderproblem gibt es dabei allerdings nach geltendem Recht:

Der BGH hatte mit Urteil vom 26.10.2015 (BRAK-Mitt. 2016, 34 mit Anm. Schultz) entschieden, dass die in § 14 S. 1 BORA bezeichnete berufsrechtliche Pflicht zur Annahme des zuzustellenden Schriftstücks und zur unverzüglichen Erteilung des Empfangsbekenntnisses keine Zustellungen von Anwalt zu Anwalt gem. § 195 ZPO erfasse. Denn es fehle in § 59b II BRAO an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Nach Ansicht des BGH sind Anwälte also berufsrechtlich derzeit nicht verpflichtet, an Zustellungen von Anwalt zu Anwalt mitzuwirken. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BT-Drs. 18/9521) ist allerdings bereits eine Änderung des § 59b II BRAO geplant, die zeitnah in Kraft treten könnte; eine entsprechende Klarstellung in § 14 BORA hat die Satzungsversammlung bei der BRAK bereits vorbereitet (vgl. PE Nr. 16/2016 v. 22.11.2016).